Rundfunkübertragungen in Ferienwohnungen unzulässig
Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio-und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör-und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.06.2020 entschieden. (Az. I ZR 171/19)
Im vorliegenden Fall hatte die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs-und mechanische Vervielfältigungsrechte) die Betreiber eines Beherbergungsbetriebs mit insgesamt 8 Ferienwohnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2017 einen Betrag von 1.885,77 EUR verlangt. Der Zahlungsbetrag wurde gestützt auf den Tarif “VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wie-dergabe von privaten Fernseh-und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotelzimmern und ähnlichen Einrichtungen”. Da die Ferienhausbetreiber die Zahlung des Betrags verweigert haben, hat die GEMA den Betrag zunächst beim zuständigen Amtsgericht Traunstein eingeklagt und Recht bekommen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die eingelegte Revision der Ferienhausbetreiber zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass mit der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterleitung der zuvor empfangenen Hör-und Fernsehfunksignale die Voraussetzungen für eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs.1 1213-7-der Richtlinie 2001/29/EG und Art.8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG erfüllt sind. Daher handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG.
Im Streitfall war auch die Öffentlichkeit der Wiedergabe bejaht worden, obwohl es sich ja nur um 8 Ferienwohnungen gehandelt hat. Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl poten-tieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Um eine “unbestimmte Zahl potentieller Adressaten”handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören.
Eine Wiedergabe beschränkt sich auf “besondere Personen” und erfolgt nicht gegenüber “Personen allgemein”, wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 -C-192/04, GRUR 2006, 50 Rn. 31 -Lagardère/SPRE und GVL; BGHZ 206, 365 Rn. 63 -Ramses). Daran fehlt es, wenn -wie bei Gästen eines Hotels -der Zugang zur angebotenen Dienstleistung des Hotelsgrundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Öffentlichkeit der Wiedergabe mit der begründung bejaht, dass die gegenständlichen Ferienwohnungen naturgemäß begrenzt durch die Aufnahmekapazität -gegenüber jedermann und nicht nur gegenüber einem nach bestimmten Merkmalen abgegrenzten Kreis “besonderer Personen”angeboten werden.
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