Bei IT-Verträgen/ Softwareverträgen ist die Frage entscheidend: Werkvertrag oder Dienstvertrag. Die Unterschiede zwischen den beiden Vertragstypen sind groß. Der Werkvertrag ist geregelt in §§ 631 ff BGB. Der Dienstvertrag ist geregelt in §§ 611 ff BGB.
Werkvertrag oder Dienstvertrag? Eine Abgrenzung
Während beim Dienstvertrag die Dienstleistung als solche Vertragsgegenstand ist, muss der Werkunternehmer beim Werkvertrag ein vorbestimmtes Werk fertig stellen.
Der BGH hat im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Platzierung von Werbemaßnahmen (Werbeanzeigen) folgendes ausgeführt:
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 631 Abs. 1 BGB. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. (BGH, Urt. v.22.3.2018 – VII ZR 72/17 )
Dementsprechend hat der BGH einen Vertrag, durch den es eine Vertragspartei übernimmt, auf eine bestimmte Dauer Werbeplakate der anderen Vertragspartei an bestimmten Werbeflächen zum Aushang zu bringen, als Werkvertrag eingeordnet. Gleiches gilt für einen Vertrag, der das Zeigen von Werbespots auf einem Videoboard mit einer bestimmten Wiederholungsfrequenz zum Gegenstand hat und für einen Vertrag, der die Eintragung in einem elektronischen Branchenverzeichnis zum Gegenstand hat, sowie für einen Vertrag über die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation – so genannter „Internet-System-Vertrag“.
Zur Begründung hat der BGH ausgeführt:
Mit der Einstellung einer elektronischen Werbeanzeige auf einer bestimmten Domain für die Dauer der Vertragslaufzeit ist ein bestimmtes Arbeitsergebnis als geschuldete Leistung vereinbart worden. Eine Werkleistung verliere ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um dauernde Leistungen handelt. Der Vertrag über die Platzierung einer elektronisch gestalteten Werbeanzeige unter einer bestimmten Domain ist ebenso wie ein Vertrag über das Zeigen von Werbespots auf einem Videoboard mit einer bestimmten Wiederholungsfrequenz und ebenso wie ein Vertrag über die Schaltung einer Werbeanzeige in einem Printmedium oder als Plakataushang darauf gerichtet, eine bestimmte Werbemaßnahme in der im Vertrag festgelegten Form dem potenziellen Kundenkreis zur Kenntnis zu bringen. Darin besteht der vom Unternehmer zu erbringende Werkerfolg.
Unterschiede Gewährleistung Werkvertrag/ Dienstvertrag
Ein wichtiger Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag besteht in der Gewährleistung. Beim Werkvertrag gibt es die gesetzliche Gewährleistung. Im Dienstvertragsrecht gibt es keine Gewährleistung. Hier kommen allenfalls Schadensersatzansprüche bei Schlechtleistung in Betracht. Die Schadensersatzansprüche können vom Auftraggeber (Dienstherrn) als Gegenanspruch geltend gemacht werden.
Vergütungsanspruch
Beim Werkvertrag entsteht der Anspruch auf Vergütung bei Abnahme des geschuldeten Werks. Beim Dienstleistungsvertrag entsteht der Vergütungsanspruch dagegen bereits bei Erbringung der geschuldeten Dienstleistung, ohne dass hier ein greifbares Werk erstellt worden sein muss. Der Vergütungsanspruch beim Dienstleistungsvertrag entfällt nur dann, wenn der Dienstleister keine Leistungen erbringt oder die erbrachten Leistungen völlig unbrauchbar sind.
Kündigungsrecht
Der Werkvertrag kann grundsätzlich jederzeit durch den Auftraggeber frei gekündigt werden. (§ 648 BGB) Der Werkunternehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Es wird gesetzlich vermutet, dass der Werkunternehmer danach einen Anspruch auf 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung hat. Will der Werkunternehmer mehr Vergütung geltend machen, muss er darlegen und beweisen, dass die ersparten Aufwendungen niedriger sind, was regelmäßig in einem Prozess Probleme bereitet.
Beim Dienstleistungsvertrag kann das Kündigungsrecht eingeschränkt sein. Wird ein Vertrag auf Dauer und mit festen Bezügen (Stichwort Pauschalhonorar) angelegt, kann sogar das Kündigungsrecht nach § 626 BGB bei besonderen vertrauensverhältnissen eingeschränkt werden. Abgesehen davon gibt es im Dienstleistungsvertrag die gesetzliche Vermutung zu den ersparten Aufwendungen nicht. Hier ist der Auftraggeber grundsätzlich in der Pflicht, ersparte Aufwendungen darzulegen und nachzuweisen.
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