Werbeagenturvertrag – intelligentes und effektives Vertragsmanagement
Verträge mit Werbeagenturen können verschiedenen Vertragstypen zugeordnet werden. Für den klassischen Werbeagenturvertrag stehen sich der Dienstvertrag und der Werkvertrag zur Abgrenzung gegenüber. Was den Unterschied ausmacht, welche Vor- und Nachteile mit dem jeweiligen Vertragstyp verbunden sind und was gegebenenfalls bei der Vertragserstellung zu beachten ist, haben wir Ihnen in unserem folgenden Beitrag zusammengestellt. Hierbei greifen wir auf diverse von uns vertretene Gerichtsverfahren zurück, bei welchen es explizit um die rechtliche Einordnung von Werbeagenturverträgen ging. Daneben beleuchten wir Details zu weiteren Fragen zu Punkten wie z.B. Nutzungsrechten, Datenschutz, Verträge im Dreiecksverhältnis zwischen Agentur, Auftraggeber und Verlag.
- Leistungen eines Werbeagenturvertrags
- Werbeagenturvertrag – Dienst- oder Werkvertrag
- Warum ist die rechtliche Einordnung eines Werbeagenturvertrags so wichtig?
- Wichtige Unterschiede bei den Vertragstypen
- Werbeagentur-Rahmenvertrag – Besonderheiten bei der rechtlichen Einordnung
- Werbeagenturvertrag und das Urheberrecht
- Werbeagenturvertrag und der Datenschutz
- Wir für Sie
Leistungen eines Werbeagenturvertrags
Gegenstand eines Werbeagenturvertrags können diverse Leistungen sein. Hier eine beispielhafte Aufzählung von typischen Werbeagenturleistungen:
Wie sich aus der Leistungsaufzählung entnehmen lässt, gehören sowohl kreative als auch technische Tätigkeiten zum Leistungskatalog einer Werbeagentur. Ebenfalls ist festzustellen, dass neben den Eigenleistungen auch oftmals Fremdleistungen durch eine Werbeagentur eingeholt werden. Die Fremdleistungen werden hierbei von Werbeagenturen teilweise im Rahmen der eigenen Leistungen vermarktet. Teilweise werden Fremdleistungen aber auch nur als Vermittler weitergereicht. Etwa bei der Schaltung von Werbekampagnen ist es üblich, dass Agenturen die Werbeanzeigen in eigenem Namen buchen und die Kosten hierfür zzgl. einer Vergütung weiterberechnen. Es ist aber auch üblich, dass der Werbetreibende und ein Verlag einen Vertrag über Werbeleistungen schließen und die Agentur nur als Vermittler auftritt, z.B. um Kickbackzahlungen von Verlagen dem Werbetreibenden zukommen zu lassen.
Ein ebenfalls wichtiger Punkt ist, dass Werbeagenturen teilweise langfristig für die Konzeption und Planung der gesamten Werbung eingesetzt werden. Hierzu genannt sei der Werbeagentur-Rahmenvertrag. Oftmals werden Werbeagenturen aber auch nur mit der Umsetzung einzelner Werbemaßnahmen, wie z.B. der Erstellung von Webseiten oder der Erstellung von Werbematerial beauftragt. Dieser Punkt kann ein wesentliches Entscheidungskriterium für die Einordnung des Werbeagenturvertrags als Dienstvertrag oder Werkvertrag sein.
Werbeagenturvertrag – Dienst- oder Werkvertrag
Ob der Werbeagenturvertrag dem Dienstvertrags- oder dem Werkvertragsrecht unterliegt, muss anhand einer Vertragsauslegung geprüft werden. Hierbei weniger entscheidend ist die Bezeichnung bzw. Überschrift eines vertrags. So können beispielsweise auch solche verträge dem Werkvertragsrecht zuzuordnen sein, wenn Sie mit Dienstvertrag betitelt sind.
Ob ein Werk- oder ein Dienstvertrag vorliegt, ist entscheidend vom Willen beider vertragspartner abhängig: Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einer alten Entscheidung festgestellt, dass bei der Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend ist. Es komme darauf an, ob die Dienstleistung im Vordergrund als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.
Verträge zwischen Werbeagentur und werbungtreibendem Unternehmen, die auf Beratung und Konzeptionierung von Werbekampagnen abzielen und mit monatlich fälligen Pauschalbezügen honoriert werden, sind beispielsweise Dienstverträge gem. BGB § 611 ff.
Anders ist es, wenn die Werbeagentur beispielsweise ausdrücklich für die Konzeption und Erstellung einer Webseite beauftragt wurde. In einem solchen Fall wird der Vertrag dem Werkvertragsverhältnis gem. § 631 ff BGB.
Komplizierter wird es bei Verträgen, welche aus gemischten Leistungen bestehen, bei welchen teilweise ein Erfolg und teilweise nur die Dienstleistung geschuldet wird.
Warum ist die rechtliche Einordnung eines Werbeagenturvertrags so wichtig?
Die Unterschiede zwischen Werk- und Dienstvertragsrecht sind teilweise gravierend. Vor- und Nachteile für den Werbetreibenden und die Werbeagentur liegen auf der Hand. Das Unternehmen, welches Werbung in Auftrag gibt, wird oftmals daran interessiert sein, dass ein Werkvertrag geschlossen wird, da das Unternehmen als Auftraggeber hierdurch Anspruch auf einen vertragsgemäßen Erfolg hat. Andererseits wird eine Angentur gerade bei beratungsintensiven und breit gefächerten Leistungen ein Interesse daran haben, einen Dienstvertrag zu vereinbaren.
Wichtige Unterschiede bei den Vertragstypen
Stichwort Gewährleistung: Beim Dienstvertrag gibt es im Gegensatz zum Werkvertrag keine Gewährleistung
Stichwort Vergütung: Beim Werkvertrag entsteht der Anspruch auf Vergütung bei Abnahme des geschuldeten Werks. Beim Dienstsvertrag entsteht der Vergütungsanspruch bereits mit Erbringung der geschuldeten Dienstleistung, ohne dass hier ein greifbares Werk erstellt worden sein muss. Der Vergütungsanspruch beim Dienstleistungsvertrag entfällt nur dann, wenn der Dienstleister keine Leistungen erbringt oder die erbrachten Leistungen völlig unbrauchbar sind.
Stichwort Kündigungsrecht: Der Werkvertrag kann jederzeit gekündigt werden (§ 648 BGB). Beim Dienstvertrag sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten bei Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses (§ 627 BGB) oder im Falle eines wichtigen Grundes vorgesehen.
Werbeagentur-Rahmenvertrag – Besonderheiten bei der rechtlichen Einordnung
Bei einem Werbeagentur-Rahmenvertrag werden oftmals über einen längeren Zeitraum diverse Werbeagenturleistungen geregelt und erbracht. Meistens steht bei Vertragsbeginn nicht fest, welche konkreten Werbemaßnahmen erbracht werden sollen. Der Umfang der zu erbringenden Werbemaßnahmen ergibt sich meist erst nach anfänglicher Zusammenarbeit und in gemeinsamer Abstimmung zwischen Agentur und Unternehmen. Die Vergütung ist in solchen Fällen oftmals pauschal geregelt, üblich sind aber auch Vergütungen nach Zeitaufwand oder Pauschalvergütungen mit einer Rückvergütung bei Nichtabruf von Leistungen. Hierzu finden sich unterschiedlichste Regelungen. Zudem werden Rahmenverträge oftmals für einen längeren Zeitraum fest vereinbart.
Die Einordnung eines solchen Werbeagenturrahmenvertrags kann teilweise schwierig sein. Stehen diverse von der Agentur angebotene Leistungen nur zum Abruf und steht am Anfang der Zusammenarbeit nicht fest, was konkret umzusetzen ist, spricht einiges dafür, dass ein Dienstvertrag geschlossen wurde. Dies führt dazu, dass beispielsweise das Werbetreibende Unternehmen unter Umständen keinen Anspruch auf ein konkret fertig zu stellendes Werk haben kann.
Oftmals sind in einem Rahmenvertrag aber auch unterschiedliche Vertragstypen anwendbar. Es handelt sich bei solchen Verträgen oftmals um sogenannte gemischte Verträge, bei welchen Teile des vertrags dem Werkvertrag und andere Teile dem Dienstvertrag zuzuordnen sind. Final entscheidend für die anzuwendenen gesetzlichen Regelungen ist in solchen Fragen, welche vertraglichen Leistungen überwiegen. Bei solchen gemischten Verträgen ist grundsätzlich zu empfehlen, die verschiedenen zu erbringenden Leistungen im Detail vorab festzulegen.
Ist das werbetreibende Unternehmen unzufrieden mit den Agenturleistungen, stellt sich die Frage, ob die Vergütung dennoch zu zahlen ist. Liegt ein Dienstvertrag vor, genügt eine Unzufriedenheit alleine grundsätzlich nicht, die Vergütung zurückzuweisen. Bei einem Dienstvertrag kann allenfalls eingewandt werden, dass die Agentur nicht geleistet hat oder aber die agenturleistungen insgesamt unbrauchbar sind.
Werbeagenturvertrag und das Urheberrecht
Leistungen einer Werbeagentur unterliegen in vielen Fällen dem Urheberrecht. Es ist daher für beide Parteien wichtig, dass der Vertrag die zu übertragenden Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Leistungen detailliert geregelt werden. Entwirft eine Agentur beispielsweise ein Corporate identity für ein Unternehmen, wird das Unternehmen ein Interesse daran haben, dass das Corporate Identity ausschließlich durch das Unternehmen genutzt wird, da anderenfalls das Alleinstellungsmerkmal verloren gehen kann.
Wichtig sind auch Nutzungsrechte an erstellten Produkt- oder Verpackungsdesigns, Fotos oder Webseiten. Hier stellt sich oftmals die Frageob dem beauftragenden Unternehmen auch andere Verwertungsarten der geschaffenen Werke gestattet sind bzw. ob eine anderweitige Verwertung weitere Vergütungsansprüche der Agentur auslöst. Wurde beispielsweise ein Design für einen Flyer erstellt, kann es sein, dass das beauftragende Unternehmen das Design ohne Zustimmung der Agentur nicht für andere Nutzungsarten, wie z.B. Zeitungswerbung, Filmwerbung oder andere Onlinewerbung verwenden darf.
Ebenfalls zu beachten ist, dass die Agentur als Urheber grundsätzlich ein Recht hat, im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen als Urheber genannt zu werden. Bei bestimmten Nutzungsformen ist dies vom beauftragenden Unterneghmen nicht gewollt und sollte daher vertraglich geregelt werden.
Werbeagenturvertrag und der Datenschutz
Die Werbeagentur kommt regelmäßig mit personenbezogenen Daten Ihres Kunden in Kontakt. Dies wiederum bedeutet, dass gem. den Regelungen der DSGVO eine Auftragsdatenverarbeitung vorliegen kann. Für einen solchen Fall müssen Auftraggeber und die Werbeagentur einen Vertrag über eine Auftragsdatenverarbeitung schließen.
Wir für Sie
Gerne stehen wir Ihnen für eine eingehende Beratung zum Thema Werbeagenturvertrag zur Verfügung. Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang bei der Vertragserstellung. Haben Sie bereits einen Vertrag geschlossen, prüfen wir für sie die Einzelheiten des geschlossenen vertrags und beraten Sie im Zusammenhang mit den Ihnen obligenenden Rechten und Pflichten. Im Falle einer Eskalation vertreten wir sie außergerichtlich und gerichtlich zur Wahrung und Durchsetzung Ihrer Rechte. Profitieren Sie von unserer mehr als 20jährigen Berufserfahrung. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0221 29780954 oder schicken sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular.
Abmahnung Markenrecht – intelligent & professionell auf Abmahnung reagieren
Abmahnung Markenrecht – Wichtige Infos
Eine Abmahnung im Markenrecht wegen einer Markenrechtsverletzung muss grundsätzlich immer ernst genommen werden und sollte keinesfalls ignoriert werden! Grundsätzlich sollte nichts ohne vorherige Prüfung unterzeichnet oder gezahlt werden!
Inhalt:
- Abmahnung Markenrecht – was ist eine Markenverletzung?
- Bei Abmahnung Anwalt hinzuziehen?
- Sollte man bei Abmahnung die vorgegebene Unterlassungserklärung unterzeichnen?
- Kann ich die Abmahnung wegen Markenrecht ignorieren?
- kostenlose Erstberatun bei Abmahnung Markenrecht
Haben Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten?
Wir prüfen die Abmahnung:
– Kostenlose Erstberatung und bundesweite Beratung
– professionelle Hilfe vom Fachanwalt
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Abmahnung Markenrecht bei Markenverletzung
Werden Markenrechte verletzt, muss der Rechteinhaber reagieren. Markenrechte werden immer dann verletzt, wenn im geschäftlichen Verkehr fremde Marken oder Kennzeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Die Abmahnung bei einer Markenverletzung ist dann grundsätzlich der erste Schriftt des Markeninhabers, die Markenverletzung zu unterbinden und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Rechtsgrundlage für eine markenrechtliche Grundlage ist das MarkenG, wenn es um deutsche Markenrechte geht. Die Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Ohne vorherige Abmahnung wird der Rechteinhaber grundsätzlich keine einstweilige Verfügung mehr ohne mündliche Verhandlung. Fehlt es an einer Abmahnung und beantragt der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung, wird das Gericht grundsätzlich immer eine mündliche Verhandlung – oder aber zumindestens eine vorherige Anhörung des Verletzten – anordnen müssen.
Die Abmahnung ist zudem wichtig zur Vermeidung weiterer Kosten. Macht der Rechteinhaber seine Ansprüche wegen Markenrechtsverletzung ohne vorherige Abmahnung direkt auf gerichtlichem Weg geltend und erkennt der Verletzer die Ansprüche sofort an, wird der Rechteinhaber grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben.
In aller Kürze:
Grundsätzlich nein. Im falle einer Abmahnung kann der Abgemahnte auch selbst reagieren. Allerdings ist das Risiko sehr hoch, dass der Abgemahnte Fehler macht. Da Fehler erhebliche Folgen haben können (Vertragsstrafen, Produktionsstopp, Verfahrenskosten …), ist grundsätzlich die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts zu empfehlen.
Kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt. Bei Markenverletzungsverfahren werden grundsätzlich kurze Fristen gesetzt. Bei Nichteinhaltung von Fristen drohen gerichtliche Schritte, wie etwa die Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder die Einreichung einer Klage. Eine einstweilige Verfügung kann von einem Gericht binnen weniger Tage erlassen werden.
Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ist dann berechtigt, wenn die geltend gemachte Ansprüche bestehen. Eine Abmahnung kann auch teilweise berechtigt und teilweise unberechtigt sein. Die Beurteilung der Frage, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist, kann daher erst nach einer Überprüfung der Abmahnung beantwortet werden.
Ist die Abmahnung berechtigt, wird der Abgemahnte die entstandenen Anwaltskosten des Rechteinhabers erstatten müssen. Diese berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach Gegenstandswert. Bei einem Gegenstandswert von 50.000 EUR werden die Anwaltskosten netto 1.511,90 EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 betragen. Hinzu kommen können weitere Kosten wie z.B. für den Testkauf. Neben den Anwaltskosten wird regelmäßig auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Eine Berechnungsmethode hierfür kann die Lizenzanalogie sein. Nach dieser sind bei Markenverletzungen in den meisten Fällen 1 bis 5 % vom Verletzerumsatz zu zahlen.
Eine entscheidende Frage bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung Markenrecht ist die Frage der markenmäßigen Benutzung. Diese Frage lässt sich oft nicht einfach beantworten. In vielen Fällen fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung, dann scheidet eine Markenrechtsverletzung aus.
Abmahnung Markenrecht – Was ist das?
Formell gesehen handelt es sich bei der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung um eine Mitteilung eines Rechteinhabers an den Verletzer mit Hinweis auf die Verletzungshandlung. Eine Abmahnung enthält grundsätzlich die Aufforderung, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen. Erforderlicher Inhalt einer Abmahnung ist immer die Androhung gerichtlicher Schritte. Außerdem enthält eine Abmahnung grundsätzlich die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Was ist eine Markenverletzung?
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn ein Dritter die älteren Rechte eines Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr unbefugt benutzt. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass nicht nur eine identische Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verletzung darstellen kann. Auch die Verwendung eines ähnlichen Zeichens kann eine Markenverletzung begründen.
Abmahnung Markenrecht – Rechtsgrundlage
Im deutschen Recht liegt die Rechtsgrundlage zu einer markenrechtlichen Abmahnung im MarkenG. Rechtsgrundlage für den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch ist § 14 MarkenG. Für den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit einem Unternehmenskennzeichen bildet § 15 MarkenG die Rechtsgrundlage.
Neben den Regelungen im deutschen MarkenG gibt es noch weitere relevante Regelungen, und zwar auch für den deutschen Markt. So können Rechte aus einem sogenannten ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend gemacht werden, diese sind im UWG geregelt.
Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung vermeiden
Wie kann man eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung vermeiden? Hierzu empfielt es sich, bei der Einführung neuer Produktnamen, eines neuen Firmennamens, neuer Modellbezeichnungen, Domains etc. anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Vor der Einführung von neuen Firmennamen, Markennamen, Produktnamen etc. sollte grundsätzlich immer eine Markenrecherche durchgeführt werden.
Zudem ist darauf zu achten, dass ein Import von Markenprodukten aus dem nichteuropäischen Wirtschaftsraum grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers zulässig ist. Daher droht grundsätzlich auch dann eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung, wenn ein Original-Markenprodukt aus dem nicht europäischen Wirtschaftsraum importiert wird..
Abmahnung Markenrecht – Muss ich einen Anwalt hinzuziehen?
Grundsätzlich nein. Aber: Bei einer Anmahnung im Markenrecht ist besondere Sorgfalt geboten, da im Falle eines leichtfertigen Verhaltens erhebliche Konsequenzen (hohe Kosten von mehreren tausend EUR, hohe Vertragsstrafen) drohen können. Ist z.B die Abmahnung unberechtigt und wird dennoch eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die weitere Geschäftstätigkeit haben. Grundsätzlich ist auch Bei Verstoß gegen eine wegen unberechtigter Abmahnung abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Wird auf eine berechtigte Abmahnung nicht reagiert, kann dies ein gerichtliches Verfahren zur Folge haben, wodurch hohe zusätzliche Kosten von mehreren tausend Euro entstehen können.
Grundsätzlich ist daher die sofortige Hinzuziehung eines auf Markenrecht spezialisierten Anwalts zu empfehlen.
Abmahnung Markenrecht – Muss ich die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen?
Keinesfalls sollte eine Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet werden. Grundsätzlich sollte die vom Abmahnenden vorgegebene Unterlassungserklärung immer erst eingehend geprüft werden. Zum einen sind die in einer vorgegebenen Unterlassungserklärung formulierten Unterlassungsansprüche oftmals viel zu weit formuliert. Werden solche zu weitgehenden Unterlassungsansprüche anerkannt, kann dies dazu führen, dass der gesamte Geschäftsbetrieb hierdurch eheblich beeinträchtigt wird. Zudem ist es möglich, dass die der Abmahnung zu Grunde liegenden Rechte nicht oder nicht mehr bestehen. Rechte können verwirkt sein oder falsch bewertet worden sein. Zudem können Ansprüche wegen Rechtsverletzung verjähren.
Darüber hinaus sind in vielen Fällen die gegnerischen Abmahnkosten in die Unterlassungserklärung aufgenommen, welche jedoch in vielen Fällen viel zu hoch angesetzt sind. Bereits im Abmahnverfahren ziehen einige Anwälte einen Patentanwalt hinzu. Als Folge dessen werden doppelte Abmahnkosten geltend gemacht werden. Im Abmahnverfahren sind die Kosten eines hinzugezogenen Patentanwaltes jedoch nach neuester Rechtsprechung eher nicht erstattungsfähig.
In Einzelfällen ist zu empfehlen, keine Unterlassungserklärung abzugeben und einen gerichtlichen Unterlassungstitel in Kauf zu nehmen. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben und wird später gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, hat der Unterlassungsgläubiger einen eigenen Zahlungsanspruch. Wird dagegen gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel verstoßen, kann vom Vollstreckungsgericht ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, welches jedoch nicht an den Abmahnenden, sondern an die Staatskasse zu zahlen ist.
Lesen Sie auch den Beitrag zur strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Muss ich bei einer markenrechtlichen Abmahnung die geforderten Abmahnkosten übernehmen?
Das hängt davon ab, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung bzw. das Vorliegen einer Markenverletzung erfordert eine eingehende Prüfung, da hier viele Fallstricke lauern. Zu klären ist unter anderem, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht, ob Sie die gegnerische Marke oder ein verwechslungsfähiges Zeichen markenmäßig bzw. kennzeichenmäßig benutzt haben oder ob eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr stattgefunden hat.
Abmahnung Markenrecht & Kosten
Die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung können sehr hoch ausfallen. Zum einen kann der Abmahnende im Falle einer berechtigten Abmahnung die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten geltend machen (Abmahnkosten. Diese Abmahnkosten richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Streitwert, welcher in den meisten Fällen mit 50.000 EUR beginnt und bei großen Marken leicht mehrere hundert Tausend EUR erreichen kann. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 EUR belaufen sich die gegnerischen Abmahnkosten auf ca. 1000 bis 1200 EUR netto. Bei einem Gegenstandswert von 50.000 EUR steigen die Kosten auf ca. 1.400 EUR bis 1.800 EUR netto. Einige Rechtsanwälte machen zudem die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt geltend. Diese erhöhten vorgerichtlichen Kosten sind in den meisten Fällen jedoch nicht gerechtfertigt.
Bleibt es nicht bei einer Abmahnung und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, erhöht sich das Gesamtkostenrisiko erheblich. Bei einem Streitwert von 50.000 EUR beträgt das Prozesskostenrisiko in erster Instanz im Falle eines vollständigen Unterliegens ca. 8.238 EUR netto.
Neben den Abmahnkosten besteht im Falle einer Markenrechtsverletzung auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Welche Risiken bestehen, wenn ich die Abmahnung Markenrecht ignoriere?
Der Abmahnende nimmt im Falle des Ausbleibens einer Reaktion auf die Abmahnung in den meisten Fällen gerichtliche Hilfe in Anspruch. Folge ist in vielen Fällen der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Daneben kann der Gegner auch ein normales Zivilverfahren anstreben. Hier drohen weitere erhebliche Kosten. So können sich alleine die Verfahrenskosten innerhalb der ersten Instanz leicht auf 10.000 EUR summieren. Darüber hinaus kann es Ihnen passieren, dass Sie die beanstandete Benutzung plötzlich nicht mehr verwenden dürfen, was in schlimmen Fällen Produktionsstopp oder Vertriebsstopp bedeuten kann.
Welchen Vorteil bringt es mir, wenn ich bei einer markenrechtlichen Abmahnung einen Anwalt hinzuziehe?
Ein spezialisierter Anwalt prüft für Sie die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung und klärt Sie über die bestehenden Risiken auf. Der Anwalt wird Ihnen eine Empfehlung geben, ob Sie eine – möglicherweise abgeänderte – Unterlassungserklärung abgeben, einen gerichtlichen Unterlassungstitel in Kaufnehmen oder ob Sie die Abmahnung als ungerechtfertigt zurückweisen sollten.
Darüber hinaus erhalten Sie eine Empfehlung, ob Sie die beanstandete Benutzung umstellen sollten oder nicht. Sie erhalten zudem eine Empfehlung, ob Sie die geforderten Abmahnkosten bzw. einen geforderten Schadensersatz zahlen sollten oder nicht.
Ein Anwalt kann für Sie bei Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abmahnung auch Eine sogenannte Schutzschrift hinterlegen, um dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegenzuwirken. Nicht selten wird eine einstweilige Verfügung auch erlassen, obwohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gar nicht besteht oder keine Dringlichkeit mehr vorliegt.
Zur Vermeidung erheblicher Nachteile ist daher grundsätzlich eine qualifizierte Beratung ist geboten.
Abmahnung Markenrecht prüfen
Um eine Abmahnung wegen Markenverletzung zu prüfen, sind insbesondere die folgende Fragen zu beantworten:
- Ist der Abmahnende Inhaber der geltend gemachten Rechte?
- Ist der Abgemahnte verantwortlich für die beanstandete Handlung?
- Ist die Marke des Rechteinhabers verwechslungsfähig mit der vom Abgemahnten benutzten Bezeichnung?
- Hat der Abgemahnte das beanstandete Zeichen markenmäßig verwendet?
- Hat der Rechteinhaber die älteren Rechte?
- Sind die geltend gemachten Unterlassungsansprüche berechtigt oder beispielsweise zu weitgehend?
- Ist eine mitgelieferte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtmäßig?
- sind die geltend gemachten Anmahnkosten angemessen?
Abmahnung unzulässig? Ansprüche abwehren
Ergibt die Überprüfung der Abmahnung, dass die Ansprüche nicht bestehen, können wir für Sie die Ansprüche abwehren. Oftmals kommt es auch vor, dass eine markenrechtliche Abmahnung teilweise unberechtigt ist. Auch dann sollte die Abmahnung zumindest für den unberechtigten Teil zurückgewiesen werden.
Für den Fall, dass eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung vollständig unbegründet ist, stehen die Chancen gut, dem Abmahnenden die Kosten der Inanspruchnahme eines eigenen Rechtsanwaltes aufzuerlegen.
Die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsbeistands ist daher grundsätzlich bei Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung zu empfehlen.
Wir für Sie, bundesweite Beratung bei Abmahnung, kostenfreie Erstberatung
Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sind seit mehr als 20 Jahren auf das Markenrecht spezialisiert. Haben Sie eine markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten oder in diesem Zusammenhang Beratungsbedarf? Rufen sie uns an unter 0221 29780954 oder schicken Sie uns eine E-mail. Nutzen sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Softwarevertrag/ Softwareprojektvertrag
In unserem Video haben wir Ihnen einige Infos zum Softwarevertrag/ Softwareprojektvertrag zusammengestellt. Hiermit möchten wir einen Überblick zur Planung eines IT-Projektes geben. Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung.
Softwarevertrag
Der Begriff Softwarevertrag umfasst diverse Konstellationen. Hierunter fallen alle Verträge, welche die Erstellung oder Nutzung einer Software regeln. Allen ist gemein, dass Nutzungsrechte an einer Software übertragen werden. Dennoch gibt es eine Vielzahl von Softwareverträgen, welche grundlegend unterschiedlich zueinander sind.
Softwareerstellungsvertrag
Ein Softwareerstellungsvertrag regelt grundsätzlich die Entwicklung einer Software. Die Entwicklung einer Software findet meistens in zwei Phasen statt. In der ersten Phase wird die Softweare geplant und ein Pflichtenheft erstellt. In der zweiten Phase folgt dann die Umsetzung bzw. die Programmierung der Software. Daneben kann eine weitere Phase anschließen, die Softwarepflege bzw. Softwarewartung.
Bei einem Softwareerstellungsvertrag handelt es sich in den meisten Fällen um einen Werkvertrag. Dies bedeutet, dass der Softwareentwickler eine mangelfreie Software zu erstellen hat. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Programmierung klassisch (Erstellung eines Pflichtenhefts mit anschließender Umsetzung) oder agil (Scrum) erfolgt.
Wichtige Regelungsinhalte des Softwareerstellungsvertrags sind die Nutzungsrechte an der Software. Sollen etwa die ausschließlichen Nutzungsrechte an der zu erstellenden Software übertragen werden, muss dies ausdrücklich geregelt werden.
Software as a Service (SaaS) oder ASP-Vertrag
Der Software as a Service – Vertrag oder auch Application Service providing Vertrag regelt typischerweise die zeitweise Nutzung einer Software über einen Cloud-Service. Der Softwareanbieter räumt hiermit dem Nutzer also die Möglichkeit ein, die Funktionalitäten der Software über eine Datenfernverbindung zu nutzen. Klassischerweise erfolgt die Nutzung dergestalt, dass die Software in einer Cloud installiert ist und der Kunde über eine Internetverbindung Zugriff erhält. Neben der Softwarenutzung werden oftmals weitere Leistungen zur Verfügung gestellt, wie z.B. die Bereitstellung von Speicherplatz oder Supportleistungen. Technisch kann die Überlassung der Software über eine Weboberfläche erfolgen. Dies bedeutet, dass der Nutzer für die Nutzung der Software auf seinem Computer lediglich einen Browser und eine Internetverbindung benötigt. Daneben gibt es die Möglichkeit, die Nutzung über eine Client-Software zur Verfügung zu stellen. Hierfür muss der User auf seinem Computer eine Client-Software installieren, welche dann die Verbindung zur eigentlichen Software herstellt.
Vertraglich ist der Software-as-a-Service-Vertrag bzw. ASP-Vertrag in den meisten Fällen als Mietvertrag einzustufen. Dies bedeutet, dass der Softwareanbieter verpflichtet ist, dem Nutzer die vereinbarten Softwarefunktionalitäten nebst den sonstigen vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen und die Software in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Der Softwareanbieter schuldet somit die Gebrauchsüberlassung der Software. Im Gegenzug hat der Nutzer die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Probleme beim Software as a Service Vertrag
Da der Software as a Service Vertrag nur das Recht zur Zeitweisen Nutzung einer Software beinhaltet und die Software selbst nicht auf einem EDV-System des Nutzers installiert ist, birgt diese Nutzungsform einige Probleme bzw. Herausforderungen.
Zum einen ist das Thema Datenschutz zu beachten. Werden mit der Software personenbezogene Daten gespeichert bzw. verarbeitet, erlangt der Softwareanbieter Zugriff auf diese Daten. Dies führt dazu, dass datenschutzrechtliche Fragen zu klären sind und zwischen Softwearenutzer und Softwareanbieter eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung zu schließen ist. Im Rahmen der Nutzung ist darauf zu achten, dass die Daten rechtskonform gespeichert und vor unbefugten Zugriff hinreichend geschützt sind. Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass die Daten verschlüsselt zu speichern sind. Ebenfalls zu beachten ist, wo die Daten gespeichert sind. Werden personenbezogene Daten gespeichert, dürfen diese nach der DSGVO nicht in jedem Land gespeichert werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass mit der Software geschaffene Arbeitsergebnisse unter Umständen nur mit der Software nutzbar sind und der Soiftwarenutzer sich in eine Abhängigkeit zu dem Softwareanbieter begibt. Hier muss eine Vorsorge getroffen werden, dass relevante Daten/ Arbeitsergebnisse nach Vertragsbeendigung auch weiterhin dem Softwarenutzer zur Verfügung stehen, und zwar in einem Format, welches der Softwarenutzer auch ohne die Software lesen bzw. verarbeiten kann.
Wir für Sie
Wenn Sie sich Beratung/ Hilfe bei der Vertragserstellung/ Vertragsprüfung/ Forderungsdurchsetzung eines Werkvertrags oder anderer Vertragstypen benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Sie können uns telefonisch erreichen unter 0221 29780954. Oder schicken Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular. Eine Erstberatung erhalten Sie bei uns kostenfrei.
Unionsmarke Brexit | Handlungsbedarf?
Der Brexit ist vollzogen. Was passiert nach dem Brexit mit der Unionsmarke bzw. dem markenschutz für Großbritannien/ UK? Ist die Unionsmarke nach dem Brexit noch in Großbritannien geschützt?
Die Unionsmarke gilt selbst nicht mehr für Großbritannien. Allerdings gewährt Großbritannien dem Markeninhaber ab Ende der Übergangszeit für Unionsmarken eine zusätzliche britische Marke. Dies gilt jedoch nur für marken, welche vor dem Ablauf der Übergangsfrist eingetragen worden sind.
Im Detail:
EU-Marken/ Unionsmarken sind nur in der EU und nicht in Drittländern geschützt (Art. 1(2) EU-Markenverordnung). Ab dem Ende der Übergangszeit sind EU-Marken/ Unionsmarken, die vor diesem Datum eingetragen wurden, im Vereinigten Königreich nicht mehr als EU-Marken geschützt, sondern als vergleichbare, aber rechtlich eigenständige britische Marken (Art. 54 UK Withdrawal Agreement).
Unionsmarken, die nach dem Ende der Übergangsfrist eingetragen wurden und werden, sind im Vereinigten Königreich nicht geschützt, unabhängig davon, ob sie vor oder nach diesem Datum angemeldet wurden.
Eine “teilweise Umwandlung” einer EU-Marke in eine UK-Marke funktioniert nicht. Die Kontinuität des Schutzes von Unionsmarken im Vereinigten Königreich wird aber ab dem Ende der Übergangszeit als zusätzliche vergleichbare britische Marke (gleiches Zeichen, gleiche Waren und Dienstleistungen, gleiches Anmelde-/Prioritätsdatum, gleicher Zeitrang im Vereinigten Königreich) vom Vereinigten Königreich automatisch und kostenlos gewährt (Artikel 54 des Austrittsabkommens). Sollte allerdings die “Mutter”-EU-Marke, für ungültig erklärt oder für verfallen erklärt werden, würde auch der UK-Markenschutz verfallen.
Unionsmarke Brexit |rechtserhaltende Benutzung für Großbritannien:
Die Benutzung von Unionsmarken mit Eintragungsdatum vor dem 31.12.2020 gilt auch als rechtserhaltende Benutzung für die nationale britische Marke.
Aber: Ab dem 1.1.2021 gilt die Benutzung einer Unionsmarke nicht mehr als rechtserhaltende Benutzung der nationalen britschen Marke.
Umgekehrt gilt auch, dass die Benutzung der nationalen britischen Marke nicht mehr als rechtserhaltende Benutzung der Unionsmarke gilt.
Unionsmarke Brexit – Fragen Sie uns
Bei Fragen zur Unionsmarke stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen sie hierfür unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Abmahnung Hermés durch Grünecker Patent- u. Rechtsanwälte
Abmahnung Hermés und einstweilige Verfügung
Aktuell liegen uns mehrere Verfahren vor, bei welchen das Modeunternehmen Hermés Händler wegen Designverletzung und Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch nimmt.
Anlass des Rechtsstreits sind Sandalen mit einem H-förmigen Rist, welche von diversen Händlern angeboten werden. Die Firma Hermés sieht hierdurch gleich mehrere ihrer Rechte verletzt.
Der Modekonzern Hermés hat bereits im Jahr 1997 verschiedene internationale Designs unter anderem für Schuhe angemeldet. Der Designschutz wurde unter anderem angemeldet für die Länder Italien, Benelux, Schweiz, Deutschland, Ungarn. Bei einem angemeldeten Design handelt es sich um eine Sandale, welche Hermés unter dem Namen Oran vertreibt. Diese Sandalen zeichnen sich insbesondere durch eine flache Sole und einen H-förmigen Rist aus. Der Designschutz läuft bereits in Kürze aus. Darüber hinaus verfügt das Unternehmen Hermés über eine Marke in Form eines H. Weiterhin beruft sich Hermés auf einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
einstweilige Verfügung ohne Abmahnung
Uns liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vor, mit welcher Hermés einem Händler durch die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte ohne vorherige Abmahnung den Verkauf, die Bewerbung und auch den Besitz untersagt haben. Mit der einstweiligen Verfügung wurde ein sogenannter Sequestrationsanspruch geltend gemacht. Dies bedeutet, dass gem. einstweiliger Verfügung die noch vorhandenen Schuhe an den Gerichtsvollzieher herauszugeben sind. Dieser Sequestrationsanspruch ist der Grund dafür, dass die einstweilige Verfügung ohne vorige Abmahnung verschickt wurde.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde vorrangig auf die Designverletzung gestützt. Hilfsweise dazu wurde der Antrag auf die Markenverletzung gestützt. Hilfweise dazu stützt sich der Antrag auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Als Streitwert hatte die Kanzlei Grünecker einen Wert von 300.000 EUR vorgegeben. Allerdings hat das Landgericht Bochum den Streitwert auf 30.000 EUR reduziert. In dem hier vorliegenden Fall ist bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Patentanwalt hinzugezogen worden, was die Kosten der Kanzlei Grünecker erheblich erhöht.
Abmahnung Hermés durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte
Darüber hinaus wurden weitere Händler durch Hermés über die Kanzlei Grünecker abgemahnt. Die Kanzlei fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Aufgefordert wird insbesondere zur Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung. Als Abmahnkosten wird eine 1,5 Geschäftsgebühr aus 300.000,00 EUR geltend gemacht.
Wir für Sie
Wenn auch Sie von Hermés oder der kanzlei Grünecker wegen des Verkaufs von Schuhen abgemahnt worden sind, helfen wir gerne. Rufen sie uns an unter 0221 29780954. Oder schicken sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Abmahnung Faustmann Rechtsanwälte wegen Atemschutzmasken im Namen von TradeTexx
Aktuell beschäftigt uns ein Fall, bei welchem eine Mandantin (GmbH) eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten hat. Gegenstand des Verfahrens ist ein Verkaufsangebot von Atemschutzmasken auf der Verkausfsplattform ebay wegen irreführender Angaben. Die Abmahnung wurde im Namen der Firma TradeTexx GmbH durch die Rechtsanwälte Faustmann.Recht verschickt.
Abmahnung durch Rechtsanwälte Faustmann
In der angegriffenen Verkaufsanzeige wurden Atemschutzmasken mit der Beschreibung “Mundschutz Atemschutzmaske Op Hygienemaske Schutz Staub Maske” angeboten. In der weiteren Beschreibung hieß es: “hochwertige Chirurgische Atemschutzmaske”. Zudem war in der Beschreibung enthalten: Diese Schutzmasken schützen Ihre Atemwege vor Staub und Schmutz. Außerdem verhindern Sie die Übertragung von Viren von Händen zu Mund und Nase.”
Das Angebot sei daher wettbewerbswidrig und irreführend.
Die TradeTexx GmbH hat durch die Kanzlei Faustmann die Abmahnung verschicken lassen und zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abmahnung richtete sich zum einen an die GmbH als Urheber der Anzeige und darüber hinaus auch an den Geschäftsführer der GmbH persönlich.
Weiterhin wurde ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten geltend gemacht. Der TradeTeXX GmbH seien durch die Abmahnung Kosten der Rechtsanwälte Faustmann aus einem Streitwert von 25.000 Euro entstanden. Verlangt wurde eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro.
Rechtsanwälte Faustmann beantragen einstweilige Verfügung
Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Daraufhin hat die TradeTexx GmbH über die Kanzlei Faustmann.Recht eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Krefeld erwirkt. Die einstweilige Verfügung wurde gegen die GmbH als auch gegen den Geschäftsführer persönlich erlassen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die einstweilige Verfügung durch das Landgericht Krefeld bestätigt, obwohl ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gegen den Geschäftsführer persönlich bestanden.
Der gegen die in Anspruch genommene GmbH zuerkannte Unterlassungsanspruch wurde zwischenzeitig anerkannt.
Berufung gegen einstweilige Verfügung
Im Rahmen der hiergegen eingelegten Berufung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass ein Anspruch gegen den Geschäftsführer persönlich nicht erkennbar sei und die Berufung daher begründet sein dürfte. Daraufhin wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen den Geschäftsführer zurück genommen.
Hauptsacheverfahren, negative Feststellungsklage
Parallel wurden seitens der Firma TradeTexx die Abmahnkosten gerichtlich geltend gemacht. Im Rahmen dieses Verfahrens haben wir im Rahmen einer Widerklagfe negative Feststellungsklage betreffend den gegen den Geschäftsführer persönlich geltend gemachten Anspruch erhoben, woraufhin die Firma TradeTexx die Feststellung der Unterlassungsansprüche gegen den Geschäftsführer im Hauptsacheverfahren beantragt hat. Aufgrund des zwischenzeitig ergangenen Hinweises des OLG Düsseldorf ist davon auszugehen, dass der Anspruch gegen den Geschäftsführer persönlich nicht besteht.
Lesen sie auch unseren Beitrag zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern.
Wenn auch sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Faustmann oder der Firma TradeTexx erhalten haben, stehen wir für eine Prüfung/ Vertretung gerne zur Verfügung.
Für Sie demnächst wieder in Köln
Wir ziehen um. Ab dem 1. September 2020 haben wir unsere Kanzleiräume wieder in Köln. Dann finden Sie uns in Köln Marsdorf unter der folgenden Anschrift:
(Fach)Anwalt Vertragsrecht?
Oftmals kommt die Frage, sind Sie Fachanwalt für Vertragsrecht? Einen Fachanwalt für Vertragsrecht gibt es jedoch nicht. Auch einen Anwalt für Vertragsrecht gibt es in diesem Sinne nicht.
Verträge werden in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen geschlossen. Dementsprechend kommen unterschiedlichste gesetzliche Regelungsgrundlagen zur Anwendung. So sind zum Beispiel für einen Ehevertrag familienrechtliche Regelungen maßgeblich. Dagegen kommen Z.B bei einem Softwarelizenzvertrag gesetzliche Regelungen aus dem Urheberrecht zur Anwendung. Daneben können auch datenschutzrechtliche Regelungen oder sogar spezialrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, wie das Medizinproduktgesetz bei spezieller medizinischer Software.
Welcher Anwalt für Vertragsrecht?
Welcher Anwalt für Vertragsrecht ist dann der Richtige? Grundsätzlich sollte immer ein Anwalt mit entsprechender Spezialisierung auf die betroffenen Rechtsgebiete hinzugezogen werden. Beispielsweise am besten geeignet ist für einen Ehevertrag ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt, bei Erbverträgen ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt oder bei IT-Projektverträgen oder Software-Verträgen ein auf IT-Recht spezialisierter Anwalt.
Unsere Spezialisierung
Wir haben uns spezialisiert auf die Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Hierzu gehören beispielsweise das Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und das IT-Recht. Als Anwalt stehen wir Ihnen insbesondere in diesen Bereichen auch im Vertragsrecht zur Verfügung.
IT Vertragsrecht
Wir setzen auf ein rechtliches und technisches Grundverständnis im Zusammenhang mit IT-Leistungen. Denn bei der Planung und Umsetzung von IT-Projekten kommt es nicht nur auf die notwendigen Rechtskenntnisse an. Auch das technische Verständnis für IT-Leistungen ist besonders wichtig. Wir stellen Ihnen hierzu die notwendigen Fragen um für Sie die besten Ergebnisse zu erzielen.
Was wir für Sie im IT-Recht tun können:
- vertragliche Betreuung von IT-Projekten, sowohl bei der Beschaffung als auch der Erbringung von IT-Leistungen. Hierbei beraten wir zu den für Sie vorteilhaftesten Vertragstypen. Wichtig ist z.B. die Einordnung des Vertragstyps als Dienstvertrag oder Werkvertrag. Von dieser Einordnung hängen viele wichtige Fragen ab, wie z.B. die der Gewährleistung oder einer Rückabwicklung eines IT-Projektes.
- wichtige Themen im Zusammenhang mit IT Recht und Vertragsgestaltung sind
- Projektverträge
- Application Software Providing, Software as a service
- Software Implementierung und Software Entwicklung
- Scrum, agile Softwareentwicklung
- Softwarepflege und Wartung von Hardware
- Lizenzverträge
- Hinterlegung von Software-Quellcode
- Datenschutz
- EVB IT-Verträge
- Beratung im Zusammenhang mit e-commerce, Domainrecht, datenschutzrechtlichen Fragestellungen, DSGVO
- Wir beraten im Zusammenhang von Nutzungsrechten an Software
- Erstellung von Richtlinien für Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung von Internet und Hardware durch Arbeitnehmer
- Wir führen für Sie Verhandlungen bei der Eskalation von IT-Projekten
- Auch bei Gerichtsverfahren stehen wir zur Verfügung:
- Geltendmachung und Abwehr von Leistungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen,
- einstweiliger Rechtsschutz bei dringenden Rechtsverletzungen (einstweilige Verfügung)
- Sicherung bei Urheberrechtsverletzungen durch Softwarepiraterie, Besichtigung von Software
Vertragsrecht Markenrecht
Unsere Qualifikation im Markenrecht besteht in einer langjährigen Spezialisierung. Seit dem Jahr 2002 haben wir mehr als 400 Marken national und international betreut und zahlreiche Verfahren begleitet. Das Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes und wird im wesentlichen durch die Regelungen des MarkenG bestimmt. Für internationale Marken wie die Unionsmarke gelten besondere Regelungen.
Was wir im Bereich Markenrecht/ Vertragsrecht vor können:
- Erstellung und Prüfung von Markenlizenzverträgen
- Ausarbeitung von markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen
- Erstellung von Markenübertragungsverträgen
Vertragsrecht allgemeines Zivilrecht
Die Erstellung und Prüfung zivilrechtlicher Verträge wie den Dienstleistungsvertrag, den Werkvertrag gehört ebenfalls zu unserem Alltagsgeschäft. Gerade im Bereich des IT-Rechts – etwa bei Softwareerstellungsverträgen, IT-Projektverträgen, Beraterverträgen – kommt es auf die richtige Regelung des zutreffenden Vertragstyps an. Die Rechtsfolgen von Dienstleistungsvertrag und Werkvertrag sind sehr unterschiedlich, weshalb besondere Sorgfalt bei der Wahl und richtigen Ausgestaltung der Verträge geboten ist.
Internationales Vertragsrecht
Für die Erstellung oder Prüfung von internationalen Verträgen, also Verträge mit Auslandsbezug muss geklärt werden, welches Recht (deutsches Recht oder ausländisches Recht) zur Anendung kommen soll. In Abhängigkeit davon sollte dann für deutsches Recht ein deutscher Anwalt, oder bei ausländischem Recht ein für dieses Recht zuständiger Anwalt hinzugezogen werden. Wir arbeiten hier mit ausländischen Kollegen zusammen, beispielsweise in Österreich, in der Schweiz, in Frankreich oder in den USA.
Bei fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an.
Markenverletzung durch Amazon Suchfunktion
Marken und Firmennamen sind das Aushängeschild jedes Unternehmens.