
Abmahnung Hermés durch Grünecker Patent- u. Rechtsanwälte
Abmahnung Hermés und einstweilige Verfügung
Aktuell liegen uns mehrere Verfahren vor, bei welchen das Modeunternehmen Hermés Händler wegen Designverletzung und Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch nimmt.
Anlass des Rechtsstreits sind Sandalen mit einem H-förmigen Rist, welche von diversen Händlern angeboten werden. Die Firma Hermés sieht hierdurch gleich mehrere ihrer Rechte verletzt.
Der Modekonzern Hermés hat bereits im Jahr 1997 verschiedene internationale Designs unter anderem für Schuhe angemeldet. Der Designschutz wurde unter anderem angemeldet für die Länder Italien, Benelux, Schweiz, Deutschland, Ungarn. Bei einem angemeldeten Design handelt es sich um eine Sandale, welche Hermés unter dem Namen Oran vertreibt. Diese Sandalen zeichnen sich insbesondere durch eine flache Sole und einen H-förmigen Rist aus. Der Designschutz läuft bereits in Kürze aus. Darüber hinaus verfügt das Unternehmen Hermés über eine Marke in Form eines H. Weiterhin beruft sich Hermés auf einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
einstweilige Verfügung ohne Abmahnung
Uns liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vor, mit welcher Hermés einem Händler durch die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte ohne vorherige Abmahnung den Verkauf, die Bewerbung und auch den Besitz untersagt haben. Mit der einstweiligen Verfügung wurde ein sogenannter Sequestrationsanspruch geltend gemacht. Dies bedeutet, dass gem. einstweiliger Verfügung die noch vorhandenen Schuhe an den Gerichtsvollzieher herauszugeben sind. Dieser Sequestrationsanspruch ist der Grund dafür, dass die einstweilige Verfügung ohne vorige Abmahnung verschickt wurde.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde vorrangig auf die Designverletzung gestützt. Hilfsweise dazu wurde der Antrag auf die Markenverletzung gestützt. Hilfweise dazu stützt sich der Antrag auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Als Streitwert hatte die Kanzlei Grünecker einen Wert von 300.000 EUR vorgegeben. Allerdings hat das Landgericht Bochum den Streitwert auf 30.000 EUR reduziert. In dem hier vorliegenden Fall ist bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Patentanwalt hinzugezogen worden, was die Kosten der Kanzlei Grünecker erheblich erhöht.
Abmahnung Hermés durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte
Darüber hinaus wurden weitere Händler durch Hermés über die Kanzlei Grünecker abgemahnt. Die Kanzlei fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Aufgefordert wird insbesondere zur Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung. Als Abmahnkosten wird eine 1,5 Geschäftsgebühr aus 300.000,00 EUR geltend gemacht.
Wir für Sie
Wenn auch Sie von Hermés oder der kanzlei Grünecker wegen des Verkaufs von Schuhen abgemahnt worden sind, helfen wir gerne. Rufen sie uns an unter 0221 29780954. Oder schicken sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.

Abmahnung Faustmann Rechtsanwälte wegen Atemschutzmasken im Namen von TradeTexx
Aktuell beschäftigt uns ein Fall, bei welchem eine Mandantin (GmbH) eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten hat. Gegenstand des Verfahrens ist ein Verkaufsangebot von Atemschutzmasken auf der Verkausfsplattform ebay wegen irreführender Angaben. Die Abmahnung wurde im Namen der Firma TradeTexx GmbH durch die Rechtsanwälte Faustmann.Recht verschickt.
Abmahnung durch Rechtsanwälte Faustmann
In der angegriffenen Verkaufsanzeige wurden Atemschutzmasken mit der Beschreibung „Mundschutz Atemschutzmaske Op Hygienemaske Schutz Staub Maske“ angeboten. In der weiteren Beschreibung hieß es: „hochwertige Chirurgische Atemschutzmaske“. Zudem war in der Beschreibung enthalten: Diese Schutzmasken schützen Ihre Atemwege vor Staub und Schmutz. Außerdem verhindern Sie die Übertragung von Viren von Händen zu Mund und Nase.“
Das Angebot sei daher wettbewerbswidrig und irreführend.
Die TradeTexx GmbH hat durch die Kanzlei Faustmann die Abmahnung verschicken lassen und zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abmahnung richtete sich zum einen an die GmbH als Urheber der Anzeige und darüber hinaus auch an den Geschäftsführer der GmbH persönlich.
Weiterhin wurde ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten geltend gemacht. Der TradeTeXX GmbH seien durch die Abmahnung Kosten der Rechtsanwälte Faustmann aus einem Streitwert von 25.000 Euro entstanden. Verlangt wurde eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro.
Rechtsanwälte Faustmann beantragen einstweilige Verfügung
Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Daraufhin hat die TradeTexx GmbH über die Kanzlei Faustmann.Recht eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Krefeld erwirkt. Die einstweilige Verfügung wurde gegen die GmbH als auch gegen den Geschäftsführer persönlich erlassen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die einstweilige Verfügung durch das Landgericht Krefeld bestätigt, obwohl ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gegen den Geschäftsführer persönlich bestanden.
Der gegen die in Anspruch genommene GmbH zuerkannte Unterlassungsanspruch wurde zwischenzeitig anerkannt.
Berufung gegen einstweilige Verfügung
Im Rahmen der hiergegen eingelegten Berufung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass ein Anspruch gegen den Geschäftsführer persönlich nicht erkennbar sei und die Berufung daher begründet sein dürfte. Daraufhin wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen den Geschäftsführer zurück genommen.
Hauptsacheverfahren, negative Feststellungsklage
Parallel wurden seitens der Firma TradeTexx die Abmahnkosten gerichtlich geltend gemacht. Im Rahmen dieses Verfahrens haben wir im Rahmen einer Widerklagfe negative Feststellungsklage betreffend den gegen den Geschäftsführer persönlich geltend gemachten Anspruch erhoben, woraufhin die Firma TradeTexx die Feststellung der Unterlassungsansprüche gegen den Geschäftsführer im Hauptsacheverfahren beantragt hat. Aufgrund des zwischenzeitig ergangenen Hinweises des OLG Düsseldorf ist davon auszugehen, dass der Anspruch gegen den Geschäftsführer persönlich nicht besteht.
Lesen sie auch unseren Beitrag zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern.
Wenn auch sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Faustmann oder der Firma TradeTexx erhalten haben, stehen wir für eine Prüfung/ Vertretung gerne zur Verfügung.

Für Sie demnächst wieder in Köln
Wir ziehen um. Ab dem 1. September 2020 haben wir unsere Kanzleiräume wieder in Köln. Dann finden Sie uns in Köln Marsdorf unter der folgenden Anschrift:

Softwarevertrag/ Softwareprojektvertrag
In unserem Video haben wir Ihnen einige Infos zum Softwarevertrag/ Softwareprojektvertrag zusammengestellt. Hiermit möchten wir einen Überblick zur Planung eines IT-Projektes geben. Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung.

(Fach)Anwalt Vertragsrecht?
Oftmals kommt die Frage, sind Sie Fachanwalt für Vertragsrecht? Einen Fachanwalt für Vertragsrecht gibt es jedoch nicht. Auch einen Anwalt für Vertragsrecht gibt es in diesem Sinne nicht.
Verträge werden in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen geschlossen. Dementsprechend kommen unterschiedlichste gesetzliche Regelungsgrundlagen zur Anwendung. So sind zum Beispiel für einen Ehevertrag familienrechtliche Regelungen maßgeblich. Dagegen kommen Z.B bei einem Softwarelizenzvertrag gesetzliche Regelungen aus dem Urheberrecht zur Anwendung. Daneben können auch datenschutzrechtliche Regelungen oder sogar spezialrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, wie das Medizinproduktgesetz bei spezieller medizinischer Software.
Welcher Anwalt für Vertragsrecht?
Welcher Anwalt für Vertragsrecht ist dann der Richtige? Grundsätzlich sollte immer ein Anwalt mit entsprechender Spezialisierung auf die betroffenen Rechtsgebiete hinzugezogen werden. Beispielsweise am besten geeignet ist für einen Ehevertrag ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt, bei Erbverträgen ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt oder bei IT-Projektverträgen oder Software-Verträgen ein auf IT-Recht spezialisierter Anwalt.
Unsere Spezialisierung
Wir haben uns spezialisiert auf die Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Hierzu gehören beispielsweise das Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und das IT-Recht. Als Anwalt stehen wir Ihnen insbesondere in diesen Bereichen auch im Vertragsrecht zur Verfügung.
IT Vertragsrecht
Wir setzen auf ein rechtliches und technisches Grundverständnis im Zusammenhang mit IT-Leistungen. Denn bei der Planung und Umsetzung von IT-Projekten kommt es nicht nur auf die notwendigen Rechtskenntnisse an. Auch das technische Verständnis für IT-Leistungen ist besonders wichtig. Wir stellen Ihnen hierzu die notwendigen Fragen um für Sie die besten Ergebnisse zu erzielen.
Was wir für Sie im IT-Recht tun können:
- vertragliche Betreuung von IT-Projekten, sowohl bei der Beschaffung als auch der Erbringung von IT-Leistungen. Hierbei beraten wir zu den für Sie vorteilhaftesten Vertragstypen. Wichtig ist z.B. die Einordnung des Vertragstyps als Dienstvertrag oder Werkvertrag. Von dieser Einordnung hängen viele wichtige Fragen ab, wie z.B. die der Gewährleistung oder einer Rückabwicklung eines IT-Projektes.
- wichtige Themen im Zusammenhang mit IT Recht und Vertragsgestaltung sind
- Projektverträge
- Application Software Providing, Software as a service
- Software Implementierung und Software Entwicklung
- Scrum, agile Softwareentwicklung
- Softwarepflege und Wartung von Hardware
- Lizenzverträge
- Hinterlegung von Software-Quellcode
- Datenschutz
- EVB IT-Verträge
- Beratung im Zusammenhang mit e-commerce, Domainrecht, datenschutzrechtlichen Fragestellungen, DSGVO
- Wir beraten im Zusammenhang von Nutzungsrechten an Software
- Erstellung von Richtlinien für Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung von Internet und Hardware durch Arbeitnehmer
- Wir führen für Sie Verhandlungen bei der Eskalation von IT-Projekten
- Auch bei Gerichtsverfahren stehen wir zur Verfügung:
- Geltendmachung und Abwehr von Leistungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen,
- einstweiliger Rechtsschutz bei dringenden Rechtsverletzungen (einstweilige Verfügung)
- Sicherung bei Urheberrechtsverletzungen durch Softwarepiraterie, Besichtigung von Software

Vertragsrecht Markenrecht
Unsere Qualifikation im Markenrecht besteht in einer langjährigen Spezialisierung. Seit dem Jahr 2002 haben wir mehr als 400 Marken national und international betreut und zahlreiche Verfahren begleitet. Das Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes und wird im wesentlichen durch die Regelungen des MarkenG bestimmt. Für internationale Marken wie die Unionsmarke gelten besondere Regelungen.
Was wir im Bereich Markenrecht/ Vertragsrecht vor können:
- Erstellung und Prüfung von Markenlizenzverträgen
- Ausarbeitung von markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen
- Erstellung von Markenübertragungsverträgen

Vertragsrecht allgemeines Zivilrecht
Die Erstellung und Prüfung zivilrechtlicher Verträge wie den Dienstleistungsvertrag, den Werkvertrag gehört ebenfalls zu unserem Alltagsgeschäft. Gerade im Bereich des IT-Rechts – etwa bei Softwareerstellungsverträgen, IT-Projektverträgen, Beraterverträgen – kommt es auf die richtige Regelung des zutreffenden Vertragstyps an. Die Rechtsfolgen von Dienstleistungsvertrag und Werkvertrag sind sehr unterschiedlich, weshalb besondere Sorgfalt bei der Wahl und richtigen Ausgestaltung der Verträge geboten ist.
Internationales Vertragsrecht
Für die Erstellung oder Prüfung von internationalen Verträgen, also Verträge mit Auslandsbezug muss geklärt werden, welches Recht (deutsches Recht oder ausländisches Recht) zur Anendung kommen soll. In Abhängigkeit davon sollte dann für deutsches Recht ein deutscher Anwalt, oder bei ausländischem Recht ein für dieses Recht zuständiger Anwalt hinzugezogen werden. Wir arbeiten hier mit ausländischen Kollegen zusammen, beispielsweise in Österreich, in der Schweiz, in Frankreich oder in den USA.
Bei fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Mit einer Abmahnung wird regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Firmennamen schützen – professionell & strategisch
Sie wollen ein neues Unternehmen gründen? Sie wollen umfirmieren? Dann stellt sich die Frage, muss ich meinen Firmennamen schützen lassen bzw. was ist beim Firmennamenschutz zu beachten? Nachfolgend haben wir Informationen zu folgenden Themen zusammengestellt: Muss ich einen Firmennamen besonders schützen? Brauche ich eine Marke? Brauche ich einen nationalen oder internationalen Markenschutz bzw. Firmennamenschutz?
Das Thema Firmennamen schützen ist insbesondere bei der Existenzgründung von großer Bedeutung. Bereits mit Existenzgründung schaffen Sie die Grundmauern für Ihr Unternehmen und Ihren Firmennamenschutz. Wenn Sie rechtzeitig vor der Gündung oder Umfirmierung mit den Überlegungen zum Firmennamen schützen beginnen, zahlt sich dies später aus: Ihr Firmenname kann gut gegen Nachahmer und Wettbewerber verteidigt werden; das Risiko, dass Ihr Firmenname später verloren geht ist gering. Werden bereits bei der Wahl oder dem Schutz des Firmennamens Fehler gemacht, kann dies später fatale und teure Folgen haben.
Lesen Sie auch den Beitrag zum Thema Firmennamen finden bzw. Namensfindung
In unserem Erklärvideo haben wir Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema „Firmennamen schützen“ zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
- Firmennamen schützen – Grundlagen
- Firmennamen schützen – die Voraussetzungen
- Wie schütze ich meinen Firmenname
- Muss der Firmenname ins Handelsregister eingetragen werden?
- Firmennamen schützen – zusätzlicher Schutz als Marke
- Vor Firmennamenwahl Recherche durchführen
- Firmennamen schützen – Wir für Sie
- Kostenfreie Erstberatung
Firmennamen schützen – Grundlagen
Maßgeblich für den kennzeichenrechtlichen Schutz eines Firmennamens im geschäftlichen Verkehr ist das MarkenG. Das MarkenG ist Teil des Markenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Dort sind in § 5 MarkenG die Unternehmenskennzeichen geregelt. Diese regeln sowohl den Schutz von Firmennamen als auch von Firmelogos als besondere Unternehmenskennzeichen. Die Ansprüche aus den Kennzeichen ergeben sich aus § 15 MarkenG. Im HGB ist der Firmenname (die Firma) unter § 17 HGB geregelt. Im HGB sind auch die kaufmännischen Voraussetzungen für den Formennamen festgelegt (§ 18 HGB). In bestimmten Fällen spielt auch das Namensrecht (§ 12 BGB) eine Rolle.

Firmennamen schützen – Die Voraussetzungen
Gem. § 18 HGB gilt:
- ein Firmenname muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein, er muss Unterscheidungskraft besitzen
- der Firmenname darf nicht irreführend sein.
Fazit: glatt beschreibende Bezeichnungen sind nicht als Firmenname geeignet.
Beispiel: Der Name „Consulting GmbH“ ist beschreibend und als Firmenname nicht geeignet. Zu beachten ist auch: Umso besser die Unterscheidungskraft eines Firmennamens ist, desto besser ist die Möglichkeit zur Verteidigung des Firmennamens gegen Nachahmer. Firmennamen, welche an beschreibende Bezeichnungen angelehnt sind, können oftmals nur nunzureichend gegen Nachahmern verteidigt werden.
Ein Firmenname darf nicht irreführend sein. Nicht verwendet werden dürfen:
- Ortsnamen, mit welchen kein Zusammenhang besteht.
- unzutreffende Größenangaben;
- unzutreffende Qualitätsangaben.
Beispiel: Ist in ihrem Firmennamen eine Person mit einem Doktortitel aufgeführt, die nicht (mehr) der Gesellschaft angehört und nimmt auch sonst kein sonstiger promovierter Akademiker in der Gesellschaft eine maßgebliche Stellung ein, liegt eine Irrreführung gem. § 18 Abs. 2 HGB vor.
OLG Köln, Beschluss 12.03.2008 – 2 Wx 5/08
Auch Angaben wie „Deutschland“ innerhalb des Firmennamens können irreführend sein (wie z.B. „X Deutschland GmbH“), wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt und keine ausländischen Niederlassungen bestehen. Zusätze wie „Deutschland GmbH“ vermitteln einen gewisse Größe mit bundesweiter Geltung, so dass solche Zusätze nur dann aufgenommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Hoheitszeichen, Amtsbezeichnungen etc., wie beispielsweise Polizei, Gericht, Bundesregierung, dürfen ebenfalls nicht verwendet werden. Zu beachten hist hierbei auch, dass ein Missbrauch von Amtstiteln oder Titeln strafbar ist.
Ein Firmenname darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen: Der Firmenname darf beispielsweise nicht anstößig sein oder andere Personen oder Unternehmen verunglimpfen.
Einen Firmennamen schützen kann man immer dann am besten, wenn es sich um eine originelle kennzeichnungskräftige Bezeichnung handelt.
Firmennamen schützen – Wie geht das
Der Schutz eines Firmennamens entsteht grundsätzlich bereits durch die Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr. Dieser Firmennamenschutz nennt sich Unternehmenskennzeichenschutz. Dies bedeutet, dass der Firmenname grundsätzlich bereits aufgrund einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr geschützt ist. Das gilt übrigens sowohl für den Firmennamen selbst als auch für das Firmenlogo. Der Firmenname genießt einen sogenannten Unternehmenskennzeichenschutz gem. § 5 MarkenG. Ein Logo kann einen Schutz als besonderes Unternehmenskennzeichen geschützt sein, ebenfalls gem. § 5 MarkenG. Auch ein Schutz aus Namensrecht (§ 12 BGB) kann bestehen. Zusätzlich kann der Firmenname durch eine zusätzlich angemeldete Marke geschützt werden.
Firmennamen schützen – Muss der Firmenname im Handelsregister eingetragen werden?
Nicht jeder Firmenname ist ins Handelsregister einzutragen. Beispielsweise werden Firmennamen von GbR oder Einzelunternehmern nicht ins Handelsregister eingetragen. Bestimmte Formen von Unternehmen müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Hierzu gehören zB. die GmbH, die KG, die OHG. Die Eintragung der Firma ins Handelsregister ist jedoch jedoch keine Schutz-Voraussetzung.
Wichtig! Vor der Wahl eines Firmennamens Kollision mit fremden älteren Rechten abklären
In jedem Fall sollte vor der Wahl eines Firmennamens die mögliche Kollison des Firmennamens mit älteren Kennzeichen Dritter abgeklärt werden. Hierzu ist die Durchführung einer Markenrecherche und einer Firmennamen-Recherche dringend zu empfehlen. Eine solche Recherche sollte nicht auf identische Bezeichnungen reduziert werden. Auch ähnliche Bezeichnungen müssen berücksichtigt werden.
Unter DPMA Markenrecherche haben wir einige Tipps für eine Markenrecherche mit der DPMA-Datenbank zusammengestellt.
Das Handelsregister prüft nur für den eigenen Handelsregisterbezirk, ob gleichnamige Unternehmen registriert sind. Es prüft jedoch nicht, ob eine Kollision mit älteren Rechten vorliegt. Relevante ältere Rechte können angemeldete oder eingetragene Marken, Firmennamen (auch solche, die nicht im Handelsregister eingetragen sind), Werktitel oder besondere Geschäftsbezeichnungen sein.
Eine Recherche ist deshalb so wichtig, weil bei Verletzung älterer Kennzeichenrechte Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche drohen. Im schlimmsten Fall muss das Unternehmen umbenannt werden, der alte Firmenname darf dann nicht mehr – unter Umständen auch nicht übergangsweise – benutzt werden, und zwar weder Domain, E-Mail-Adresse oder für einen Firmeneintrag.

Firmennamen zusätzlich schützen mittels Markenanmeldung
Oftmals ist es sinnvoll und ratsam, den Firmennamen und auch das Firmenlogo zusätzlich als Marke schützen zu lassen. Möglich sind nationale oder internationale Markenanmeldungen. Dies hat verschiedene Vorteile gegenüber dem Unternehmenskennzeichenschutz gem. § 5 MarkenG. So kann ein Unternehmenskennzeichenrecht nicht ohne weiteres übertragen werden. Eine Lizenzierung es Firmennamens ist nicht möglich. Außerdem kann der Schutz des Firmennamens regional beschränkt sein, wenn sich die Benutzung auf einen regionalen Umkreis beschränkt. Probleme können auch Unterbrechungen beim Geschäftsbetrieb bedeuten.
Beispiele für Vorteile eines gesonderten Markenschutzes:
- Die Marke ist frei handelbar und lizenzierbar.
- Der Markenschutz einer deutschen Marke gilt bundesweit und kann für weitere Waren/ Dienstleistungen festgelegt werden.
- Der Unternehmenswert wird gesteigert.
- neben den unternehmenskennzeichenrechtlichen Ansprüchen bestehen zusätzlich auch Ansprüche aus der Marke.
- der Schutz der Marke ist frei definierbar für bestimmte Waren/ Dienstleistungen, während sich der Schutz des Firmennamens auf die schwerpunktmäßige Geschäftstätigkeit beschränkt.
Firmennamen schützen durch Markenschutz in Deutschland
Für einen deutschlandweiten Markenschutz kann der Firmenname als Marke beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) angemeldet bzw. geschützt werden. Informationen dazu, wie Sie Ihren Firmennamen als deutsche Marke schützen lassen können und welche Kosten entstehen, haben wir in einem gesonderten Beitrag deutsche Markenanmeldung zusammengestellt.
Firmennamen schützen international – Internationaler Markenschutz
Firmennamen schützen innerhalb der EU
Für einen europäischen Markenschutz mit Schutzbereich für die EU-Länder kann eine europäische Marke, die Unionsmarke, beim EUIPO angemeldet werden. Wichtige Informationen zur Unionsmarke, Kosten etc. haben wir in einem gesonderten Beitrag zur Unionsmarke zusammengestellt.
IR-Marke – Firmennamen „weltweit“ schützen nach Madrider Markenabkommen/ Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Alternativ kann der Firmenname international über die internationale Registrierung (IR-Marke) geschützt werden. Der IR-Markenschutz erfolgt über das sogenannte IR-Markensystem. Zuständige Behörde ist das World Intellectual Property Office (WIPO). Über die IR-Marke kann ein Schutz in einzelnen Ländern oder aber z.B. auch für die EU beantragt werden.
Aus unserer Sicht bietet dieses System einige Vorteile. Beispielsweise kann hier eine Unionsmarke, welche aufgrund eines Widerspruchs oder eines Löschungsantrags nicht eingetragen oder gelöscht wird, relativ unkompliziert und kostengünstig in Auslandsanmeldungen umgewandelt werden, soweit einzelne Länder von der Löschung nicht betroffen sind. Es kann zudem kostengünstig ein Schutz für Länder beantragt werden, welche nicht in der EU sind (Stichwort Markenschutz Schweiz, Türkei, Norwegen). Übrigens ist seit kurzem auch Kanada im IR-Markensystem vertreten, so dass auch für Kanada ein Markenschutz über die IR-Marke erlangt werden kann. Über das IR-Markensystem können Firmennamen in den meisten wichtigen Ländern geschützt werden.
Wichtige Infos zur IR-Markenanmeldung (Kosten) haben wir in einem gesonderten Beitrag zur IR-Marke zusammengestellt.
Firmennamen schützen direkt im Ausland – die Auslandsmarkenanmeldung
Daneben können auch in jedem Land direkt Marken angemeldet werden, wobei hier meistens Vertreter vor Ort hinzugezogen werden müssen.
Zu beachten ist, dass ein internationaler Markenschutz mit erheblich höheren Kosten verbunden ist als ein nationaler Markenschutz. Auf den ersten Blick erscheinen die Anmeldegebühren zwar sehr kostengünstig, gerade bei einer Unionsmarke. Auf den zweiten Blick stellt sich jedoch heraus, dass eheblich größere Auwendungen entstehen, etwa für Markenrecherchen und gegebenenfalls für folgende Verfahren (Widerspruchsverfahren etc.) Die Angriffsfläche einer internationalen Marke ist wesentlich größer als die einer nationalen Marke.
Da die Markenanmeldung wiederholt mit einer Patentanmeldung bzw. einem Patent verwechselt wird, an dieser Stelle ein Hinweis: Eine Markenanmeldung ist nicht mit einer Patentanmeldung zu verwecheln. Die markenanmeldung muss nicht von einem Patentanwalt vorgenommen werden. Auch ein Rechtsanwalt kann eine Marke anmelden bzw. bei der Markenanmeldung beraten. vgl. hierzu Markenanmeldung durch einen Patentanwalt?
Firmenname prüfen lassen – Markenrecherche/ Firmennamenrecherche
Bevor Sie sich auf Ihren Firmennamen festlegen bzw. Ihren Firmennamen schützen lassen, ist eine Markenrecherche einschließlich Firmennamenrecherche durchzuführen. Für einen deutschen Firmennamenschutz/ Markenschutz ist eine Markenrecherche innerhalb der betroffenen Markenregister mit Schutzbereich für Deutschland und der im Handelsregister veröffentlichten Firmennamen durchzuführen. Dies umfasst die Deutschen Marken, die Unionsmarken und die international mit Schutzbereich für Deutschland angemeldeten und eingetragenen Marken und die im Handeslregister veröffentlichten Firmennamen.
Bei der Markenrecherche ist zu beachten, dass nicht nur identische, sondern auch ähnliche Bezeichnungen recherchiert werden. Denn nur so kann mit größtmöglicher Sicherheit eine Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Markenrechten ausgeschlossen werden.
Da die Bewertung einer Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Markenrechten komplex ist, sollte die Auswertung einer Markenrecherche durch einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass kein Anwalt jegliches Risiko einer Kollision mit bereits bestehenden Markenrechten oder sonstigen Kennzeichenrechten vollständig ausschließen kann.
Wenn der Firmenname durch Markenanmeldung geschützt werden soll – was kann als Marke geschützt werden
Grundsätzlich können in Deutschland als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben oder Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zulässige Markenformen sind beispielsweise die Wortmarke, Bildmarke, Wortbildmarke, Hörmarke, dreidimensionale Marke. Wenn Sie einen Firmennamen schützen lassen wollen wird allerdings regelmäßig eine Wortmarke oder eine Wortbildmarke die richtige Wahl sein.
Vor der Anmeldung als Marke ist zu prüfen, ob das anzumeldende Zeichen eine ausreichende Unterscheidungskraft aufweist.
Firmennamen schützen – die Markenanmeldung
Bei der Markenanmeldung muß der Anmelder angeben, für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Eintragung erfolgen soll. Dazu muß ein Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis formuliert werden. Das Verzeichnis muss eine Zuordnung der betreffenden Waren und Dienstleistungen innerhalb der international gebräuchlichen Einteilung in 45 Produktklassen ermöglichen. Alle Waren/ Dienstleistungen sind in 45 Klassen aufgeteilt.
Darüber hinaus müssen die erforderlichen Angaben zum Antragsteller gemacht werden. Bei ausländischen Unternehmen, welche in Deutschland keine Niederlassung haben, muss ein Vertreter in Deutschland benannt werden.
Nach Eingang der Markenanmeldung erhalten Sie vom Markenamt einen Gebührenbescheid. Beim Deutschen Patent- und Markenamt müssen die gebühren binnen 3 Monaten nach Anmeldung bezahlt sein, da ansonsten die Anmeldung als zurück genommen gilt. Das DPMA prüft die Anmeldung erst nach Eingang der Zahlung.
Weitere Infos zur Markenanmeldung in Deutschland und den Kosten.
Weitere Infos zur internationalen Markenanmeldung und den Kosten
Prüfung der Markenanmeldung durch das DPMA
Nach Ausgleich der Anmeldegebühren prüft das DPMA die formalen Voraussetzungen einer Markenanmeldung und die absoluten Schutzhindernisse. Das Amt prüft nicht, ob die angemeldete Marken ältere Markenrechte verletzt (sogenannte relative Schutzhindernisse).
Wenn das DPMA keine Beanstandungen hat, wird die Marke eingetragen und Ihr Firmenname ist geschützt.
Teilweise beanstandet das Amt die Markenanmeldung, z.B. wenn Probleme beim Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis, bei den Anmelderangaben oder bei den absoluten Schutzhindernissen bestehen. Die formellen Beanstandungen können regelmäßig schnell beseitigt werden. Problematisch ist eine Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse. Hier muss eingehend geprüft werden, ob die Beanstandung berechtigt ist. Gegebenenfalls ist schriftlich darzulegen, dass die erhobenen Beanstandungen zu Unrecht erfolgt sind. Hierzu empfiehlt sich generell die Hinzuziehung eines auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwaltes.
Widerspruchsfrist
Mit Veröffentlichung der Eintragung der Marke beginnt bei der deutschen Marke die 3monatige Widerspruchsfrist zu laufen. Bei der europäischen Unionsmarke beginnt die Widerspruchsfrist bereits mit Veröffentlichung der Anmeldung.
Innerhalb der Widerspruchsfrist können Dritte Widerspruch einlegen. Gegen die deutsche Marke wird Widerspruch gegen die Markeneintragung erhoben. Gegen die Unionsmarke wird Widerspruch gegen die Markenanmeldung erhoben.
Schutzdauer der Marke
Die Schutzdauer der deutschen Marke, der Unionsmarke und auch der IR-Marken beträgt 10 Jahre. Die Schutzdauer kann jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden, gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr.
Bitte hier unbedingt die jeweiligen Verlängerungsfristen beachten!
Rechtserhaltende Benutzung der Marke
Für Marken gilt eine Benutzungspflicht. Bei deutschen Marken besteht eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren. Spätestens zum Ablauf der Benutzungsschonfrist sollte die Marke für alle eingetragenen Waren/ Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden, da anderenfalls ein Verfall bzw. Teilverfall droht.
Wenn Sie Ihren Firmennamen als Marke geschützt haben ist darauf zu achten, dass der Firmenname auch tatsächlich als Marke genutzt wird. Es gibt einen Unterschied zwischen einer Nutzung als Firmennamen und der markenmäßigen Benutzung.
Markenüberwachung
Wenn Sie Ihren Firmennamen geschützt haben, sorgen Sie bitte auch für eine Überwachung Ihres Firmennamens. Jeder Markeninhaber oder Inhaber eines Firmennamens sollte seine Rechte überwachen. Warum? Weil beispielsweise weder das DPMA noch das EUIPO prüfen, ob neu angemeldete Marken gegen ältere Rechte verstoßen. Handelsregister prüfen nicht, ob Firmennamen bereits in anderen Handelsregistern geschützt sind. Infos zur Markenüberwachung haben wir in einem gesonderten Beitrag Markenüberwachung zusammengestellt.
Mehr zum Thema Markenanmeldung und internationale Markenanmeldung
Firmennamen schützen – Wir für Sie
Wenn Sie Ihren Firmennamen schützen wollen helfen wir gerne und schnell. Das Markenrecht stellt seit mehr als 18 Jahren eine unserer wesentlichen Spezialisierungen dar. Schreiben Sie uns eine Anfrage.
Kostenfreie Erstberatung
Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenlose Erstberatung. oder rufen Sie direkt an unter 0221 29780954.

Abmahnung Markenrecht
FAQ Abmahnung Markenrecht/ Markenverletzung
Eine Abmahnung im Markenrecht wegen einer Markenrechtsverletzung muss grundsätzlich immer ernst genommen werden und sollte keinesfalls ignoriert werden! Grundsätzlich sollte nichts ohne vorherige Prüfung unterzeichnet oder gezahlt werden!
Muss ich im Falle einer Abmahnung einen Anwalt hinzuziehen?
Grundsätzlich ja. Bei einer Anmahnung im Markenrecht ist besondere Sorgfalt geboten, da im Falle eines leichtfertigen Verhaltens erhebliche Konsequenzen (hohe Kosten von mehreren tausend EUR, hohe Vertragsstrafen) drohen können. Ist z.B die Abmahnung unberechtigt und wird dennoch eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die weitere Geschäftstätigkeit haben. Grundsätzlich ist auch Bei Verstoß gegen eine wegen unberechtigter Abmahnung abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Wird auf eine berechtigte Abmahnung nicht reagiert, kann dies ein gerichtliches Verfahren zur Folge haben, wodurch hohe zusätzliche Kosten von mehreren tausend Euro entstehen können.
Grundsätzlich ist daher die sofortige Hinzuziehung eines auf Markenrecht spezialisierten Anwalts zu empfehlen.

Muss ich die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen?
Keinesfalls sollte eine Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet werden. Grundsätzlich sollte die vom Abmahnenden vorgegebene Unterlassungserklärung immer erst eingehend geprüft werden. Zum einen sind die in einer vorgegebenen Unterlassungserklärung formulierten Unterlassungsansprüche oftmals viel zu weit formuliert. Werden solche zu weitgehenden Unterlassungsansprüche anerkannt, kann dies dazu führen, dass der gesamte Geschäftsbetrieb hierdurch eheblich beeinträchtigt wird. Zudem ist es möglich, dass die der Abmahnung zu Grunde liegenden Rechte nicht oder nicht mehr bestehen. Rechte können verwirkt sein oder falsch bewertet worden sein. Zudem können Ansprüche wegen Rechtsverletzung verjähren.
Darüber hinaus sind in vielen Fällen die gegnerischen Abmahnkosten in die Unterlassungserklärung aufgenommen, welche jedoch in vielen Fällen viel zu hoch angesetzt sind. Bereits im Abmahnverfahren ziehen einige Anwälte einen Patentanwalt hinzu. Als Folge dessen werden doppelte Abmahnkosten geltend gemacht werden. Im Abmahnverfahren sind die Kosten eines hinzugezogenen Patentanwaltes jedoch nach neuester Rechtsprechung eher nicht erstattungsfähig.
In Einzelfällen ist zu empfehlen, keine Unterlassungserklärung abzugeben und einen gerichtlichen Unterlassungstitel in Kauf zu nehmen. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben und wird später gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, hat der Unterlassungsgläubiger einen eigenen Zahlungsanspruch. Wird dagegen gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel verstoßen, kann vom Vollstreckungsgericht ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, welches jedoch nicht an den Abmahnenden, sondern an die Staatskasse zu zahlen ist.
Lesen Sie auch den Beitrag zur strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Muss ich die geforderten Abmahnkosten übernehmen?
Das hängt davon ab, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung bzw. das Vorliegen einer Markenverletzung erfordert eine eingehende Prüfung, da hier viele Fallstricke lauern. Zu klären ist unter anderem, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht, ob Sie die gegnerische Marke oder ein verwechslungsfähiges Zeichen markenmäßig bzw. kennzeichenmäßig benutzt haben oder ob eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr stattgefunden hat.
Welche Kosten entstehen im Falle einer Abmahnung im Markenrecht wegen Markenverletzung?
Die Kosten einer markenrechtlichen Streitigkeit können sehr hoch ausfallen. Zum einen kann der Abmahnende im Falle einer berechtigten Abmahnung die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten geltend machen (Abmahnkosten. Diese Abmahnkosten richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Streitwert, welcher in vielen Fällen die 30.000 EUR schnell übersteigt und bei großen Marken leicht mehrere hundert Tausend EUR erreichen kann. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 EUR belaufen sich die gegnerischen Abmahnkosten auf ca. 1000 bis 1200 EUR netto. Bei einem Gegenstandswert von 50.000 EUR steigen die Kosten auf ca. 1.400 EUR bis 1.800 EUR netto. Einige Rechtsanwälte machen zudem die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt geltend. Diese erhöhten vorgerichtlichen Kosten sind in den meisten Fällen jedoch nicht gerechtfertigt.
Neben den Abmahnkosten besteht im Falle einer Markenrechtsverletzung auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Welche Risiken bestehen, wenn ich die Abmahnung ignoriere?
Der Abmahnende nimmt im Falle des Ausbleibens einer Reaktion auf die Abmahnung in den meisten Fällen gerichtliche Hilfe in Anspruch. Folge ist in vielen Fällen der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Daneben kann der Gegner auch ein normales Zivilverfahren anstreben. Hier drohen weitere erhebliche Kosten. So können sich alleine die Verfahrenskosten innerhalb der ersten Instanz leicht auf 10.000 EUR summieren. Darüber hinaus kann es Ihnen passieren, dass Sie die beanstandete Benutzung plötzlich nicht mehr verwenden dürfen, was in schlimmen Fällen Produktionsstopp oder Vertriebsstopp bedeuten kann.
Welchen Vorteil bringt es mir, wenn ich einen Anwalt hinzuziehe?
Ein spezialisierter Anwalt prüft für Sie die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung und klärt Sie über die bestehenden Risiken auf. Der Anwalt wird Ihnen eine Empfehlung geben, ob Sie eine – möglicherweise abgeänderte – Unterlassungserklärung abgeben, einen gerichtlichen Unterlassungstitel in Kaufnehmen oder ob Sie die Abmahnung als ungerechtfertigt zurückweisen sollten.
Darüber hinaus erhalten Sie eine Empfehlung, ob Sie die beanstandete Benutzung umstellen sollten oder nicht. Sie erhalten zudem eine Empfehlung, ob Sie die geforderten Abmahnkosten bzw. einen geforderten Schadensersatz zahlen sollten oder nicht.
Ein Anwalt kann für Sie bei Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abmahnung auch Eine sogenannte Schutzschrift hinterlegen, um dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegenzuwirken. Nicht selten wird eine einstweilige Verfügung auch erlassen, obwohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gar nicht besteht oder keine Dringlichkeit mehr vorliegt.
Zur Vermeidung erheblicher Nachteile ist daher grundsätzlich eine qualifizierte Beratung ist geboten.
Wir für Sie, bundesweite Beratung bei Abmahnung, kostenfreie Erstberatung
Wir sind seit mehr als 18 Jahren auf das Markenrecht spezialisiert. Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder in diesem Zusammenhang Beratungsbedarf, rufen sie uns an unter 0221 29780954 oder schicken Sie uns eine E-mail. Nutzen sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.

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Marken und Firmennamen sind das Aushängeschild jedes Unternehmens.