
Software as a Service – Cloud-Computing
Software as a service (SaaS) ist ein Servicemodell von Cloud-Computing. Der SaaS-Anbieter stellt über ein Netzwerk/ das Internet den Zugang zur Software bzw. Hardware. Hierdurch erhält der Anwender Zugriff auf Funktionalitäten der Software zur Verfügung gestellt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zum Application-Service-Providing (ASP-Vertrag) ausgeführt, dass es sich hierbei „um die Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder andere Netze“ handelt.
Software as a Service – rechtliche Einordnung
Der Service Software as a Service wird regelmäßig den mietrechtlichen Bestimmungen zuzuordnen sein, da gegen Zahlung einer Vergütung Software- und Hardwareressourcen ähnlich wie bei einer Miete zeitweise zur Verfügung gestellt werden.
Der BGH hat hierzu in einer Entscheidung folgendes ausgeführt: Im Vordergrund dieses Vertrages steht die (Online-)Nutzung fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird, und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB eingeordnet worden ist.
BGH, Urteil vom 15. November 2006 – XII ZR 120/04
Dies hat regelmäßig zur Folge, dass der SaaS-Anbieter den ordnungsgemäßen bzw. vertragsgemäßen Zugang zu den Software- und Hardwareressourcen zu gewährleisten hat. Kommt es hier zu Leistungsstörungen, ist z.B. der Zugang nicht gegeben oder liefert die Softwareanwendung falsche Ergebnisse, steht der SaaS-Diensteanbieter in der Pflicht.
Es ist aber auch denkbar, das der Service Software as a Service bzw. Cloud Computing im Einzelfall als Werkvertrag einzustufen ist.
Findet der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, so liegt es allerdings nahe, insgesamt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB anzunehmen. BGH Urteil vom 04.03.2010 – III ZR 79/09
Software as a Service- wichtige Punkte eines Vertrags
Da Software as a Service in der Praxis deutliche Unterschiede zu einer klassichen Miete aufweist, sollte hier auf eine akurate vertragliche Regelung geachtet werden. Wichtig ist hierbei insbesondere die Regelung der folgenden Punkte. Denn je nach Ausgestaltung des Vertrags können wiederum ganz andere Vertragstypen als die Miete in Betracht kommen.
- Vertragsgegenstand
Als Vertragsgegenstand ist der genaue Gegenstand der zur Verfügung gestellten Leistungen zu regeln. Regelmäßig wird nicht nur die Zurverfügungstellung von Software bzw. deren Funktionalitäten Vertragsinhalt sein. Sichtig sind hier auch Punkte wir Datensicherung, Zurverfügungstellung von Speicherplatz, Support- bzw. Unterstützungsleistungen oder auch Anpassungen der Software an spezielle Bedürfnisse des Kunden.
- Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte an der zur Verfügung gestellten Software ist ebenso zu regeln wie die Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen. Wichtig ist auch die Regelung von Anpassungsleistungen. Sind hier möglicherweise progammiertechnische Anpassungen der Software erforderlich? Dann muss dies auch in die Vereinbarung zu den Nutzungsrechten aufgenommen werden.
- Nutzung von Speicherplatz
Wird Speicherplatz zur Verfügung gestellt, bedeutet das regelmäßig, dass Daten – womöglich auch personenbezogene Daten – im Speicher des SaaS-Anbieters abgelegt werden. Hierzu sollte dann unbedingt und möglichst detailliert geregelt werden, wie mit den abgelegten Daten zu verfahren ist und wer in welchem Umfang zur Datensicherung verpflichtet ist. Ebenso wichtig sind Regelungen zum Schutz der abgelegten Daten. (Stichwort Datenschutz)
- Datenschutz
Datenschutzrechtliche Vorschriften, wie die DSGVO oder das BDSG sind zu beachten.
- Support
Regelmäßig gehört zur Software as a Service auch der Support. Hierzu sollten die einzelnen Leistungen – sowohl Supportleistungen des SaaS-Anbieters wie auch die Vergütungspflichten des SaaS-Nutzers detailliert geregelt werden.
- Unterbrechung/ Beeinträchtigung der Erreichbarkeit
Wie ist mit Unterbrechnungen oder Beeinträchtigungen der Software as a Service umzugehen? Dies sollte ebenfalls genau geregelt werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass regelmäßig durchzuführende Wartungsleistungen an der Software zur Folge haben, dass die Software nicht uneingeschränkt 24 Stunden an 365 Tagen zur Verfügung stehen kann.
- Vergütung
Die Vergütung als Teil der Leistungspflicht des SaaS-Nutzers ist ein wichtiger Punkt.
- Haftung bei Mängeln/ Haftungsbeschränkungen
Wichtig ist natürlich auch die Frage, welche Ansprüche bei Mängeln, also bei Nichterreichbarkeit oder Fehlern der Softwareanwendung, bestehen. Sollen hier die gesetzlichen Regelungen abgeändert werdn, muss dies geregelt werden.
- Laufzeit/ Kündigung
Gibt es Laufzeitregelungen? Wann darf der Vertrag gekündigt werden?
AGB-Rechtliche Beschränkungen bei Standardverträgen
Werden Standardverträge zu Grunde gelegt, sind die AGB-Rechtlichen Beschränkungen zu beachten. Dies gilt insbesondere beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern. Standardverträge werden oftmals schon dann bejaht, wenn der äußere Anschein für einen solchen spricht. Gegebenenfalls ist der Verwender des Vertrags verpflichtet nachzuweisen, dass es sich nicht um einen Standardvertrag handelt.
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