
Wortmarke schützen

Was ist eine Wortmarke
Wortmarken bestehen aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen. Deutsche Wortmarken müssen sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen. Die vom DPMA verwendete Druckschrift „Arial“ umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Zeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ?. Wortmarken sind nicht grafisch ausgestaltet und nicht farbig. Der Schutzgegenstand einer Wortmarke umfasst die gewählte Zeichenfolge, beinhaltet deren Darstellung in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben. Der Schutzgegenstand umfasst dagegen keine konkrete grafische Gestaltung.
Vorteil einer Wortmarke
Der Vorteil einer Wortmarke besteht darin, dass das angemeldete Wortzeichen bei einer deutschen Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits auf Schutzfähigkeit geprüft wurde. Dies bedeutet, dass Inhaber von Wortmarken grundsätzlich davon ausgehen können, dass das geschützte Wort für die geschützten Waren/ Dienstleistungen schutzfähig ist.
Bei einer Wortbildmarke ist das nicht der Fall. Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke gewährleistet nicht, dass die enthaltene Zeichenfolge als Wortmarke schutzfähig wäre. Warum ist das so? Weil mittels einer Wortbildmarke schutzunfähige Bezeichnungen in Kombination mit einer unterscheidungskräftigen Grafik/ Logo geschützt werden können. Der Schutzbereich solcher Marken beschränkt sich jedoch auf die konkrete eingetragene Markengestaltung. Der schutzunfähige Zeichenbestandteil kann hierdurch jedoch nicht monopolisiert werden.
Beispiel: Das Wort „Werbeagentur“ kann zusammen mit einer nterscheidungskräftigen grafischen Gestaltung als Wortbildmarke für Dienstleistungen einer Werbeagentur geschützt werden. Da das Wort „Werbeagentur“ im Zusammenhang mit Werbeagenturleistungen jedoch nicht schutzfähig ist, beinhaltet die Marke ein nicht schutzfähiges Zeichen, welches den Schutzbereich der Marke nicht mitprägt.
Warum eine Wortmarke schützen
Mit einer Wortmarke kann beispielsweise der Name des Unternehmens, eines Produkts, einer Dienstleistung oder einer ganzen Produktkategorie – etwa als Dachmarke – geschützt werden. Derjenige, welcher Werbung für seine Dienstleistungen oder seine Produkte schaltet weiß, dass mit der Werbung der Wiedererkennungswert vermittelt werden muss. Hierfür benötigt man grundsätzlich einen Namen, da nur mit einem Namen sicher gestellt werden kann, dass die Werbung auch wirkt. Denn ohne einen eindeutigen Namen wird der Kunde das beworbene Unternehmen nicht wieder finden.
Wer also möchte, dass seine Werbung nicht verpufft oder seine Mitbewerber mit Aufträgen versorgt, sichert sich zu allererst im Optimnalfall eine Wortmarke.
Was kann als Wortmarke geschützt werden?
Als Wortmarke können Zeichen geschützt werden, welche aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen.
Wortmarken müssen unterscheidungskräftig sein. Dies bedeutet, dass das Wortzeichen im Zusammenhang mit den anzumeldenden Waren/ Dienstleistungen kennzeichnungskräftig und nicht beschreibend sein dürfen.
Beispiel: Das Wort „Apple“ ist im Zusammenhang mit Obstwaren glatt beschreibend, da es den Apfel als Frucht beschreibt. Im Zusammenhang mit IT-Produkten ist es jedoch ein unterscheidungskräftiges Zeichen.
Eine Wortmarke schützen – wie?
Wir unterstützen bei der Findung eines geeigneten Wortzeichens und auch bei der Anmeldung einer Wortmarke. In diesem Zusammenhang beraten wir bei der Namensfindung, bei der Frage einer Verwechslungsgefahr mit anderen Marken und auch bei der Anmeldung.
Sie möchten eine Wortmarke schützen lassen?
Wenn Sie sich bereits entschieden haben, eine Wortmarke schützen zu lassen, wenden Sie sich gerne an uns. Sie können uns telefonisch erreichen unter 0221 29780954. oder schicken Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular. Eine Erstberatung erhalten Sie bei uns kostenfrei.

Umwandlung einer Unionsmarkenanmeldung
Hohe Kollisionsgefahr bei Unionsmarkenanmeldung
Meldet man eine Unionsmarke an, muss man sich darüber bewusst sein, dass das Risiko einer Kollision mit älteren Kennzeichenrechten Dritter recht hoch ist. Da die Unionsmarke für alle 28 EU-Länder Schutz entfaltet, sind auch die Kennzeichenrechte aller EU-Länder betroffen. Daher bietet die Unionsmarke eine große Angriffsfläche. Nicht nur die in den 28 EU-Ländern eingetragenen und angemeldeten nationalen Marken können einer Unionsmarkenanmeldung entgegenstehen. Auch nicht eingetragene Marken sowie ausländische eingetragene und nicht eingetragene Unternehmenskennzeichenrechte sind relevant.
Hier liegt bereits das erste große Problem: Nicht eingetragene Kennzeichenrechte lassen sich nicht zuverlässig recherchieren. Das bedeutet, dass selbst bei einer zuvor sorgfältig durchgeführten Markenrecherche das Risiko einer Kollision mit älteren Kennzeichenrechten Dritter nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
Bei erfolgreichem Widerspruch wird die gesamte Unionsmarke zurückgewiesen
Inhaber älterer Rechte können binnen 3 Monaten ab Veröffentlichung der Unionsmarkeanmeldung Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung einlegen. Die Unionsmarke wird nicht eingetragen, wenn ein älteres Recht gem. Art. 8 Gemeinschaftsmarkenanmeldung besteht. Als älteres Recht gelten ältere Marken (nationale Marken, Unionsmarken, IR-Marken) sowie nicht eingetragene Marke oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung.
Hat ein Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung Erfolg, wird die Unionsmarke insgesamt zurückgewiesen.
Löschungsverfahren gegen eingetragene Unionsmarke
Eine Unionsmarke kann neben einem Widerspruch auch noch nach Eintragung und damit auch nach Ablauf einer Widerspruchsfrist mit einem Löschungsverfahren angegriffen werden.
Ein Löschungsverfahren kann ebenso wie ein Widerspruch auf ältere Marken (nationale Marken, Unionsmarken, IR-Marken) sowie nicht eingetragene Marke oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung gestützt werden.
Dies bedeutet, dass auch noch Jahre nach Eintragung der Unionsmarke ein Löschungsverfahren durchgeführt werden kann und eine Löschung der Unionsmarke die Folge sein kann.
Umwandlung der Unionsmarkenanmeldung in nationale Auslandsanmeldungen oder IR-Marken
Ist die Unionsmarke aufgrund eines Widerspruchs zurückgewiesen oder eine bereits eingetragene Unionsmarke aufgrund eines Löschungsverfahrens gelöscht worden, kann die Unionsmarkeanmeldung umgewandelt werden. Und zwar kann eine Umwandlung entweder in nationale Auslandsanmeldungen erfolgen. Wurde die Unionsmarke allerdings über das IR-Markensystem angemeldet, kann eine Umwandlung im Rahmen des IR-Markensystems erfolgen.
Umwandlung bei direkter Anmeldung der Unionsmarke über das EUIPO
Grundsätzlich kommt eine Umwandlung in nationale Auslandsmarken in Betracht. Dies ist regelmäßig mit sehr hohen Kosten verbunden, da für fast jedes Land ein Auslandsvertreter hinzugezogen werden muss und für jedes Land nationale Anmeldegebühren entstehen.
Umwandlung bei voriger Anmeldung der Unionsmarke über das IR-Markensystem
Ist die Unionsmarke im Rahmen einer Schutzausdehnung über das Madrider Markenabkommen oder das Protokoll zum Madrider Markenabkomen (IR-Marke) angemeldet worden, kann die Unionsmarke über das IR-Markensystem auf die jeweiligen Länder ausgedehnt werden. Dieser Weg ist in den meisten Fällen günstiger als der Weg über die nationalen Markenanmeldungen im Ausland.
Unsere Empfehlung: Überlegen Sie bei der Planung Ihres Internationalen Markenschutzes sorgfältig, ob für Sie die Anmeldung einer Unionsmarke über das IR-Markensystem Sinn macht.

Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierfür gerne an oder schicken Sie un seine unverbindliche Anfrage per E-Mail. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.

DPMA – Deutsches Patent und Markenamt
Das Deutsche Patent- und Markenamt (abgekürzt DPMA) ist eine Bundesoberbehörde und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Hauptsitz in München und weitere Außenstellen in Jena und Berlin. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Patentgesetz unter § 26 PatentG.
Die Aufgabe des DPMA
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist zuständig für die Erteilung von Marken, Designs, Gebrauchsmustern und Patenten. Außerdem bietet das DPMA Informationen zu bereits bestehenden gewerblichen Schutzrechten.
Recherchedatenbanken des DPMA
Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet mit dem DPMA-Register eine amtliche Publikations- und Registerdatenbank, hier werden die gesetzlichen Veröffentlichungen zu Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs sowie die Registerdaten zur Verfügung gestellt. Über die Registerdatenbank können angemeldete und eingetragene Patente und Gebrauchsmuster, angemeldete und eingetragene Marken sowie veröffentlichte Designs recherchiert werden. Mehr zur Markenrecherche.
Anschrift DPMA München: Zweibrückenstraße 12, 80331 München
Anschrift DPMA Jena: Goethestraße 1 07743 Jena


Markenrecherche – Markenschutz prüfen -Fehler vermeiden
Nachfolgend haben wir Ihnen verschiedene Informationen zum Thema Markenrecherche/ Markenschutz prüfen zusammen getragen. Wenn Sie es lieber unkompliziert mögen, rufen Sie uns doch einfach unverbindlich an unter 0221 29780954.
Inhaltsverzeichnis zur Markenrecherche
- Markenrecherche, warum wichtig?
- Markenrecherche, was ist das?
- Markenrecherche – was zu beachten ist.
- Markenrecherche – do it yourself?
- Markenschutz prüfen – Recherchedatenbanken
- Markenschutz prüfen – was wir für Sie tun können
- Markenrecherche – kostenlose Erstberatung
Warum ist eine Markenrecherche wichtig?
Die Anmeldung einer Marke oder die Benutzungsaufnahme eines anderen Kennzeichens/ Firmennamens ohne Markenrecherche birgt erhebliche Risiken:
Inhaber von ähnlichen oder identischen Marken oder Kennzeichen mit einem älteren Recht können die Benutzung des eigenen Namens untersagen, die Eintragung als Marke verhindern oder löschen lassen und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen geltend machen. Folge sind regelmäßig hohe Verfahrenskosten, Kosten für die Umstellung auf einen anderen Namen, Produktionsausfall sowie die Kosten für den Ausgleich der Schadensersatzforderungen.
Markenrecherche, was ist das?
Mit einer Markenrecherche wird geprüft, ob der eigenen Marke oder dem eigenen Unternehmensnamen ältere Rechte entgegenstehen. Hierzu werden innerhalb der betroffenen Markenbestände die angemeldeten und eingetragenen Markenrechte geprüft. Kurz gesagt, es wird nach eingetragenen Markenrechten recherchiert. Es wird also ein bereits bestehender Markenschutz geprüft.
Da nicht nur eingetragene Markenrechte, sondern auch andere Kennzeichen wie z.B. Unternehmenskennzeichen (Firmennamen) der eigenen Bezeichnung entgegenstehen können, empfiehlt sich neben der reinen Markenrecherche auch die Durchführung einer Recherche innerhalb der im Handelsregister veröffentlichten Firmennamen.
professionelle Markenrecherche – was zu beachten ist
relevante Markenregister für die Markenrecherche
Im Rahmen einer Markenrecherche ist darauf zu achten, dass zum einen alle relevanten Markenregister recherchiert werden. Bei einer deutschen Markenanmeldung mit Schutzbereich für Deutschland sind das beispielsweise die angemeldeten und eingetragenen deutschen Marken, die Unionsmarken und die international registrierten Marken mit Schutzbereich für Deutschland.
Soll dagegen eine Unionsmarke geschützt werden, sollte die Recherche auch innerhalb aller Markenregister der EU-Länder durchgeführt werden. Jedes Land hat ein eigenes Markenregister (Belgien, Niederlande und Luxemburg haben ein gemeinsames Register). Marken, welche in einem EU-Land eingetragen sind, können einer Unionsmarke entgegengehalten werden.
Markenrecherche auch nach ähnlichen Bezeichnungen/ Ähnlichkeitsrecherche
Schließlich muss eine Markenrecherche nicht nur für identische, sondern auch für ähnliche Bezeichnungen durchgeführt werden.
Dies bedeutet, dass auch nach solchen Bezeichnungen zu suchen ist, welche
- schriftbildlich ähnlich sind
- phonetisch ähnlich sind (ähnliche Aussprache)
- begriffliche Gemeinsamkeiten aufweisen.
Bereits die Übereinstimmung in einem Kriterium kann eine Ähnlichkeit begründen.
Auf der anderen Seite ist auch Waren-/ Dienstleistungs-übergreifend zu recherchieren, da auch über die Waren-/ Dienstleistungsklassen hinaus Ähnlichkeiten bestehen.
Für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr (§ 14 MarkenG) gilt folgendes:
Zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht eine Art Wechselwirkung. Dies bedeutet, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Weiterhin spielt auch die Kennzeichnungskraft der Marken eine Rolle.

Kann man eine Markenrecherche selbst durchführen?
Grundsätzlich kann jeder eine Markenrecherche durchführen. Die Frage ist nur, mit welchem Ergebnis. Bitte bedenken Sie hierbei folgendes:
Es gibt kostenfreie Recherchetools für die Markenrecherche, mit welchen jedem Nutzer die Recherche nach eingetragenen und angemeldeten Marken ermöglicht wird. Zum einen stehen dem normalen Anwender hierfür nicht die erforderlichen Recherchetools zur Verfügung. Die Recherchetools der Ämter, wie z.B. TMView bieten gute Möglichkeiten für eine Vorabrecherche.
In dem nachfolgenden Beitrag haben wir Infos zur Markenrecherche mit der DPMA-Recherchedatenbank zusammengestellt:
Allerdings sind diese Recherchetools noch nicht so ausgereift, dass hiermit automatisiert eine ausreichende Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden kann. Es erfordert daher Erfahrung und einen großen Aufwand, auch die relevanten verwechslungsfähigen ähnlichen Bezeichnungen zu recherchieren.
Zudem müssen die Ergebnisse einer Markenrecherche ausgewertet werden. Auch die Auswertung und die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr bedarf einiger rechtlicher Erfahrung im Bereich Markenrecht. Es gibt zahlreiche Rechtsprechung zum Thema Zeichenähnlichkeit/ Waren-/ Dienstleistungsähnlichkeit/ Kennzeichnungskraft etc.
Zudem weicht die Rechtsprechung der deutschen Spruchkörper beispielsweise ab von der Entscheidungspraxis des EUIPO bzw. des EuG, welche eine Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits bei Übereinstimmung des Wortbestandteils bejahren. Aus unsrer Sicht ist deshalb dringend zu empfehlen ist, eine finale Markenrecherche durch einen Fachmann durchführen zu lassen.
Ablauf einer Markenrecherche
Vorabrecherche
Für die schnelle professionelle Entwicklung neuer Marken empfiehlt sich eine Vorabrecherche (Identitätsrecherche oder Recherche nach stark ähnlichen Bezeichnungen) nach identischen eingetragenen und angemeldeten Marken. Hierdurch kann innerhalb kürzester Zeit geklärt werden, ob sich eine Weiterentwicklung des geplanten Namens lohnt.
Sie können eine solche Vorabrecherche selbst kostenlos durchführen. Beim Register des Deutschen Patent- und Markenamtes können Sie kostenlos die deutschen Marken und auch die Unionsmarken recherchieren. Mit der Datenbank TMview können Sie sogar internationale Recherchen durchführen. TMView bietet zudem auch eine unscharfe Suche an, mit welcher nach Abwandlungen recherchiert werden kann.

Kostenlose Datenbanken
Link DPMA Register
Link TMview
Link EUIPO Markenrecherche
Zur Beurteilung einer Verwechslungsgefahr ist es ratsam, die Rechtsprechung hierzu zu prüfen. Das EUIPO bietet hierzu eine Recherchedatenbank, mit welcher die Entscheidungen zu europäischen Markenrechten gesucht und eingesehen werden können.
Recherchedatenbank CaseLaw Rechtsprechung EUIPO
Markenrecherche – finale Ähnlichkeitsrecherche
Bevor Sie sich für eine Marke oder einen Firmennamen entscheiden, sollte eine finale professionalle Markenrecherche durchgeführt werden, um eine Kollision mit älteren Rechten mit größtmöglicher Sicherheit ausschließen zu können.
Markenrecherche – Wir für Sie
Wenn Sie Ihre Markenbezeichnung oder Ihren Firmannamen schützen lassen wollen, stehen wir Ihnen mit mehr als 18 Jahren Erfahrung im Bereich Markenrecht für eine professionelle Markenrecherche und eine markenrechtliche Beratung gerne zur Verfügung. Bei der Markenrecherche arbeiten wir mit Namenhaften Recherchedienstleistern zusammen. Vor Durchführung einer Markenrecherche prüfen wir für Sie grundsätzlich auch die ausreichende Unterscheidungskraft. (§ 8 MarkenG)
Sie können uns hierfür anrufen unter 0221 29780954 oder eine Anfrage schicken.
Markenschutz prüfen – kostenlose Erstberatung
Wenn Sie eine Markenrecherche benötigen oder einen Markenschutz prüfen lassen wollen, stehen wir Ihnen mit einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.
Nutzen Sie am besten unser Formzular für eine kostenfreie Erstberatung.

Einstweilige Verfügung | Tipps & Tricks
Nachfolgend haben wir einige Informationen rund um die einstweilige Verfügung zusammengestellt. Wenn Sie es lieber unkompliziert mögen, rufen Sie uns doch einfach unverbindlich an unter 0221 29780954 und nutzen unsere kostenfreie Erstebratung.
Inhaltsverzeichnis
- Einstweilige Verfügung – was ist das?
- Einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
- Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung
- Braucht man für die einstweilige Verfügung einen Anwalt?
- Glaubhaftmachung
- einstweilige Verfügung – die Vollziehung
- einstweilige Verfügung – Kosten
- Kann man die einstweilige Verfügung zurückziehen
- Schutzschrift
- Abschlusserklärung
- Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes mit dem Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Patentrecht, Urheberrecht ein viel genutztes und effektives Mittel, binnen weniger Tage per Gericht einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Eine einstweilige Verfügung wird aber auch in vielen anderen Rechtsgebieten, beispielsweise im Mietrecht oder Gewaltschutz eingesetzt. Nachfolgend haben wir einige wichtige Punkte zum Thema einstweilige Verfügung zusammengestellt
Was ist eine einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist ein Titel wie ein Urteil. Formell wird eine einstweilige Verfügung entweder als Beschluss oder als Urteil erlassen. Der Unterschied zwischen Urteil und Beschluss liegt darin, dass eine Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung, und eine Urteilsverfügung mit mündlicher Verhandlung erlassen wird.
Im Unterschied zu einem klassischen Urteil dient die einstweilige Verfügung nur einer vorläufigen Anspruchssicherung. Man kann sagen, dass eine einstweilige Verfügung immer dann zur Anwendung kommt, wenn Gefahr im Verzug besteht.
Rechtlich gesehen gehört die einstweilige Verfügung zum einstweiligen (oder vorläufigem) Rechtsschutz und ist ein prozessualer Titel, mit welchem in dringenden Verfahren Ansprüche gesichert werden können. Eine einstweilige Verfügung wird auf Antrag vom Gericht als Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) oder als Urteil (nach mündlicher Verhandlung) in einem Eilverfahren erlassen.
Die einstweilige Verfügung ist in §§ 935 bis § 942 ZPO geregelt. Der Vorteil der einstweiligen Verfügung zum normalen gerichtlichen Hauptsacheverfahren liegt darin, dass Ansprüche binnen weniger Tage von einem Gericht untersagt werden können. Mit einer einstweiligen Verfügung wird jedoch grundsätzlich kein abschließender Titel wie mit einem Hauptsachetitel geschaffen, sondern nur eine vorläufige Regelung. Wird die einstweilige Verfügung vom Gegner nicht anerkannt, müssen die Ansprüche noch in einem Hauptsacheverfahren vor Gericht geklärt werden.
Einstweilige Verfügung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
Die einstweilige Verfügung stellt im gewerblichen Rechtsschutz ein wichtiges Instrument zur vorläufigen Sicherung von Unterlassungsansprüchen dar.
Beispiel: Verletzt der Wettbewerber Ihre Markenrechte, wir der Wettbewerber zunächst mit einer Abmahnung zur Unterlassung der Markenverletzung aufgefordert. Reagiert der Wettbewerber hierauf nicht bzw. stellt er die Verletzungshandlung nicht ein, kann bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Auffassung des Gerichts begründet, erlässt es in kürzester Zeit eine einstweilige Verfügung durch Beschluss. Hierdurch kann binnen weniger tage ein vorläufiger Titel zur Unterlassung der Markenverletzung erlangt werden.

Einstweilige Verfügung – Voraussetzungen
Voraussetzungen sind der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund.
Verfügungsanspruch einer einstweiligen Verfügung
Der Verfügungsanspruch bezeichnet den verfolgten Rechtsanspruch. Meistens ist das – insbesondere in markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren der Unterlassungsanspruch. Neben dem Unterlassungsanspruch kommt aber auch ein sogenannter Sequestrationsanspruch in Betracht.
Einstweilige Verfügung – Verfügungsgrund
Der Verfügungsgrund bezeichnet den Grund, warum die Angelegenheit ausgerechnet im einstweiligen Rechtsschutz, und nicht im Hauptsacheverfahren vor gericht geltend gemacht wird. Hierzu muss die Angelegenheit dringlich bzw. eilbedürftig sein. Hier gilt es, dass mit der Anspruchsdurchsetzung nicht lange gewartet werden darf. Bei der Geltendmachung von markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen darf etwa mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht länger als 4 Wochen ab Kenntnisnahme von der Verletzung abgewartet werden. Es ist zu beachten, dass der Verfügungsgrund auch später noch entfallen kann, wenn etwa der Antragsteller/ Kläger das Verfahren verzögert, etwa durch Beantragung einer Fristverlängerung, wodurch eine Dringlichkeit widerlegt werden würde.
Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund
Der Verfügungsanspruch wie auch der Verfügungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden. Hier besteht ein Unterschied zu einem Hauptsacheverfahren. Beim Hauptsacheverfahren müssen Ansprüche gegebenenfalls bewiesen werden, im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten dagegen die Regelungen zur Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung ist in der ZPO unter § 294 ZPO geregelt. Hiernach ist auch die eidesstattliche Versicherung zugelassen.
Aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit ist der Gegner vor Beantragung bzw. vor Erlass einer einstweiligen Verfügung abzumahnen. Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1783/17) hat festgestellt, dass eine vom LG Köln in einer presserechtlichen Auseinandersetzung ohne vorherige Abmahnung und Anhörung der Beschwerdeführerin erlassene einstweilige Verfügung diese in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung – Fehler vermeiden
Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist es notwendig, dass die einstweilige Verfügung im Parteibetrieb an den Antragsgegner zugestellt wird. Bei der Zustellung ist zu prüfen, ob an den Antragsgegner direkt oder aber bei Vertretung durch einen Anwalt an diesen zuzustellen ist. Bei einer Zustellung an den Antragsgegner erfolgt die Zustellung durch Gerichtsvollzieher. Bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Es kann aber auch hier durch Gercihtsvollzieher zugestellt werden.
Bei der Zustellung ist zudem darauf zu achten, dass alle notwendigen Dokumente zugestellt werden müssen. Da die wirksame Zustellung von grundlegender Bedeutung ist, werden hierbei oftmals Fehler gemacht, etwa wenn die mit zuzustellenden Anlagen nicht beglaubigt worden sind oder eine nicht beglaubigte Abschrift des Verfügungsbeschlusses zugestellt wurde.
Die einstweilige Verfügung ist gem. §§ 922 Abs. 2, 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats an den Antragsgegner zuzustellen. Wann beginnt die Vollziehungsfrist? Bei einer durch Beschluss erlassenen Verfügung beginnt die Vollziehungsfrist mit Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller. Bei einer durch Urteil erlassener Verfügung beginnt die Frist mit Verkündung der Entscheidung.
Wird die einstweilige Verfügung nicht binnen der Vollziehungsfrist zugestellt, ist eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht mehr möglich. Zudem ist die einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragsgeners aufzuheben.

Braucht man für die einstweilige Verfügung einen Anwalt?
Es kommt drauf an. Im markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Verfahren in den allermeisten Fällen ja. In anderen Rechtsbereichen (Gewaltschutzgesetz, Familienrecht) kann eine einstweilige Verfügung bzw. einstweilige Anordnung auch ohne Rechtsanwalt beantragt werden.
Einstweilige Verfügung – Rechtsschutz in kürzester Zeit
Eine einstweilige Verfügung kann sehr schnell erlassen werden. In besonders dringenden Fällen kann eine Verfügung noch am Tag des Antrags vorliegen.
Einstweilige Verfügung – Kosten
Die Kosten einer einstweiligen Verfügung berechnen sich nach den gesetzlichen Gebührentabellen. Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz. Sind Rechtsanwälte beteiligt, berechnen sich deren Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Maßgeblich sind für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der Anwaltsgebühren der zu Grunde gelegte Streitwert.
Beispiel:
Streitwert 30.000,00 EUR
Hat ein Gericht eine Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, entstehen eine 1,5 Gerichtsgebühr. Das macht in Summe 609,00 EUR Gerichtskosten.
War ein Rechtsanwalt beteiligt, hat dieser Anspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 1.121,90 EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und MwSt.. Hinzu kommen können Kosten der Zustellung für einen Gerichtsvollzieher.
Kann man eine einstweilige Verfügung zurücknehmen?
Ja, und zwar jederzeit. Im Gegensatz zu einer normalen Klage (Hauptsacheverfahren) kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jederzeit zurück genommen werden. Eine Rücknahme ist selbst nach mündlicher Verhandlung oder Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich. Eine Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich.
Wie auf eine einstweilige Verfügung reagieren?
Schutzschrift vor Erlass einer einstweiligen Verfügung
Liegt vorerst nur eine Abmahnung mit Androhung gerichtlicher Schritte vor, kann die Hinterlegung einer Schutzschrift sinnvoll sein. Eine Schutzschrift wird beim zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung befürchtet wird. Die Schutzschrift ähnelt insofern einer Klageerwiderung. Die Schutzschrift ist von einem Rechtsanwalt beim Schutzschriftenregister zu hinterlegen.
Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung
Bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung ist die Aufregung meist groß. Denn hier gilt es zu beachten, dass die verbotene Handlung sofort unterlassen werden muss. Zudem werden Rückriufpflichten ausgelöst.
Zunächst ist zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung zugestellt bzw. vollzogen wurde. Wenn ja, gilt es zu beachten, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung ein Ordnungsmittelverfahren droht, bei welchem ein Ordnungsmittel in Höhe von bis zu 250.000 EUR festgesetzt werden kann.
Wichtig ist, die einstweilige Verfügung eingehend auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Bestehen Anhaltspunkte gegen eine Rechtmäßigkeit, empfiehlt sich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
Besonders zu prüfen ist natürlich der Verfügungsanspruch. Ist der Anspruch zweifelhaft oder unbegründet, sollte auf jeden Fall Rechtsmittel eingelegt werden.
Daneben ist aber auch der Verfügungsgrund mit der Dringlichkeit zu prüfen.
Zudem kommen Fehler bei der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Betracht. Hier werden häufig Fehler mit der erforderlichen zustellung der einstweiligen Verfügung gemacht. So muss die Beschlussverfügung binnen eines Monats ab Zustellung zugestellt werden. Eine Urteilsverfügung muss binnen eines Monats ab Verkündung der Entscheidung zugestellt werden.
Soll die einstweilige Verfügung nicht angegriffen werden, sollte sie durch Abgabe einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt werden. Gibt der Verfügungsbeklagte eine Abschlusserklärung nicht ab und legt er auch keinen Widerspruch ein, kann der Verfügungskläger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern. Hierdurch werden gesonderte Kosten ausgelöst!
Abgabe einer Abschlusserklärung
Ist die einstweilige Verfügung rechtmäßig erlassen worden bzw. sollen keine Rechtsmittel dagegen eingelegt werden, wird eine Abschlusserklärung abzugeben sein. Da die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung ist, sollte der Antragsgegner bzw. Beklagte der einstweiligen Verfügung keinsesfalls untätig bleiben. Wird eine Abschlusserklärung nicht abgegeben, wird der Antragsteller/ Kläger mit einem sogenannten Abschlussschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern, wodurch weitere erhebliche Kosten entstehen können.
Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung
Widerspruch bei Beschlussverfügung
Soll die einstweilige Verfügung angegriffen werden, ist bei einer durch Beschluss erlassenen Verfügung Widerspruch einzulegen und Aufhebung der Verfügung zu beantragen. Der Widerspruch ist bei dem Gericht einzulegen, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat. Hat ein unzuständiges Gericht die einstweilige Verfügung erlassen, kann Abgabe an das zuständige Gericht beantragt werden. Dies ist insbesondere in Marken- oder Wettbewerbssachen der Fall, da hier die Kammern für Handelssachen zuständig sind, diese aber nur auf Antrag zuständig sind. Eine Verweisung an ein anderes Gericht kann hier sinnvoll sein, da dann nicht dasselbe Gericht über den Widerspruch zu entscheiden hat. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird dann eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hier ist zu beachten, dass spätestens in der mündlichen Verhandlung alle Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt werden müssen und auch der vollständige Tatsachenvortrag erfolgen muss. Das Gericht entscheidet dann durch Urteil.
Berufung bei Urteilsverfügung
Wurde eine Verfügung durch Urteil erlassen, kann hiergegen das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Es gilt zu beachten, dass die Berufung das letzte Rechtsmittel ist und eine Revision generell nicht in Betracht kommt.
Erzwingung des Hauptsacheverfahrens
Es besteht auch die Möglichkeit, den Antragsteller bzw. Kläger zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu zwingen. (§ 926 ZPO) Hierzu setzt das Gericht dem Antragsteller/ Kläger auf Antrag eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage. Der Kläger wird dann Hauptsacheklage erheben, so dass das Verfahren dann in einem ordentlichen Gerichtsverfahren durchgeführt wird. Versäumt der Kläger diese Frist, wird die Verfügung auf Antrag des Antragsgegners/ Beklagten aufgehoben. Hier ist zu beachten, dass das hauptsacheverfahren für den Antragsgegner/ Beklagten nur dann Sinn macht, wenn für ihn Aussichten auf ein Obsiegen bestehen. Denn durch das Hauptsacheverfahren entstehen erhebliche Mehrkosten, welche die unterlegene Partei nach Quote des Unterliegens zu übernehmen hat.
Schadensersatz bei Aufhebung, § 945 ZPO
Wird die einstweilige Verfügung aufgehoben oder wird in einem späteren Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde, hat der Antragsgegner/ Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gem. § 945 ZPO. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur dann, wenn sich die vorläufige Regelung als von Anfang an als unrechtmäßig herausgestellt hat. Wird beispielsweise die Hauptsacheklage nicht rechtzeitig erhoben oder bei einer vom Amtsgericht der belegenen Sache erlassenen einstweiligen Verfügung das Rechtfertigungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet und der Arrestbefehl bzw. die einstweilige Verfügung deshalb gemäß §§ 926 Abs. 2, 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben, so haftet der Antragsteller/ Kläger formell schon aus diesem Grund.
Der Schadensersatzanspruch kann erheblich sein, etwa wenn durch eine einstweilige Verfügung ein Produktionsstopp oder ein Ausstellungsverbot auf einer Messe erwirkt wurde.
Wir für Sie
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.

Widerspruch – keine Verwechslungsgefahr Naturherz/ Naturex
Widerspruch – zwischen Wortmarke „Naturherz“ und Wortmarken „NATUREX“ besteht keine Verwechslungsgefahr
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass sich die gegenüberstehenden Zeichen ausreichend voneinander unterscheiden. BPatG, 14. 2. 2019 – 25 W (pat) 90/17 Vorliegend ging es um ein Widerspruchsverfahren gegen eine deutsche Markenanmeldung.
Zwar weisen vorliegend die jeweiligen Vergleichsbezeichnungen „Naturherz“ und „NATUREX“ bei formaler Betrachtung sowohl klanglich als auch schriftbildlich gewisse Übereinstimmungen auf. Jedoch hält die jüngere Marke in schriftbildlicher Hinsicht schon wegen der charakteristischen Endkonsonanten „z“ bzw. „x“ einen deutlichen Abstand ein, wobei dieser Unterschied insbesondere in Großschreibung verwechslungsmindernd hervortritt. In Kleinschreibung kommt in der Umrisscharakteristik der Vergleichszeichen die nur in der jüngeren Marke vorhandene Oberlänge in dem Konsonanten „h“ hinzu. In klanglicher Hinsicht stimmen die Vergleichsbezeichnungen zwar bei gleicher Silbenzahl und gleicher Vokalfolge in der Anfangssilbe überein. Zudem weisen sie bis auf den allein in der angegriffenen Marke vorhandenen Buchstaben bzw. Laut „h“ auch identische oder klangähnliche Konsonanten auf. Andererseits ist die Silbengliederung der Vergleichsbezeichnungen deutlich unterschiedlich (Na-tur-herz und Na-tu-rex).
Zudem komme entscheidungserheblich zum Tragen, dass die angegriffene Bezeichnung einen sofort erkennbaren Begriffsinhalt aufweise, welcher die klanglichen Übereinstimmungen derart überlagert, dass eine Verwechslungsgefahr hinreichend neutralisiert werde.
Eine Verwechslungsgefahr könne daher auch bei teilweiser Identität bzw. hochgradiger Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken wegen der Zeichenunterschiede und der verwechslungsmindernden (neutralisierenden) Begrifflichkeit der angegriffenen Marke ausgeschlossen werden.
Markenrecherche
Zur Vermeidung einer Kollision mit älteren Marken und Kennzeichen sollte immer eine Markenrecherche durchgeführt werden. Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu einfach unverbindlich an oder schicken Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.

(Fach)Anwalt Vertragsrecht?
Oftmals kommt die Frage, sind Sie Fachanwalt für Vertragsrecht? Einen Fachanwalt für Vertragsrecht gibt es jedoch nicht. Auch einen Anwalt für Vertragsrecht gibt es in diesem Sinne nicht.
Verträge werden in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen geschlossen. Dementsprechend kommen unterschiedlichste gesetzliche Regelungsgrundlagen zur Anwendung. So sind zum Beispiel für einen Ehevertrag familienrechtliche Regelungen maßgeblich. Dagegen kommen Z.B bei einem Softwarelizenzvertrag gesetzliche Regelungen aus dem Urheberrecht zur Anwendung. Daneben können auch datenschutzrechtliche Regelungen oder sogar spezialrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, wie das Medizinproduktgesetz bei spezieller medizinischer Software.
Welcher Anwalt für Vertragsrecht?
Welcher Anwalt für Vertragsrecht ist dann der Richtige? Grundsätzlich sollte immer ein Anwalt mit entsprechender Spezialisierung auf die betroffenen Rechtsgebiete hinzugezogen werden. Beispielsweise am besten geeignet ist für einen Ehevertrag ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt, bei Erbverträgen ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt oder bei IT-Projektverträgen oder Software-Verträgen ein auf IT-Recht spezialisierter Anwalt.
Unsere Spezialisierung
Wir haben uns spezialisiert auf die Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes. Hierzu gehören beispielsweise das Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und das IT-Recht. Als Anwalt stehen wir Ihnen insbesondere in diesen Bereichen auch im Vertragsrecht zur Verfügung.
IT Vertragsrecht
Wir setzen auf ein rechtliches und technisches Grundverständnis im Zusammenhang mit IT-Leistungen. Denn bei der Planung und Umsetzung von IT-Projekten kommt es nicht nur auf die notwendigen Rechtskenntnisse an. Auch das technische Verständnis für IT-Leistungen ist besonders wichtig. Wir stellen Ihnen hierzu die notwendigen Fragen um für Sie die besten Ergebnisse zu erzielen.
Was wir für Sie im IT-Recht tun können:
- vertragliche Betreuung von IT-Projekten, sowohl bei der Beschaffung als auch der Erbringung von IT-Leistungen. Hierbei beraten wir zu den für Sie vorteilhaftesten Vertragstypen. Wichtig ist z.B. die Einordnung des Vertragstyps als Dienstvertrag oder Werkvertrag. Von dieser Einordnung hängen viele wichtige Fragen ab, wie z.B. die der Gewährleistung oder einer Rückabwicklung eines IT-Projektes.
- wichtige Themen im Zusammenhang mit IT Recht und Vertragsgestaltung sind
- Projektverträge
- Application Software Providing, Software as a service
- Software Implementierung und Software Entwicklung
- Scrum, agile Softwareentwicklung
- Softwarepflege und Wartung von Hardware
- Lizenzverträge
- Hinterlegung von Software-Quellcode
- Datenschutz
- EVB IT-Verträge
- Beratung im Zusammenhang mit e-commerce, Domainrecht, datenschutzrechtlichen Fragestellungen, DSGVO
- Wir beraten im Zusammenhang von Nutzungsrechten an Software
- Erstellung von Richtlinien für Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung von Internet und Hardware durch Arbeitnehmer
- Wir führen für Sie Verhandlungen bei der Eskalation von IT-Projekten
- Auch bei Gerichtsverfahren stehen wir zur Verfügung:
- Geltendmachung und Abwehr von Leistungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen,
- einstweiliger Rechtsschutz bei dringenden Rechtsverletzungen (einstweilige Verfügung)
- Sicherung bei Urheberrechtsverletzungen durch Softwarepiraterie, Besichtigung von Software

Vertragsrecht Markenrecht
Unsere Qualifikation im Markenrecht besteht in einer langjährigen Spezialisierung. Seit dem Jahr 2002 haben wir mehr als 400 Marken national und international betreut und zahlreiche Verfahren begleitet. Das Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes und wird im wesentlichen durch die Regelungen des MarkenG bestimmt. Für internationale Marken wie die Unionsmarke gelten besondere Regelungen.
Was wir im Bereich Markenrecht/ Vertragsrecht vor können:
- Erstellung und Prüfung von Markenlizenzverträgen
- Ausarbeitung von markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen
- Erstellung von Markenübertragungsverträgen

Vertragsrecht allgemeines Zivilrecht
Die Erstellung und Prüfung zivilrechtlicher Verträge wie den Dienstleistungsvertrag, den Werkvertrag gehört ebenfalls zu unserem Alltagsgeschäft. Gerade im Bereich des IT-Rechts – etwa bei Softwareerstellungsverträgen, IT-Projektverträgen, Beraterverträgen – kommt es auf die richtige Regelung des zutreffenden Vertragstyps an. Die Rechtsfolgen von Dienstleistungsvertrag und Werkvertrag sind sehr unterschiedlich, weshalb besondere Sorgfalt bei der Wahl und richtigen Ausgestaltung der Verträge geboten ist.
Internationales Vertragsrecht
Für die Erstellung oder Prüfung von internationalen Verträgen, also Verträge mit Auslandsbezug muss geklärt werden, welches Recht (deutsches Recht oder ausländisches Recht) zur Anendung kommen soll. In Abhängigkeit davon sollte dann für deutsches Recht ein deutscher Anwalt, oder bei ausländischem Recht ein für dieses Recht zuständiger Anwalt hinzugezogen werden. Wir arbeiten hier mit ausländischen Kollegen zusammen, beispielsweise in Österreich, in der Schweiz, in Frankreich oder in den USA.
Bei fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an.

Firmennamen schützen – professionell & strategisch
Sie wollen ein neues Unternehmen gründen? Sie wollen umfirmieren? Dann stellt sich die Frage, muss ich meinen Firmennamen schützen lassen bzw. was ist beim Firmennamenschutz zu beachten? Nachfolgend haben wir Informationen zu folgenden Themen zusammengestellt: Muss ich einen Firmennamen besonders schützen? Brauche ich eine Marke? Brauche ich einen nationalen oder internationalen Markenschutz bzw. Firmennamenschutz?
Das Thema Firmennamen schützen ist insbesondere bei der Existenzgründung von großer Bedeutung. Bereits mit Existenzgründung schaffen Sie die Grundmauern für Ihr Unternehmen und Ihren Firmennamenschutz. Wenn Sie rechtzeitig vor der Gündung oder Umfirmierung mit den Überlegungen zum Firmennamen schützen beginnen, zahlt sich dies später aus: Ihr Firmenname kann gut gegen Nachahmer und Wettbewerber verteidigt werden; das Risiko, dass Ihr Firmenname später verloren geht ist gering. Werden bereits bei der Wahl oder dem Schutz des Firmennamens Fehler gemacht, kann dies später fatale und teure Folgen haben.
Lesen Sie auch den Beitrag zum Thema Firmennamen finden bzw. Namensfindung
In unserem Erklärvideo haben wir Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema „Firmennamen schützen“ zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
- Firmennamen schützen – Grundlagen
- Firmennamen schützen – die Voraussetzungen
- Wie schütze ich meinen Firmenname
- Muss der Firmenname ins Handelsregister eingetragen werden?
- Firmennamen schützen – zusätzlicher Schutz als Marke
- Vor Firmennamenwahl Recherche durchführen
- Firmennamen schützen – Wir für Sie
- Kostenfreie Erstberatung
Firmennamen schützen – Grundlagen
Maßgeblich für den kennzeichenrechtlichen Schutz eines Firmennamens im geschäftlichen Verkehr ist das MarkenG. Das MarkenG ist Teil des Markenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Dort sind in § 5 MarkenG die Unternehmenskennzeichen geregelt. Diese regeln sowohl den Schutz von Firmennamen als auch von Firmelogos als besondere Unternehmenskennzeichen. Die Ansprüche aus den Kennzeichen ergeben sich aus § 15 MarkenG. Im HGB ist der Firmenname (die Firma) unter § 17 HGB geregelt. Im HGB sind auch die kaufmännischen Voraussetzungen für den Formennamen festgelegt (§ 18 HGB). In bestimmten Fällen spielt auch das Namensrecht (§ 12 BGB) eine Rolle.

Firmennamen schützen – Die Voraussetzungen
Gem. § 18 HGB gilt:
- ein Firmenname muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein, er muss Unterscheidungskraft besitzen
- der Firmenname darf nicht irreführend sein.
Fazit: glatt beschreibende Bezeichnungen sind nicht als Firmenname geeignet.
Beispiel: Der Name „Consulting GmbH“ ist beschreibend und als Firmenname nicht geeignet. Zu beachten ist auch: Umso besser die Unterscheidungskraft eines Firmennamens ist, desto besser ist die Möglichkeit zur Verteidigung des Firmennamens gegen Nachahmer. Firmennamen, welche an beschreibende Bezeichnungen angelehnt sind, können oftmals nur nunzureichend gegen Nachahmern verteidigt werden.
Ein Firmenname darf nicht irreführend sein. Nicht verwendet werden dürfen:
- Ortsnamen, mit welchen kein Zusammenhang besteht.
- unzutreffende Größenangaben;
- unzutreffende Qualitätsangaben.
Beispiel: Ist in ihrem Firmennamen eine Person mit einem Doktortitel aufgeführt, die nicht (mehr) der Gesellschaft angehört und nimmt auch sonst kein sonstiger promovierter Akademiker in der Gesellschaft eine maßgebliche Stellung ein, liegt eine Irrreführung gem. § 18 Abs. 2 HGB vor.
OLG Köln, Beschluss 12.03.2008 – 2 Wx 5/08
Auch Angaben wie „Deutschland“ innerhalb des Firmennamens können irreführend sein (wie z.B. „X Deutschland GmbH“), wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt und keine ausländischen Niederlassungen bestehen. Zusätze wie „Deutschland GmbH“ vermitteln einen gewisse Größe mit bundesweiter Geltung, so dass solche Zusätze nur dann aufgenommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Hoheitszeichen, Amtsbezeichnungen etc., wie beispielsweise Polizei, Gericht, Bundesregierung, dürfen ebenfalls nicht verwendet werden. Zu beachten hist hierbei auch, dass ein Missbrauch von Amtstiteln oder Titeln strafbar ist.
Ein Firmenname darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen: Der Firmenname darf beispielsweise nicht anstößig sein oder andere Personen oder Unternehmen verunglimpfen.
Einen Firmennamen schützen kann man immer dann am besten, wenn es sich um eine originelle kennzeichnungskräftige Bezeichnung handelt.
Firmennamen schützen – Wie geht das
Der Schutz eines Firmennamens entsteht grundsätzlich bereits durch die Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr. Dieser Firmennamenschutz nennt sich Unternehmenskennzeichenschutz. Dies bedeutet, dass der Firmenname grundsätzlich bereits aufgrund einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr geschützt ist. Das gilt übrigens sowohl für den Firmennamen selbst als auch für das Firmenlogo. Der Firmenname genießt einen sogenannten Unternehmenskennzeichenschutz gem. § 5 MarkenG. Ein Logo kann einen Schutz als besonderes Unternehmenskennzeichen geschützt sein, ebenfalls gem. § 5 MarkenG. Auch ein Schutz aus Namensrecht (§ 12 BGB) kann bestehen. Zusätzlich kann der Firmenname durch eine zusätzlich angemeldete Marke geschützt werden.
Firmennamen schützen – Muss der Firmenname im Handelsregister eingetragen werden?
Nicht jeder Firmenname ist ins Handelsregister einzutragen. Beispielsweise werden Firmennamen von GbR oder Einzelunternehmern nicht ins Handelsregister eingetragen. Bestimmte Formen von Unternehmen müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Hierzu gehören zB. die GmbH, die KG, die OHG. Die Eintragung der Firma ins Handelsregister ist jedoch jedoch keine Schutz-Voraussetzung.
Wichtig! Vor der Wahl eines Firmennamens Kollision mit fremden älteren Rechten abklären
In jedem Fall sollte vor der Wahl eines Firmennamens die mögliche Kollison des Firmennamens mit älteren Kennzeichen Dritter abgeklärt werden. Hierzu ist die Durchführung einer Markenrecherche und einer Firmennamen-Recherche dringend zu empfehlen. Eine solche Recherche sollte nicht auf identische Bezeichnungen reduziert werden. Auch ähnliche Bezeichnungen müssen berücksichtigt werden.
Unter DPMA Markenrecherche haben wir einige Tipps für eine Markenrecherche mit der DPMA-Datenbank zusammengestellt.
Das Handelsregister prüft nur für den eigenen Handelsregisterbezirk, ob gleichnamige Unternehmen registriert sind. Es prüft jedoch nicht, ob eine Kollision mit älteren Rechten vorliegt. Relevante ältere Rechte können angemeldete oder eingetragene Marken, Firmennamen (auch solche, die nicht im Handelsregister eingetragen sind), Werktitel oder besondere Geschäftsbezeichnungen sein.
Eine Recherche ist deshalb so wichtig, weil bei Verletzung älterer Kennzeichenrechte Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche drohen. Im schlimmsten Fall muss das Unternehmen umbenannt werden, der alte Firmenname darf dann nicht mehr – unter Umständen auch nicht übergangsweise – benutzt werden, und zwar weder Domain, E-Mail-Adresse oder für einen Firmeneintrag.

Firmennamen zusätzlich schützen mittels Markenanmeldung
Oftmals ist es sinnvoll und ratsam, den Firmennamen und auch das Firmenlogo zusätzlich als Marke schützen zu lassen. Möglich sind nationale oder internationale Markenanmeldungen. Dies hat verschiedene Vorteile gegenüber dem Unternehmenskennzeichenschutz gem. § 5 MarkenG. So kann ein Unternehmenskennzeichenrecht nicht ohne weiteres übertragen werden. Eine Lizenzierung es Firmennamens ist nicht möglich. Außerdem kann der Schutz des Firmennamens regional beschränkt sein, wenn sich die Benutzung auf einen regionalen Umkreis beschränkt. Probleme können auch Unterbrechungen beim Geschäftsbetrieb bedeuten.
Beispiele für Vorteile eines gesonderten Markenschutzes:
- Die Marke ist frei handelbar und lizenzierbar.
- Der Markenschutz einer deutschen Marke gilt bundesweit und kann für weitere Waren/ Dienstleistungen festgelegt werden.
- Der Unternehmenswert wird gesteigert.
- neben den unternehmenskennzeichenrechtlichen Ansprüchen bestehen zusätzlich auch Ansprüche aus der Marke.
- der Schutz der Marke ist frei definierbar für bestimmte Waren/ Dienstleistungen, während sich der Schutz des Firmennamens auf die schwerpunktmäßige Geschäftstätigkeit beschränkt.
Firmennamen schützen durch Markenschutz in Deutschland
Für einen deutschlandweiten Markenschutz kann der Firmenname als Marke beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) angemeldet bzw. geschützt werden. Informationen dazu, wie Sie Ihren Firmennamen als deutsche Marke schützen lassen können und welche Kosten entstehen, haben wir in einem gesonderten Beitrag deutsche Markenanmeldung zusammengestellt.
Firmennamen schützen international – Internationaler Markenschutz
Firmennamen schützen innerhalb der EU
Für einen europäischen Markenschutz mit Schutzbereich für die EU-Länder kann eine europäische Marke, die Unionsmarke, beim EUIPO angemeldet werden. Wichtige Informationen zur Unionsmarke, Kosten etc. haben wir in einem gesonderten Beitrag zur Unionsmarke zusammengestellt.
IR-Marke – Firmennamen „weltweit“ schützen nach Madrider Markenabkommen/ Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Alternativ kann der Firmenname international über die internationale Registrierung (IR-Marke) geschützt werden. Der IR-Markenschutz erfolgt über das sogenannte IR-Markensystem. Zuständige Behörde ist das World Intellectual Property Office (WIPO). Über die IR-Marke kann ein Schutz in einzelnen Ländern oder aber z.B. auch für die EU beantragt werden.
Aus unserer Sicht bietet dieses System einige Vorteile. Beispielsweise kann hier eine Unionsmarke, welche aufgrund eines Widerspruchs oder eines Löschungsantrags nicht eingetragen oder gelöscht wird, relativ unkompliziert und kostengünstig in Auslandsanmeldungen umgewandelt werden, soweit einzelne Länder von der Löschung nicht betroffen sind. Es kann zudem kostengünstig ein Schutz für Länder beantragt werden, welche nicht in der EU sind (Stichwort Markenschutz Schweiz, Türkei, Norwegen). Übrigens ist seit kurzem auch Kanada im IR-Markensystem vertreten, so dass auch für Kanada ein Markenschutz über die IR-Marke erlangt werden kann. Über das IR-Markensystem können Firmennamen in den meisten wichtigen Ländern geschützt werden.
Wichtige Infos zur IR-Markenanmeldung (Kosten) haben wir in einem gesonderten Beitrag zur IR-Marke zusammengestellt.
Firmennamen schützen direkt im Ausland – die Auslandsmarkenanmeldung
Daneben können auch in jedem Land direkt Marken angemeldet werden, wobei hier meistens Vertreter vor Ort hinzugezogen werden müssen.
Zu beachten ist, dass ein internationaler Markenschutz mit erheblich höheren Kosten verbunden ist als ein nationaler Markenschutz. Auf den ersten Blick erscheinen die Anmeldegebühren zwar sehr kostengünstig, gerade bei einer Unionsmarke. Auf den zweiten Blick stellt sich jedoch heraus, dass eheblich größere Auwendungen entstehen, etwa für Markenrecherchen und gegebenenfalls für folgende Verfahren (Widerspruchsverfahren etc.) Die Angriffsfläche einer internationalen Marke ist wesentlich größer als die einer nationalen Marke.
Da die Markenanmeldung wiederholt mit einer Patentanmeldung bzw. einem Patent verwechselt wird, an dieser Stelle ein Hinweis: Eine Markenanmeldung ist nicht mit einer Patentanmeldung zu verwecheln. Die markenanmeldung muss nicht von einem Patentanwalt vorgenommen werden. Auch ein Rechtsanwalt kann eine Marke anmelden bzw. bei der Markenanmeldung beraten. vgl. hierzu Markenanmeldung durch einen Patentanwalt?
Firmenname prüfen lassen – Markenrecherche/ Firmennamenrecherche
Bevor Sie sich auf Ihren Firmennamen festlegen bzw. Ihren Firmennamen schützen lassen, ist eine Markenrecherche einschließlich Firmennamenrecherche durchzuführen. Für einen deutschen Firmennamenschutz/ Markenschutz ist eine Markenrecherche innerhalb der betroffenen Markenregister mit Schutzbereich für Deutschland und der im Handelsregister veröffentlichten Firmennamen durchzuführen. Dies umfasst die Deutschen Marken, die Unionsmarken und die international mit Schutzbereich für Deutschland angemeldeten und eingetragenen Marken und die im Handeslregister veröffentlichten Firmennamen.
Bei der Markenrecherche ist zu beachten, dass nicht nur identische, sondern auch ähnliche Bezeichnungen recherchiert werden. Denn nur so kann mit größtmöglicher Sicherheit eine Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Markenrechten ausgeschlossen werden.
Da die Bewertung einer Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Markenrechten komplex ist, sollte die Auswertung einer Markenrecherche durch einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass kein Anwalt jegliches Risiko einer Kollision mit bereits bestehenden Markenrechten oder sonstigen Kennzeichenrechten vollständig ausschließen kann.
Wenn der Firmenname durch Markenanmeldung geschützt werden soll – was kann als Marke geschützt werden
Grundsätzlich können in Deutschland als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben oder Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zulässige Markenformen sind beispielsweise die Wortmarke, Bildmarke, Wortbildmarke, Hörmarke, dreidimensionale Marke. Wenn Sie einen Firmennamen schützen lassen wollen wird allerdings regelmäßig eine Wortmarke oder eine Wortbildmarke die richtige Wahl sein.
Vor der Anmeldung als Marke ist zu prüfen, ob das anzumeldende Zeichen eine ausreichende Unterscheidungskraft aufweist.
Firmennamen schützen – die Markenanmeldung
Bei der Markenanmeldung muß der Anmelder angeben, für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Eintragung erfolgen soll. Dazu muß ein Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis formuliert werden. Das Verzeichnis muss eine Zuordnung der betreffenden Waren und Dienstleistungen innerhalb der international gebräuchlichen Einteilung in 45 Produktklassen ermöglichen. Alle Waren/ Dienstleistungen sind in 45 Klassen aufgeteilt.
Darüber hinaus müssen die erforderlichen Angaben zum Antragsteller gemacht werden. Bei ausländischen Unternehmen, welche in Deutschland keine Niederlassung haben, muss ein Vertreter in Deutschland benannt werden.
Nach Eingang der Markenanmeldung erhalten Sie vom Markenamt einen Gebührenbescheid. Beim Deutschen Patent- und Markenamt müssen die gebühren binnen 3 Monaten nach Anmeldung bezahlt sein, da ansonsten die Anmeldung als zurück genommen gilt. Das DPMA prüft die Anmeldung erst nach Eingang der Zahlung.
Weitere Infos zur Markenanmeldung in Deutschland und den Kosten.
Weitere Infos zur internationalen Markenanmeldung und den Kosten
Prüfung der Markenanmeldung durch das DPMA
Nach Ausgleich der Anmeldegebühren prüft das DPMA die formalen Voraussetzungen einer Markenanmeldung und die absoluten Schutzhindernisse. Das Amt prüft nicht, ob die angemeldete Marken ältere Markenrechte verletzt (sogenannte relative Schutzhindernisse).
Wenn das DPMA keine Beanstandungen hat, wird die Marke eingetragen und Ihr Firmenname ist geschützt.
Teilweise beanstandet das Amt die Markenanmeldung, z.B. wenn Probleme beim Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis, bei den Anmelderangaben oder bei den absoluten Schutzhindernissen bestehen. Die formellen Beanstandungen können regelmäßig schnell beseitigt werden. Problematisch ist eine Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse. Hier muss eingehend geprüft werden, ob die Beanstandung berechtigt ist. Gegebenenfalls ist schriftlich darzulegen, dass die erhobenen Beanstandungen zu Unrecht erfolgt sind. Hierzu empfiehlt sich generell die Hinzuziehung eines auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwaltes.
Widerspruchsfrist
Mit Veröffentlichung der Eintragung der Marke beginnt bei der deutschen Marke die 3monatige Widerspruchsfrist zu laufen. Bei der europäischen Unionsmarke beginnt die Widerspruchsfrist bereits mit Veröffentlichung der Anmeldung.
Innerhalb der Widerspruchsfrist können Dritte Widerspruch einlegen. Gegen die deutsche Marke wird Widerspruch gegen die Markeneintragung erhoben. Gegen die Unionsmarke wird Widerspruch gegen die Markenanmeldung erhoben.
Schutzdauer der Marke
Die Schutzdauer der deutschen Marke, der Unionsmarke und auch der IR-Marken beträgt 10 Jahre. Die Schutzdauer kann jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden, gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr.
Bitte hier unbedingt die jeweiligen Verlängerungsfristen beachten!
Rechtserhaltende Benutzung der Marke
Für Marken gilt eine Benutzungspflicht. Bei deutschen Marken besteht eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren. Spätestens zum Ablauf der Benutzungsschonfrist sollte die Marke für alle eingetragenen Waren/ Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden, da anderenfalls ein Verfall bzw. Teilverfall droht.
Wenn Sie Ihren Firmennamen als Marke geschützt haben ist darauf zu achten, dass der Firmenname auch tatsächlich als Marke genutzt wird. Es gibt einen Unterschied zwischen einer Nutzung als Firmennamen und der markenmäßigen Benutzung.
Markenüberwachung
Wenn Sie Ihren Firmennamen geschützt haben, sorgen Sie bitte auch für eine Überwachung Ihres Firmennamens. Jeder Markeninhaber oder Inhaber eines Firmennamens sollte seine Rechte überwachen. Warum? Weil beispielsweise weder das DPMA noch das EUIPO prüfen, ob neu angemeldete Marken gegen ältere Rechte verstoßen. Handelsregister prüfen nicht, ob Firmennamen bereits in anderen Handelsregistern geschützt sind. Infos zur Markenüberwachung haben wir in einem gesonderten Beitrag Markenüberwachung zusammengestellt.
Mehr zum Thema Markenanmeldung und internationale Markenanmeldung
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