
Unionsmarke Brexit | Handlungsbedarf?
Der Brexit ist vollzogen. Was passiert nach dem Brexit mit der Unionsmarke bzw. dem markenschutz für Großbritannien/ UK? Ist die Unionsmarke nach dem Brexit noch in Großbritannien geschützt?
Die Unionsmarke gilt selbst nicht mehr für Großbritannien. Allerdings gewährt Großbritannien dem Markeninhaber ab Ende der Übergangszeit für Unionsmarken eine zusätzliche britische Marke. Dies gilt jedoch nur für marken, welche vor dem Ablauf der Übergangsfrist eingetragen worden sind.
Im Detail:
EU-Marken/ Unionsmarken sind nur in der EU und nicht in Drittländern geschützt (Art. 1(2) EU-Markenverordnung). Ab dem Ende der Übergangszeit sind EU-Marken/ Unionsmarken, die vor diesem Datum eingetragen wurden, im Vereinigten Königreich nicht mehr als EU-Marken geschützt, sondern als vergleichbare, aber rechtlich eigenständige britische Marken (Art. 54 UK Withdrawal Agreement).
Unionsmarken, die nach dem Ende der Übergangsfrist eingetragen wurden und werden, sind im Vereinigten Königreich nicht geschützt, unabhängig davon, ob sie vor oder nach diesem Datum angemeldet wurden.
Eine „teilweise Umwandlung“ einer EU-Marke in eine UK-Marke funktioniert nicht. Die Kontinuität des Schutzes von Unionsmarken im Vereinigten Königreich wird aber ab dem Ende der Übergangszeit als zusätzliche vergleichbare britische Marke (gleiches Zeichen, gleiche Waren und Dienstleistungen, gleiches Anmelde-/Prioritätsdatum, gleicher Zeitrang im Vereinigten Königreich) vom Vereinigten Königreich automatisch und kostenlos gewährt (Artikel 54 des Austrittsabkommens). Sollte allerdings die „Mutter“-EU-Marke, für ungültig erklärt oder für verfallen erklärt werden, würde auch der UK-Markenschutz verfallen.
Unionsmarke Brexit |rechtserhaltende Benutzung für Großbritannien:
Die Benutzung von Unionsmarken mit Eintragungsdatum vor dem 31.12.2020 gilt auch als rechtserhaltende Benutzung für die nationale britische Marke.
Aber: Ab dem 1.1.2021 gilt die Benutzung einer Unionsmarke nicht mehr als rechtserhaltende Benutzung der nationalen britschen Marke.
Umgekehrt gilt auch, dass die Benutzung der nationalen britischen Marke nicht mehr als rechtserhaltende Benutzung der Unionsmarke gilt.
Unionsmarke Brexit – Fragen Sie uns
Bei Fragen zur Unionsmarke stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen sie hierfür unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.

Rundfunkübertragungen in Ferienwohnungen unzulässig
Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio-und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör-und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.06.2020 entschieden. (Az. I ZR 171/19)
Im vorliegenden Fall hatte die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs-und mechanische Vervielfältigungsrechte) die Betreiber eines Beherbergungsbetriebs mit insgesamt 8 Ferienwohnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2017 einen Betrag von 1.885,77 EUR verlangt. Der Zahlungsbetrag wurde gestützt auf den Tarif „VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wie-dergabe von privaten Fernseh-und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotelzimmern und ähnlichen Einrichtungen“. Da die Ferienhausbetreiber die Zahlung des Betrags verweigert haben, hat die GEMA den Betrag zunächst beim zuständigen Amtsgericht Traunstein eingeklagt und Recht bekommen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die eingelegte Revision der Ferienhausbetreiber zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass mit der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterleitung der zuvor empfangenen Hör-und Fernsehfunksignale die Voraussetzungen für eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs.1 1213-7-der Richtlinie 2001/29/EG und Art.8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG erfüllt sind. Daher handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG.
Im Streitfall war auch die Öffentlichkeit der Wiedergabe bejaht worden, obwohl es sich ja nur um 8 Ferienwohnungen gehandelt hat. Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl poten-tieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören.
Eine Wiedergabe beschränkt sich auf „besondere Personen“ und erfolgt nicht gegenüber „Personen allgemein“, wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 -C-192/04, GRUR 2006, 50 Rn. 31 -Lagardère/SPRE und GVL; BGHZ 206, 365 Rn. 63 -Ramses). Daran fehlt es, wenn -wie bei Gästen eines Hotels -der Zugang zur angebotenen Dienstleistung des Hotelsgrundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Öffentlichkeit der Wiedergabe mit der begründung bejaht, dass die gegenständlichen Ferienwohnungen naturgemäß begrenzt durch die Aufnahmekapazität -gegenüber jedermann und nicht nur gegenüber einem nach bestimmten Merkmalen abgegrenzten Kreis „besonderer Personen“angeboten werden.

Waldorf Frommer Abmahnung
Wenn Sie diesen Beitrag lesen, liegt Ihnen wahrscheinlich eine Waldorf Frommer Abmahnung vor. In unserem Beitrag haben wir ihnen einige wichtige Infos hierzu zusammengestellt, welche allerdings teilweise nicht leicht zu verstehen sind. Wenn Ihnen die rechtliche Thematik zu kompliziert ist, können sie uns gerne direkt kontaktieren und uns anrufen unter 0221 29780954. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Uns liegen mehrere Abmahnungen von Waldorf Frommer vor. Hierbei geht es um illegale Downloads von Musik- und Filmwerken (filesharing). Geltend gemacht wird ein Verstoß gegen das geltende Urheberrecht. Die Abmahnung Waldorf Frommer zielt auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz/ Abmahnkosten.

Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten?
Wenn sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, ist das noch kein Grund zur Panik. Es gibt tausende solcher Abmahnfälle. Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer hat die Abmahnungen standardisiert. Die Abmahnungen und auch die Folgschreiben sind meistens sehr umfangreich und vollgestopft mit Zitaten aus Rechtsprechung. Die Einschüchterung durch diese Schreiben funktioniert sehr gut.
Aber: Sehr viele dieser Verfahren können kostengünstig beigelegt werden. Zahlreiche Verfahren können ohne Zahlung von Schadensersatz und gegnerischer Abmahnkosten beendet werden.
Wir sind seit über 18 Jahren auf den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht und auf solche Verfahren spezialisiert. Wir prüfen für Sie die Abmahnung auf Rechtmäßigkeit. Stellt sich die Abmahnung als unberechtigt dar, kümmern wir uns um Ihren Schutz.
Inhalt der Waldorf-Frommer Abmahnung
Vielen Abmahnungen ist ein Gerichts-Beschluss über die Herausgabe von Verkehrsdaten beigefügt. Dieser sagt jedoch nichts über die Rechtmäßigkeit der Abmahnung aus. Mit dem Gerichtsbeschluss wird die Herausgabe von Namen und Anschriften der ermittelten IP-Adressen verfügt.
Verlangt wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Waldorf-Frommer Abmahnung ist hierfür eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.
Ebenfalls verlangt werden Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten. In einer uns vorliegenden Abmahnung wurden beispielsweise 915,00 EUR für Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. Davon entfielen 700 EUR auf auf Schadensersatz und 215 EUR auf Rechtsverfolgungskosten.
Im Falle eines rechtswidrigen Downloadangebots in einem Filesharing-Netzwerk ist nach einer aktuellen Entscheidung des AG Köln für einen kompletten Film ein Lizenzschadensersatzanspruch von 400,– EUR bis 600,– EUR angemessen. (AG Köln, Urteil vom 8.6.2020 – 148 C 400/19 mit Verweis auf LG Köln U. v. 19.4.2018 – 14 O 38/17)
Waldorf Frommer Abmahnung – Rechtlicher Hintergrund
In zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geht es um Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P). Hier werden Kopien von Filmen oder Musikaufnahmen getauscht. Illegal getauschte Filme oder Musikwerke sind Raubkopien und verletzen das Urheberrecht der jeweiligen inhaber. Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer vertreten verschiedene Verlage, Verwertungsgesellschaften, Plattenlabels, Filmproduktionsfirmen. Rechtlich geht es um einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG. Der Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch ist in § 97 UrhG geregelt.
Der Upload von urheberrechtlich geschützten Filmen, Musikwerken verletzt dabei das Recht nach § 19a UrhG auf Öffentliches Zugänglichmachen. Durch den Download eines offensichtlich rechtswidrigen Films oder Musikwerks wird zudem das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG verletzt.
Waldorf Frommer Abmahnung – Haftung des Anschlussinhabers für Familienmitglieder und andere Nutzer
Die rechtlichen Hintergründe sind nicht leicht zu verstehen. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Abmahnende als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es Sache des Anspruchstellers darzulegen und nachzuweisen, dass der angebliche Rechtsverletzer für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist.
Allerdings greift in bestimmten Situationen eine Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Dies gilt beispielsweise dann, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten. Es ist dann Sache des Anschlussinhabers darzulegen, dass er nicht der alleinige Nutzer des Internetanschlusses war bzw. ist. Zu beachten ist hierbei, dass den Anschlussinhaber Nachforschungspflichten treffen.
Wenn Sie als Anschlussinhaber den Internetanschluss nicht alleine nutzen und Sie die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sollten Sie sich auf jeden Fall gegen die Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer zur Wehr setzen. Es bestehen dann gute Aussichten, die Abmahnung erfolgreich abzuwehren.
Handelt es sich beispielsweise bei der Person, welche die rechtswidrige Datei heruntergeladen geladen hat, um ein minderjähriges Kind, besteht die Haftung von Jugendlichen und Kindern erst ab Vollendung des siebten Lebensjahr. Dies gilt wiederum nur dann, wenn die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorhanden ist.
Ist ein Täter nicht bekannt, kann sich die Haftung des Anschlussinhabers aus den Grundsätzen der Störerhaftung ergeben. Hierfür müssen aber Prüfpflichten oder Überwachungspflichten verletzt worden sein.
Waldorf Frommer Abmahnung – Verlauf der Auseinandersetzung
Wenn sich die Waldorf Frommer Abmahnung nach Prüfung als unberechtigt herausstellt, weisen wir die Abmahnung und die Übernahme von Schadensersatz zurück. In den zurückliegenden Fällen forderten die Rechtsanwälte Walldorf Frommer dann wiederholt unter Androhung von gerichtlichen Schritten und höheren Kosten zum Ausgleich der Schadensersatzforderung auf. Grundlage waren hier stets dem äußeren Anschein nach vorformulierte Schreiben. Hiermit versuchen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer offensichtlich, Druck aufzubauen. Allerdings konnten bislang alle unsere Fälle erfolgreich ohne Gerichtsverfahren beendet werden.
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wir überarbeiten für Sie die geforderte Unterlassungserklärung bzw. erstellen für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung. Informationen zum Thema Unterlassungserklärung haben wir Ihnen in einem gesonderten Beitrag – strafbewehrte Unterlassungserklärung – zusammengestellt.
Waldorf Frommer Abmahnung – Wir für Sie
Wenn Sie eine Waldorf-Frommer Abmahnung erhalten haben stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und Spezialisierung zur Verfügung. Nutzen Sie unser Angebot für eine kostenfreie Erstberatung oder rufen Sie uns an unter 0221 29780954.

Abmahnung Hermés durch Grünecker Patent- u. Rechtsanwälte
Abmahnung Hermés und einstweilige Verfügung
Aktuell liegen uns mehrere Verfahren vor, bei welchen das Modeunternehmen Hermés Händler wegen Designverletzung und Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch nimmt.
Anlass des Rechtsstreits sind Sandalen mit einem H-förmigen Rist, welche von diversen Händlern angeboten werden. Die Firma Hermés sieht hierdurch gleich mehrere ihrer Rechte verletzt.
Der Modekonzern Hermés hat bereits im Jahr 1997 verschiedene internationale Designs unter anderem für Schuhe angemeldet. Der Designschutz wurde unter anderem angemeldet für die Länder Italien, Benelux, Schweiz, Deutschland, Ungarn. Bei einem angemeldeten Design handelt es sich um eine Sandale, welche Hermés unter dem Namen Oran vertreibt. Diese Sandalen zeichnen sich insbesondere durch eine flache Sole und einen H-förmigen Rist aus. Der Designschutz läuft bereits in Kürze aus. Darüber hinaus verfügt das Unternehmen Hermés über eine Marke in Form eines H. Weiterhin beruft sich Hermés auf einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
einstweilige Verfügung ohne Abmahnung
Uns liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vor, mit welcher Hermés einem Händler durch die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte ohne vorherige Abmahnung den Verkauf, die Bewerbung und auch den Besitz untersagt haben. Mit der einstweiligen Verfügung wurde ein sogenannter Sequestrationsanspruch geltend gemacht. Dies bedeutet, dass gem. einstweiliger Verfügung die noch vorhandenen Schuhe an den Gerichtsvollzieher herauszugeben sind. Dieser Sequestrationsanspruch ist der Grund dafür, dass die einstweilige Verfügung ohne vorige Abmahnung verschickt wurde.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde vorrangig auf die Designverletzung gestützt. Hilfsweise dazu wurde der Antrag auf die Markenverletzung gestützt. Hilfweise dazu stützt sich der Antrag auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Als Streitwert hatte die Kanzlei Grünecker einen Wert von 300.000 EUR vorgegeben. Allerdings hat das Landgericht Bochum den Streitwert auf 30.000 EUR reduziert. In dem hier vorliegenden Fall ist bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Patentanwalt hinzugezogen worden, was die Kosten der Kanzlei Grünecker erheblich erhöht.
Abmahnung Hermés durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte
Darüber hinaus wurden weitere Händler durch Hermés über die Kanzlei Grünecker abgemahnt. Die Kanzlei fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Aufgefordert wird insbesondere zur Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung. Als Abmahnkosten wird eine 1,5 Geschäftsgebühr aus 300.000,00 EUR geltend gemacht.
Wir für Sie
Wenn auch Sie von Hermés oder der kanzlei Grünecker wegen des Verkaufs von Schuhen abgemahnt worden sind, helfen wir gerne. Rufen sie uns an unter 0221 29780954. Oder schicken sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.

Abmahnung Faustmann Rechtsanwälte wegen Atemschutzmasken im Namen von TradeTexx
Aktuell beschäftigt uns ein Fall, bei welchem eine Mandantin (GmbH) eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten hat. Gegenstand des Verfahrens ist ein Verkaufsangebot von Atemschutzmasken auf der Verkausfsplattform ebay wegen irreführender Angaben. Die Abmahnung wurde im Namen der Firma TradeTexx GmbH durch die Rechtsanwälte Faustmann.Recht verschickt.
Abmahnung durch Rechtsanwälte Faustmann
In der angegriffenen Verkaufsanzeige wurden Atemschutzmasken mit der Beschreibung „Mundschutz Atemschutzmaske Op Hygienemaske Schutz Staub Maske“ angeboten. In der weiteren Beschreibung hieß es: „hochwertige Chirurgische Atemschutzmaske“. Zudem war in der Beschreibung enthalten: Diese Schutzmasken schützen Ihre Atemwege vor Staub und Schmutz. Außerdem verhindern Sie die Übertragung von Viren von Händen zu Mund und Nase.“
Das Angebot sei daher wettbewerbswidrig und irreführend.
Die TradeTexx GmbH hat durch die Kanzlei Faustmann die Abmahnung verschicken lassen und zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abmahnung richtete sich zum einen an die GmbH als Urheber der Anzeige und darüber hinaus auch an den Geschäftsführer der GmbH persönlich.
Weiterhin wurde ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten geltend gemacht. Der TradeTeXX GmbH seien durch die Abmahnung Kosten der Rechtsanwälte Faustmann aus einem Streitwert von 25.000 Euro entstanden. Verlangt wurde eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro.
Rechtsanwälte Faustmann beantragen einstweilige Verfügung
Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Daraufhin hat die TradeTexx GmbH über die Kanzlei Faustmann.Recht eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Krefeld erwirkt. Die einstweilige Verfügung wurde gegen die GmbH als auch gegen den Geschäftsführer persönlich erlassen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die einstweilige Verfügung durch das Landgericht Krefeld bestätigt, obwohl ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gegen den Geschäftsführer persönlich bestanden.
Der gegen die in Anspruch genommene GmbH zuerkannte Unterlassungsanspruch wurde zwischenzeitig anerkannt.
Berufung gegen einstweilige Verfügung
Im Rahmen der hiergegen eingelegten Berufung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass ein Anspruch gegen den Geschäftsführer persönlich nicht erkennbar sei und die Berufung daher begründet sein dürfte. Daraufhin wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen den Geschäftsführer zurück genommen.
Hauptsacheverfahren, negative Feststellungsklage
Parallel wurden seitens der Firma TradeTexx die Abmahnkosten gerichtlich geltend gemacht. Im Rahmen dieses Verfahrens haben wir im Rahmen einer Widerklagfe negative Feststellungsklage betreffend den gegen den Geschäftsführer persönlich geltend gemachten Anspruch erhoben, woraufhin die Firma TradeTexx die Feststellung der Unterlassungsansprüche gegen den Geschäftsführer im Hauptsacheverfahren beantragt hat. Aufgrund des zwischenzeitig ergangenen Hinweises des OLG Düsseldorf ist davon auszugehen, dass der Anspruch gegen den Geschäftsführer persönlich nicht besteht.
Lesen sie auch unseren Beitrag zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern.
Wenn auch sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Faustmann oder der Firma TradeTexx erhalten haben, stehen wir für eine Prüfung/ Vertretung gerne zur Verfügung.

Für Sie demnächst wieder in Köln
Wir ziehen um. Ab dem 1. September 2020 haben wir unsere Kanzleiräume wieder in Köln. Dann finden Sie uns in Köln Marsdorf unter der folgenden Anschrift:

Wortmarke schützen

Was ist eine Wortmarke
Wortmarken bestehen aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen. Deutsche Wortmarken müssen sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen. Die vom DPMA verwendete Druckschrift „Arial“ umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Zeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ?. Wortmarken sind nicht grafisch ausgestaltet und nicht farbig. Der Schutzgegenstand einer Wortmarke umfasst die gewählte Zeichenfolge, beinhaltet deren Darstellung in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben. Der Schutzgegenstand umfasst dagegen keine konkrete grafische Gestaltung.
Vorteil einer Wortmarke
Der Vorteil einer Wortmarke besteht darin, dass das angemeldete Wortzeichen bei einer deutschen Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits auf Schutzfähigkeit geprüft wurde. Dies bedeutet, dass Inhaber von Wortmarken grundsätzlich davon ausgehen können, dass das geschützte Wort für die geschützten Waren/ Dienstleistungen schutzfähig ist.
Bei einer Wortbildmarke ist das nicht der Fall. Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke gewährleistet nicht, dass die enthaltene Zeichenfolge als Wortmarke schutzfähig wäre. Warum ist das so? Weil mittels einer Wortbildmarke schutzunfähige Bezeichnungen in Kombination mit einer unterscheidungskräftigen Grafik/ Logo geschützt werden können. Der Schutzbereich solcher Marken beschränkt sich jedoch auf die konkrete eingetragene Markengestaltung. Der schutzunfähige Zeichenbestandteil kann hierdurch jedoch nicht monopolisiert werden.
Beispiel: Das Wort „Werbeagentur“ kann zusammen mit einer nterscheidungskräftigen grafischen Gestaltung als Wortbildmarke für Dienstleistungen einer Werbeagentur geschützt werden. Da das Wort „Werbeagentur“ im Zusammenhang mit Werbeagenturleistungen jedoch nicht schutzfähig ist, beinhaltet die Marke ein nicht schutzfähiges Zeichen, welches den Schutzbereich der Marke nicht mitprägt.
Warum eine Wortmarke schützen
Mit einer Wortmarke kann beispielsweise der Name des Unternehmens, eines Produkts, einer Dienstleistung oder einer ganzen Produktkategorie – etwa als Dachmarke – geschützt werden. Derjenige, welcher Werbung für seine Dienstleistungen oder seine Produkte schaltet weiß, dass mit der Werbung der Wiedererkennungswert vermittelt werden muss. Hierfür benötigt man grundsätzlich einen Namen, da nur mit einem Namen sicher gestellt werden kann, dass die Werbung auch wirkt. Denn ohne einen eindeutigen Namen wird der Kunde das beworbene Unternehmen nicht wieder finden.
Wer also möchte, dass seine Werbung nicht verpufft oder seine Mitbewerber mit Aufträgen versorgt, sichert sich zu allererst im Optimnalfall eine Wortmarke.
Was kann als Wortmarke geschützt werden?
Als Wortmarke können Zeichen geschützt werden, welche aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen.
Wortmarken müssen unterscheidungskräftig sein. Dies bedeutet, dass das Wortzeichen im Zusammenhang mit den anzumeldenden Waren/ Dienstleistungen kennzeichnungskräftig und nicht beschreibend sein dürfen.
Beispiel: Das Wort „Apple“ ist im Zusammenhang mit Obstwaren glatt beschreibend, da es den Apfel als Frucht beschreibt. Im Zusammenhang mit IT-Produkten ist es jedoch ein unterscheidungskräftiges Zeichen.
Eine Wortmarke schützen – wie?
Wir unterstützen bei der Findung eines geeigneten Wortzeichens und auch bei der Anmeldung einer Wortmarke. In diesem Zusammenhang beraten wir bei der Namensfindung, bei der Frage einer Verwechslungsgefahr mit anderen Marken und auch bei der Anmeldung.
Sie möchten eine Wortmarke schützen lassen?
Wenn Sie sich bereits entschieden haben, eine Wortmarke schützen zu lassen, wenden Sie sich gerne an uns. Sie können uns telefonisch erreichen unter 0221 29780954. oder schicken Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular. Eine Erstberatung erhalten Sie bei uns kostenfrei.

Firmennamen finden – nicht nur für Gründer
Sie wollen ein Unternehmen gründen und benötigen einen Firmennamen? Dann sollten Sie hier weiterlesen. Was bei der Namensfindung zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wichtige Infos zur Namensfindung
Gründer, Startups oder auch gestandene Unternehmer stehen oft vor der Frage, welcher Firmenname ist der Richtige.
Bei der Suche nach neuen Firmennamen spielen auf den ersten Blick meistens kreative Aspekte eine Rolle. Der Name soll einzigartig sein, möglichst cool oder kreativ oder aber möglichst seriös wirken.
Bei genauerem hinsehen erkennt man jedoch, dass bei der Namensfindung vor allem rechtliche Aspekte eine große Rolle spielen.
Bevor Sie in die Suche eines neuen Firmennamens einsteigen, sollten Sie die wesentlichen rechtlichen Stolperfallen kennen:
- Der Firmenname muss unterscheidungskräftig sein!
- Der Firmenname darf keine älteren Marken oder Kennzeichenrechte verletzen!
- Der Firmenname darf nicht irreführend sein!
Wenn Sie die vorgenannten Punkte beachten, könnt ihr kreativ werden und in die Namensfindung einsteigen.
Planen Sie die Namensfindung sehr sorgfältig und frühzeitig. Der Firmenname ist das Aushängeschild und Wiedererkennungswert. Und zu jedem erfolgreichen Unternehmen gehört ein erfolgreicher Firmenname, welcher gegen Nachahmer zu verteidigen ist. Wenn das Unternehmen später erfolgreich ist, werden sich Wettbewerber anhängen. Nachahmer versuchen oft, ein Stück vom Kuchen abzubekommen. Es werden ähnliche bezeichnungen verwendet. Dann müssen Sie ihren Firmennamen gegen Nachahmer verteidigen. Außerdem bauen Sie ihr Unternehmen auf dem neuen Namen auf. Der Firmenname bildet einen Grundstein des Unternehmens. Wird der Firmenname später verboten, etwa wegen Verletzung fremder Kennzeichenrechte verletzt, ist das ein sehr schmerzhafter und teurer Prozess.
Firmennamen finden – ein möglicher Ablauf
Wenn Sied einen Firmennamen entwickeln, empfiehlt sich der folgende Ablauf:
1. erster Schritt – Suche eines passenden Namens
Um den richtigen Firmennamen zu finden ist Kreativität gefragt. Suchen Sie nach mehreren Bezeichnungen, welche möglichst originell und nicht beschreibend sind. Versuchen Sie möglichst kreativ zu sein. Ein origineller Firmenname ist besser gegen Wettbewerber und Nachahmer zu schützen. Ein schwacher, wenig origineller Firmenname kann oft nur unzulänglich verteidigt werden.
Suchen Sie entweder einen Phantasienamen oder originelle Bezeichnung. Originelle Bezeichnung kann heißen, dass ein gängiger Begriff verwendet wird, welcher für Ihre Branche ungewöhnlich ist.
Beispiel: Das Wort Chili ist für den Genüsehandelt beschreibend. Für eine Werbeagentur wäre dieser begriff jedoch originell. Gleiches gilt für das bekannte Wort Apple, welches im Zusdammenhang mit Computern, Handys etc. originell ist.
Auch Eigennamen können gewählt werden, wie der eigene Personenname. Hier geht der Vorname, der Nachnahme oder beide Namen zusammen. Bekannte Beispiele sind Hugo Boss oder Gucci. Namen sollten möglichst einprägsam sein.
Bei der Auswahl des Firmennamens sollten Sie zu allererst überlegen, welche Zielgruppe Sie ansprechen wollen bzw. in welcher Branche das Unternehmen auftreten soll. Es macht beispielsweise einen Unterschied, ob Sie kreativ tätig sind, etwa als Werbeagentur oder Softwareentwickler. Wenn Sie beispielsweise in der Bestattungsbranche Fuß fassen wollenb (zugegebener Maßen ein extremes Beispiel), wird man eher andere Bezeichnungen wählen müssen. Aber auch in einer Branche kann es völlig unterschiedliche Zielgruppen geben. Beispiel: Softwareentwicklung. Hier gibt es völlig unterschiedliche Zielgruppen. So macht es einen Unterschied, ob Sie Software für Banken oder Finanzdienstleister entwickeln oder aber Spielesoftware.
Die Rechtsform spielt in einem Unternehmensnamen übrigens keine Rolle. Das heißt, dass die Bezeichnung der Rechtsform – wie etwa GmbH – die Geschäftsbezeichnung nicht mitprägt. Vergleicht man später verschiedene Unternehmensbezeichnungen, werden nur die Namen ohne Unternehmensform miteinander verglichen.
Beispiele/ Anregungen für eine Namensfindung:
„Alphapoint Apotheke“ ist für eine Apotheke originell und in keiner Weise beschreibend und als Firmenname sehr gut geeignet.
Obsthandel GmbH für eine Werbeagentur ist originell und als Firmenname geeignet.
Der Eigenname Hans Müller GmbH ist als Geschäftsbezeichnung schutzfähig. Gewählt werden kann der Vorname, der Nachname oder beide in Kombination. Auch Abkürzungen sind möglich.
Abwandlungen von beschreibenden Bezeichnungen
Originelle Bezeichnungen für einen Firmennamen können aus beschreibenden Namen/ Bezeichnungen gebildet werden:
Beispiel: LogistiXX GmbH für ein Logistik-Unternehmen oder HEITEC für ein EDV-Systemhaus sind unterscheidungskräftige Namen.
Ein Blick auf den Markt kann Anregungen liefern
Bei der eigenen Namensfindung ist es oftmals sinnvoll zu schauen, welche Namen bereits verwendet werden. Es kann sogar funktionieren, bereits vorhandene Namen aus einer vollständig anderen Branche als Basis für den eigenen Namen zu wählen.
Aber Vorsicht: Dies sollte keinesfalls mit bekannten Namen gemacht werden (berühmte Namen wie Haribo oder Ferrero sind tabu). Außerdem darf bei gleichnamigen Bezeichnungen keine Gemeinsamkeit hinsichtlich der betroffenen Branche bestehen.
verfügbare Domainnamen prüfen
Bei der Namensfindung sollte gleich nachgeschaut werden, ob der gewünschte Firmenname noch als Domain verfügbar ist. Hierbei helfen beispielsweise folgende Tools, bei welchem die Domain-Verfügbarkeit recherchiert werden kann:
Namen auch in anderen Sprachen prüfen
Bitte auch prüfen, ob der gewählte Name in anderen Sprachen eine negative bedeutung hat.
Firmennamen finden, was noch zu beachten ist
Gem. § 18 HGB
- muss ein Firmenname zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen
- und darf nicht irreführend sein.
Dies bedeutet, dass zum einen glatt beschreibende Bezeichnungen nicht als Firmenname geeignet sind.
Daneben darf ein Firmenname auch nicht irreführend sein. Ortsnamen, mit welchen kein Zusammenhang besteht, unzutreffende Größenangaben, unzutreffende Qualitätsangaben dürfen nicht verwendet werden. Firmennamen, welche an beschreibende Bezeichnungen angeleht sind, können oftmals nur nunzureichend gegen Nachahmern verteidigt werden.
Auch Angaben wie „Deutschland“ innerhalb des Firmennamens, wie z.B. „X Deutschland GmbH“ kann irreführend sein, wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt und keine ausländischen Niederlassungen bestehen. Zusätze wie „Deutschland GmbH“ vermitteln einen gewisse Größe mit bundesweiter Geltung, so dass solche Zusätze nur dann aufgenommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Hoheitszeichen, Amtsbezeichnungen etc., wie beispielsweise Polizei, Gericht, Bundesregierung, dürfen ebenfalls nicht verwendet werden. Zu beachten hist hierbei auch, dass ein Missbrauch von Amtstiteln oder Titeln strafbar ist.
Ein Firmenname darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen, er darf beispielsweise nicht anstößig sein und andere Personen oder Unternehmen verunglimpfen.
Mehr zu den einzelnen Voraussetzungen des Firmennamens haben wir in einem anderen Beitrafg umfassender zusammengestellt:
Professionelle Hilfe bei der Namensfindung
Eine weitere wenn auch meistens sehr teure Möglichkeit besteht darin, eine Agentur mit der Namensfindung zu beauftragen. Allerdings verfügen viele Agenturen über entsprechendes sehr gutes Know How und kreative Köpfe, welche viel Erfahrung bei der Namensfindung und der Kreation neuer Markennamen haben. Zudem haben die professionellen Dienstleister viel Erfahrung bei der richtigen Einordnung der Branche und Zielgruppe.
2. Zweiter Schritt – rechtlicher Vorabcheck des Wunschnamens
Sie haben einen Namen gefunden? Dann können Sie selbst kostenlos im Rahmen eines Vorabchecks prüfen, ob der Name bereits geschützt ist. Prüfen kann man das selbst kostenlos im Handelsregister und in den relevanten Markenregistern. Wenn Sie nicht selbst recherchieren wollen, stehen wir hier mit professioneller Hilfe zur Seite.
Hilfreiche Tools sind hierbei
- das Handelsregister
- TmView – Ein kostenloses Markenrecherchetool ür den internationalen Bereich
- DPMA-Register – in kostenloses Markenrecherchetool des Deutschen Patent- und Markenamtes
- schaut auch bei Google oder anderen Suchmaschinen nach
- schaut auch bei den vergebenen/ freien Domains nach, nutzt Domainchecks
Wenn Sie Ihren Namen hier bereits identisch für die gleiche oder eine ähnliche Branche wiederfinden, sollten sie sich auf einen anderen Firmennamen konzentrieren, die Weiterentwicklung des Namens ist dann in den meisten Fällen nicht mehr sinnvoll, da die Gefahr eine Verletzung älterer Kennzeichenrechte/ Markenrechte einfach zu groß ist. Ausnahmen können bestehen, sollten aber von einem Fachmann (Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) geprüft werden.
Wenn Sie im Rahmen der selbst durchgeführten Vorabrecherche nichts gefunden habt, ist das schonmal ein guter Anfang. Allerdings sollten Sie jetzt noch nicht sofort mit dem neuen Firmennamen starten. Vielmehr kommt jetzt der nächste Schritt.
3. Dritter Schritt – finaler professioneller Check des Firmennamens
Wenn ihr euch auf eine Wunschbezeichnung für euren neuen Firmennamen festgelegt habt, solltet ihr diesen unbedingt von einem Fachmann (Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) prüfen lassen.
Was wird geprüft:
- ausreichende Unterscheidungskraft
- Verwechslungsgefahr mit älteren Kennzeichenrechten/ Markenrechten
- Vermeidung einer Irreführung
ausreichend kennzeichnungskräftige Bezeichnung des Firmennamens
Der Fachmann prüft zunächst, ob es sich bei der Wunschbezeichnung tatsächlich um eine ausreichend kennzeichnungskräftige Bezeichnung handelt.
Verwechslungsgefahr des Firmennamens mit älteren Marken/ Kennzeichen
Ein weiterer wichtiger Punkt ist: Ihr Firmenname darf keine älteren Kennzeichenrechte verletzen. Daher ist schon bei der Suche nach Firmennamen eine Markenrecherche Pflicht. Mit der Markenrecherche wird nach identischen und ähnlichen älteren Marken/ Kennzeichen recherchiert. Hierzu sollte zum einen stets eine Markenrecherche in allen relevanten Markenbeständen und Firmennamenbeständen (Handelsregister) durchgeführt werden. Wichtig hierbei ist, dass auch nach ähnlichen Bezeichnungen recherchiert wird .
Beispiel für eine Zeichenähnlichkeit:
- Alumix = ALUMAXX
- GEMINI = GEMANI
- Afro = Aero

Wenn auf der einen Seite eine Zeichenähnlichkeit besteht, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass auch eine Verwechslungsgefahr (und Kollisionsgefahr) besteht. Sind die Waren/ Dienstleistungen bzw. die Branchen völllig unterschiedlich, kann eine Verwechslungsgefahr sogar bei bestehender Identität zwischen den Zeichen ausgeschlossen werden.
Verletzt die neue Geschäftsbezeichnung ältere Rechte, droht ein Rechtsstreit und der Verlust des eigenen Namens.
Vermeidung einer Irreführung
Ein weiterer Prüfungpunkt ist die Vermeidung von Irreführungen.
Beispiele:
- irreführende geografische Angaben
- Irreführung über die Unternehmensgröße (Deutsche Ärztefortbildung GmbH)
- Irreführung über wissenschaftlichen Bezug und öffentliche Trägerschaft (Institut)
- Irreführung über das Unternehmensnetzwerk (Group oder Gruppe)
4. Vierter optionaler Schritt – Firmennamen gesondert schützen
Der Firmenname ist grundsätzlich bereits mit der ersten Benutzung im geschäftlichen Verkehr als sogenanntes Unternehmenskennzeichen geschützt. Eine Eintragung in ein Register (Handelsregister, Markenregister) muss daher grundsätzlich nicht erfolgen sofern es nicht die Rechtsform erfordert. Kaufmännische Unternehmen wie der Einzelkaufmann, die Handelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften werden ins Handelsregister eingetragen. Optimal ist darüber hinaus ein gesonderter Schutz des Firmennamens als Marke.
Firmennamen als Marke schützen
Oftmal lohnt es sich, den Firmennamen gesondert zu schützen. Hier kommt der Markenschutz ins Spiel. Für eine deutsche Geschäftsbezeichnung bietet sich eine deutsche Marke an, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden kann. Darüber hinaus kann der Firmenname aber auch international geschützt werden. Stichworte sind hier die Unionsmarke, die IR-Marke oder Auslandsmarke.
Hierzu mehr in unserem folgenden Beitrag:
Wir für Sie
Das Markenrecht und Kennzeichenrecht stellt eine unserer wesentlichen Spezialisierungen dar. Wir beraten Sie zum Thema Firmenname finden und schützen. Wir könnn Ihnen aktiv Ratschläge zum finden des richtigen Firmennamens geben. Sehr gerne stehen wir Ihnen für eine eingehende Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu an oder schreiben Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenlose Erstberatung.

Erstattungsanspruch für Mitwirkung Patentanwalt
In Kennzeichenstreitsachen können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für einen mitwirkenden Patentanwalt im Wege der Kostenerstattung geltend gemacht werden. Maßgeblich hierfür ist § 140 Abs. 3 MarkenG.
Voraussetzungen für die Erstattung in kennzeichenrechtlichen Verfahren
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung iSd § 91 I 1 ZPO notwendig war. Es soll auch nicht darauf ankommen, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine „Mehrleistung“ erbracht hat.
Die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten setzt voraus, dass über die kennzeichenrechtlichen Ansprüche, für die die Vorschrift des § 140 III MarkenG gilt, entschieden worden und eine darauf bezogene Kostengrundentscheidung ergangen ist.
BGH, Beschl. v. 9.5.2019 – I ZB 83/18
In dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall sind Ansprüche wegen Namensrechtsverletzung und hilfsweise wegen Verletzung einer Unionsmarke geltend gemacht worden. Mitgewirkt hatte hier ein Patentanwalt.
Der Bundesgerichtshof hat eine Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten verneint, da der Klage auf Basis der namensrechtlichen Ansprüche stattgegeben wurde, über die markenrechtlichen Ansprüche wurde jedoch nicht entschieden. Damit waren allein die namensrechtlichen und nicht die kennzeichenrechtlichen Ansprüche streitwertbestimmend und maßgeblich für die Kostenentscheidung. Der Bundesgerichtshof hat damit festgestellt, dass es für eine Festsetzung von Patentanwaltskosten gegen den Beklagten an der erforderlichen, auf eine Kennzeichenrechtssache bezogenen Kostengrundentscheidung fehlt.
Erstattung von Patentanwaltskosten in Wettbewerbsstreitigkeiten
Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Angelegenheit entschieden, dass Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts dann zu erstatten sind, wenn die Voraussetzungen des § 91 I 1 ZPO erfüllt sind.
Hiervon sei auszugehen, wenn für die Rechtsverteidigung Aufgaben zu übernehmen sind, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand bzw. zum Formenstand – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.03.2019 – 6 W 1/19
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Verstoß gegen DSGVO wettbewerbswidrig – OLG Naumburg
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Naumburg ist ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO wettbewerbswidrig. Das OLG Naumburg hat hier einen Unterlassungsanspruch und Wettbewerbsverstoß bejaht. (OLG Naumburg (9. Zivilsenat), Urteil vom 07.11.2019 – 9 U 6/19)
DSGVO Verstoß wegen Vertrieb über Amazon bejaht
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Apotheker einen anderen Apotheker verklagt. Der Beklagte Apotheker hat seine Produkte in seinem eigenen Shop und darüber hinaus auch bei Amazon angeboten. Angeboten wurden hier auch apothekenpflichtige Medikamente.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert mit der Begründung, der Vertrieb über die Amazon-Plattform verstoße gegen Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer dazu bestimmt sein das Marktverhalten zu regeln. Konkret handele es sich um die §§ 17 Abs. 3, 3 Abs. 5 ApBetrO, 43 AMG, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 11 HWG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 BerufsO der Landesapothekerkammer Sachsen-Anhalt. Außerdem würden die Vorschriften der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) missachtet.
Mit dem Einstellen von Arzneimitteln auf der Handelsplattform Amazon Marketplace seien Inverkehrbringen durch Feilhalten und Feilbieten verbunden. Eine räumliche Anbindung an die Apotheke erfolge nicht, denn der Marktplatz basiere auf einem Informationssystem außerhalb des traditionalen Raumes. Über den virtuellen Raum habe die Handelsplattform Amazon die Herrschaft und nicht der Apotheker, so dass dieser seiner Leitungsfunktion nicht nachkommen könne.
Der Kläger hat beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandels Plattform Amazon zu vertreiben.
2. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Ziffer I 1. bezeichneten Umstände begangen hat, wobei die Angaben insbesondere nach Umsätzen und Bundesländern und Orten aufzuschlüsseln sind; II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend unter Z. I arabisch eins bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend unter Z. I arabisch eins bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz zurück gewiesen.
Das OLG Naumburg hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und festgestellt, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 3 a UWG wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu.

DSGVO Marktverhaltensregeln
Nach Auffassung des OLG Naumburg sind die Regelungen der DSGVO in der vorliegenden Fallkonstellation als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG aufzufassen., obwohl in der Literatur vertreten wird, dass Datenschutzbestimmungen nach Inkrafttreten der DSGVO keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 Buchst. a UWG darstellen.
Das OLG Naumburg hat sich der Auffassung des OLG Hamburg angeschlossen, welches ebenfalls annimmt, dass die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.
Bestelldaten der Kunden sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO
Bei den Bestelldaten der Kunden handelt es sich nach Auffassung des OLG Naumburg um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
Zwar stellen die von Amazon erhobenen Daten sicher keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne dar, wie z.B. ärztliche Befunde. Gleichwohl können aus den Bestelldaten Rückschlüsse auf die Gesundheit des Bestellers gezogen werden. Soweit der Beklagte einwendet, dass eine Internetbestellung auch für Mitglieder der Familie und andere Personen erfolgen könne, trifft dies zu. Dies senkt aber nur die Wahrscheinlichkeit, mit der der gezogene Rückschluss zutrifft. Dies reicht nach Auffassung des Senates nicht aus, um die Gesundheitsbezogenheit der Daten entfallen zu lassen. Dies würde zu einer Absenkung des Schutzniveaus führen.
Keine Auftragsdatenverarbeitung für den Beklagten im Sinne der DSGVO
Die Datenverarbeitung durch die Plattform Amazon Marketplace ist keine Auftragsdatenverarbeitung für den Beklagten im Sinne der DSGVO. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthalten diesen Passus.
Datenschutzverstöße der Plattform Amazon Marketplace nicht Gegenstand des Rechtsstreits
In dem Verfahren wurde nur auf die Datenverarbeitung durch den Beklagten Apotheker selbst entschieden. Das OLG hat hierzu festgestellt, dass es an einer Datenverarbeitung durch den Beklagten an einer wirksamen Einwilligung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO fehle.
Eine ausdrückliche Einwilligung lag unstreitig nicht vor. Die frage, ob eine konkludente Einwilligung vorliege bzw. ausreichend sei, hat das OLG ausgeführt, dass eine konkludente Einwilluigung angesichts des Wortlauts des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO („ausdrücklich eingewilligt“) die Voraussetzung dieser Vorschrift nicht erfüllen dürfte.
Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 AMG wurde vom OLG verneint. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 5 ApBetrO scheide aus. Ebenso wurde ein Verstoß gegen das Selbstbedienungsverbot gemäß § 17 Abs. 3 ApBetrO verneint und § 8 Satz 2 ApoG (Beteiligung n einer Apotheke) wurden verneint.
Kein Schadensersatzanspruch
Ein Schadensersatzanspruch wurde verneint mit der Begründung, dass es aufgrund der noch abschließenden Rechtsprechung an einem Verschulden fehle. (unvermeidbarer Verbotsirrtum)
Das OLG hat die Revision zugelassen. Hier bleibt abzuwarten, ob Revision eingelegt wird und wenn ja, wie der BGH entscheidet.
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