1. Fristen notieren
Prüfen Sie das Datum des Poststempels und die gesetzte Frist (meist sehr kurz!).

Eine Abmahnung im Markenrecht wegen einer Markenrechtsverletzung muss grundsätzlich immer ernst genommen werden und sollte keinesfalls ignoriert werden! Grundsätzlich sollte nichts ohne vorherige Prüfung unterzeichnet oder gezahlt werden!
Inhalt:
Wir prüfen die Abmahnung:
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Werden Markenrechte verletzt, muss der Rechteinhaber reagieren. Markenrechte werden immer dann verletzt, wenn im geschäftlichen Verkehr fremde Marken oder Kennzeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Die Abmahnung bei einer Markenverletzung ist dann grundsätzlich der erste Schriftt des Markeninhabers, die Markenverletzung zu unterbinden und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Rechtsgrundlage für eine markenrechtliche Grundlage ist das MarkenG, wenn es um deutsche Markenrechte geht. Die Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Ohne vorherige Abmahnung wird der Rechteinhaber grundsätzlich keine einstweilige Verfügung mehr ohne mündliche Verhandlung. Fehlt es an einer Abmahnung und beantragt der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung, wird das Gericht grundsätzlich immer eine mündliche Verhandlung – oder aber zumindestens eine vorherige Anhörung des Verletzten – anordnen müssen.
Die Abmahnung ist zudem wichtig zur Vermeidung weiterer Kosten. Macht der Rechteinhaber seine Ansprüche wegen Markenrechtsverletzung ohne vorherige Abmahnung direkt auf gerichtlichem Weg geltend und erkennt der Verletzer die Ansprüche sofort an, wird der Rechteinhaber grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben.
Grundsätzlich nein. Im falle einer Abmahnung kann der Abgemahnte auch selbst reagieren. Allerdings ist das Risiko sehr hoch, dass der Abgemahnte Fehler macht. Da Fehler erhebliche Folgen haben können (Vertragsstrafen, Produktionsstopp, Verfahrenskosten …), ist grundsätzlich die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts zu empfehlen.
Kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt. Bei Markenverletzungsverfahren werden grundsätzlich kurze Fristen gesetzt. Bei Nichteinhaltung von Fristen drohen gerichtliche Schritte, wie etwa die Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder die Einreichung einer Klage. Eine einstweilige Verfügung kann von einem Gericht binnen weniger Tage erlassen werden.
Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ist dann berechtigt, wenn die geltend gemachte Ansprüche bestehen. Eine Abmahnung kann auch teilweise berechtigt und teilweise unberechtigt sein. Die Beurteilung der Frage, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist, kann daher erst nach einer Überprüfung der Abmahnung beantwortet werden.
Ist die Abmahnung berechtigt, wird der Abgemahnte die entstandenen Anwaltskosten des Rechteinhabers erstatten müssen. Diese berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach Gegenstandswert. Bei einem Gegenstandswert von 50.000 EUR werden die Anwaltskosten netto 1.511,90 EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 betragen. Hinzu kommen können weitere Kosten wie z.B. für den Testkauf. Neben den Anwaltskosten wird regelmäßig auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Eine Berechnungsmethode hierfür kann die Lizenzanalogie sein. Nach dieser sind bei Markenverletzungen in den meisten Fällen 1 bis 5 % vom Verletzerumsatz zu zahlen.
Eine entscheidende Frage bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung Markenrecht ist die Frage der markenmäßigen Benutzung. Diese Frage lässt sich oft nicht einfach beantworten. In vielen Fällen fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung, dann scheidet eine Markenrechtsverletzung aus.

Formell gesehen handelt es sich bei der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung um eine Mitteilung eines Rechteinhabers an den Verletzer mit Hinweis auf die Verletzungshandlung. Eine Abmahnung enthält grundsätzlich die Aufforderung, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen. Erforderlicher Inhalt einer Abmahnung ist immer die Androhung gerichtlicher Schritte. Außerdem enthält eine Abmahnung grundsätzlich die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn ein Dritter die älteren Rechte eines Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr unbefugt benutzt. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass nicht nur eine identische Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verletzung darstellen kann. Auch die Verwendung eines ähnlichen Zeichens kann eine Markenverletzung begründen.
Im deutschen Recht liegt die Rechtsgrundlage zu einer markenrechtlichen Abmahnung im MarkenG. Rechtsgrundlage für den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch ist § 14 MarkenG. Für den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit einem Unternehmenskennzeichen bildet § 15 MarkenG die Rechtsgrundlage.
Neben den Regelungen im deutschen MarkenG gibt es noch weitere relevante Regelungen, und zwar auch für den deutschen Markt. So können Rechte aus einem sogenannten ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend gemacht werden, diese sind im UWG geregelt.
Wie kann man eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung vermeiden? Hierzu empfielt es sich, bei der Einführung neuer Produktnamen, eines neuen Firmennamens, neuer Modellbezeichnungen, Domains etc. anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Vor der Einführung von neuen Firmennamen, Markennamen, Produktnamen etc. sollte grundsätzlich immer eine Markenrecherche durchgeführt werden.
Zudem ist darauf zu achten, dass ein Import von Markenprodukten aus dem nichteuropäischen Wirtschaftsraum grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers zulässig ist. Daher droht grundsätzlich auch dann eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung, wenn ein Original-Markenprodukt aus dem nicht europäischen Wirtschaftsraum importiert wird..
Grundsätzlich nein. Aber: Bei einer Anmahnung im Markenrecht ist besondere Sorgfalt geboten, da im Falle eines leichtfertigen Verhaltens erhebliche Konsequenzen (hohe Kosten von mehreren tausend EUR, hohe Vertragsstrafen) drohen können. Ist z.B die Abmahnung unberechtigt und wird dennoch eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die weitere Geschäftstätigkeit haben.
Grundsätzlich ist auch bei Verstoß gegen eine wegen unberechtigter Abmahnung abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Wird auf eine berechtigte Abmahnung nicht reagiert, kann dies ein gerichtliches Verfahren zur Folge haben, wodurch hohe zusätzliche Kosten von mehreren tausend Euro entstehen können.
Grundsätzlich ist daher die sofortige Hinzuziehung eines auf Markenrecht spezialisierten Anwalts zu empfehlen.

Keinesfalls sollte eine Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet werden. Grundsätzlich sollte die vom Abmahnenden vorgegebene Unterlassungserklärung immer erst eingehend geprüft werden. Zum einen sind die in einer vorgegebenen Unterlassungserklärung formulierten Unterlassungsansprüche oftmals viel zu weit formuliert. Werden solche zu weitgehenden Unterlassungsansprüche anerkannt, kann dies dazu führen, dass der gesamte Geschäftsbetrieb hierdurch eheblich beeinträchtigt wird. Zudem ist es möglich, dass die der Abmahnung zu Grunde liegenden Rechte nicht oder nicht mehr bestehen. Rechte können verwirkt sein oder falsch bewertet worden sein. Zudem können Ansprüche wegen Rechtsverletzung verjähren.
Darüber hinaus sind in vielen Fällen die gegnerischen Abmahnkosten in die Unterlassungserklärung aufgenommen, welche jedoch in vielen Fällen viel zu hoch angesetzt sind. Bereits im Abmahnverfahren ziehen einige Anwälte einen Patentanwalt hinzu. Als Folge dessen werden doppelte Abmahnkosten geltend gemacht werden. Im Abmahnverfahren sind die Kosten eines hinzugezogenen Patentanwaltes jedoch nach neuester Rechtsprechung eher nicht erstattungsfähig.
In Einzelfällen ist zu empfehlen, keine Unterlassungserklärung abzugeben und einen gerichtlichen Unterlassungstitel in Kauf zu nehmen. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben und wird später gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, hat der Unterlassungsgläubiger einen eigenen Zahlungsanspruch. Wird dagegen gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel verstoßen, kann vom Vollstreckungsgericht ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, welches jedoch nicht an den Abmahnenden, sondern an die Staatskasse zu zahlen ist.
Vertiefendes Experten-Wissen:
Erfahren Sie hier im Detail, warum Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung niemals ungeprüft unterschreiben sollten und wie eine Modifizierung Sie schützt.
Lesen Sie auch den Beitrag zur strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Das hängt davon ab, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung bzw. das Vorliegen einer Markenverletzung erfordert eine eingehende Prüfung, da hier viele Fallstricke lauern. Zu klären ist unter anderem, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht, ob Sie die gegnerische Marke oder ein verwechslungsfähiges Zeichen markenmäßig bzw. kennzeichenmäßig benutzt haben oder ob eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr stattgefunden hat.
Die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung können sehr hoch ausfallen. Zum einen kann der Abmahnende im Falle einer berechtigten Abmahnung die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten geltend machen (Abmahnkosten). Diese Abmahnkosten richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Streitwert, welcher in den meisten Fällen mit 50.000 EUR beginnt und bei großen Marken leicht mehrere hundert Tausend EUR erreichen kann. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 EUR belaufen sich die gegnerischen Abmahnkosten auf ca. 1000 bis 1200 EUR netto. Bei einem Gegenstandswert von 50.000 EUR steigen die Kosten auf ca. 1.400 EUR bis 1.800 EUR netto. Ein Prozesskostenrisiko in erster Instanz beträgt bei einem Gegenstandswert von 50.000 EUR über 10.000,00 Euro.
Einige Rechtsanwälte machen zudem die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt geltend. Die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt sind in den meisten Fällen jedoch nicht gerechtfertigt.
Bleibt es nicht bei einer Abmahnung und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, erhöht sich das Gesamtkostenrisiko erheblich. Bei einem Streitwert von 50.000 EUR beträgt das Prozesskostenrisiko in erster Instanz im Falle eines vollständigen Unterliegens ca. 8.238 EUR netto.
Neben den Abmahnkosten besteht im Falle einer Markenrechtsverletzung auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Der Abmahnende nimmt im Falle des Ausbleibens einer Reaktion auf die Abmahnung in den meisten Fällen gerichtliche Hilfe in Anspruch. Folge ist in vielen Fällen der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Daneben kann der Gegner auch ein normales Zivilverfahren anstreben. Hier drohen weitere erhebliche Kosten. So können sich alleine die Verfahrenskosten innerhalb der ersten Instanz leicht auf 10.000 EUR summieren. Darüber hinaus kann es Ihnen passieren, dass Sie die beanstandete Benutzung plötzlich nicht mehr verwenden dürfen, was in schlimmen Fällen Produktionsstopp oder Vertriebsstopp bedeuten kann.

Ein spezialisierter Anwalt prüft für Sie die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung und klärt Sie über die bestehenden Risiken auf. Der Anwalt wird Ihnen eine Empfehlung geben, ob Sie eine – möglicherweise abgeänderte – Unterlassungserklärung abgeben, einen gerichtlichen Unterlassungstitel in Kaufnehmen oder ob Sie die Abmahnung als ungerechtfertigt zurückweisen sollten.
Darüber hinaus erhalten Sie eine Empfehlung, ob Sie die beanstandete Benutzung umstellen sollten oder nicht. Sie erhalten zudem eine Empfehlung, ob Sie die geforderten Abmahnkosten bzw. einen geforderten Schadensersatz zahlen sollten oder nicht.
Ein Anwalt kann für Sie bei Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abmahnung auch Eine sogenannte Schutzschrift hinterlegen, um dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegenzuwirken. Nicht selten wird eine einstweilige Verfügung auch erlassen, obwohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gar nicht besteht oder keine Dringlichkeit mehr vorliegt.
Zur Vermeidung erheblicher Nachteile ist daher grundsätzlich eine qualifizierte Beratung ist geboten.
Um eine Abmahnung wegen Markenverletzung zu prüfen, sind insbesondere die folgende Fragen zu beantworten:
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Maximale Dateigröße 5MB. Ihre Daten werden vertraulich behandelt.
Ergibt die Überprüfung der Abmahnung, dass die Ansprüche nicht bestehen, können wir für Sie die Ansprüche abwehren. Oftmals kommt es auch vor, dass eine markenrechtliche Abmahnung teilweise unberechtigt ist. Auch dann sollte die Abmahnung zumindest für den unberechtigten Teil zurückgewiesen werden.
Für den Fall, dass eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung vollständig unbegründet ist, stehen die Chancen gut, dem Abmahnenden die Kosten der Inanspruchnahme eines eigenen Rechtsanwaltes aufzuerlegen.
Die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsbeistands ist daher grundsätzlich bei Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung zu empfehlen.
Haken Sie die Punkte nacheinander ab, während Sie die Abmahnung prüfen.
Prüfen Sie das Datum des Poststempels und die gesetzte Frist (meist sehr kurz!).
Rufen Sie den abmahnenden Anwalt nicht ohne Beratung an. Jedes Wort zählt.
Unterschreiben Sie niemals das beigefügte Muster ungeprüft (Gefahr lebenslanger Bindung!).
Wurde die Marke wirklich im geschäftlichen Verkehr genutzt?
Ist der Streitwert (oft 50.000€+) für diesen Fall angemessen oder überzogen?
Machen Sie Screenshots von Ihrem Angebot und dem Vorwurf.
In vielen Fällen ist eine "modifizierte" Fassung der bessere Weg.
Lassen Sie die Abmahnung final durch einen Fachanwalt für Markenrecht prüfen.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Prüfung innerhalb von 24h.
Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sind seit mehr als 20 Jahren auf das Markenrecht spezialisiert. Haben Sie eine markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten oder in diesem Zusammenhang Beratungsbedarf? Rufen sie uns an unter 0221 29780954 oder schicken Sie uns eine E-mail. Nutzen sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
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