Kündigung Werkvertrag nach § 648 BGB (früher § 649 BGB)
Der Werkvertrag kann von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Im Werkvertragsrecht gibt es hierzu verschiedene Kündigungsregelungen. Ein besonderes Augenmerk soll hier auf das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers (Bestellers) gerichtet werden, geregelt in § 648 BGB (vormals § 649 BGB).
Kündigung Werkvertrag
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§ 648 BGB (vormals § 649 BGB)
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Freies Kündigungsrecht nach § 648 BGB in der Praxis
Nicht selten will der Auftraggeber ein einmal beauftragtes Projekt nicht zu Ende führen. Die Folge: Der Auftraggeber kündigung den geschlossenen Werkvertrag. Sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftraggeber stellt sich die Frage, wie die bereits durchgeführten Arbeiten abzurechnen sind. Darüber hinaus stellt sich die frage, ob für Leistungen, welche noch nicht berechnet worden sind, eine Zahlung zu leisten ist.
Kündigung Werkvertrag – Recht auf volle Vergütung
Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag, hat der Werkunternehmer einen Anspruch auf Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung. Der Werkunternehmer/ Auftragnehmer muss sich lediglich die Aufwendungen anrechnen lassen, welche er durch die vorzeitige Kündigung erspart hat. Die Bestimmung der zu zahlenden Vergütung bereitet oftmals erhebliche Probleme. Insbesondere dann, wenn noch keine verwertbaren Leistungen erbracht wurden und kein (teil)abnahmefähiges Werk vorliegt, kann die Beantwortung der Frage sehr schwer sein. Auftraggeber gehen oftmals davon aus, dass die Vergütung auf einen minimalen Betrag zu reduzieren ist, insbesondere wenn noch keine verwertbaren Arbeitsergebnisse vorliegen.
Diese Annahme erweist sich in der Praxis jedoch oftmals als falsch. Es gibt Fälle, in welchen der Auftragnehmer bei einer freien Kündigung des Werkvertrags nach § 648 BGB die volle Vergütung verlangen kann. Dieses Vergütungsrecht kann selbst dann bestehen, wenn noch keinerlei Arbeitsergebnisse vorliegen.
Werkvertragskündigung nach § 648 BGB – Vergütung auf 5 % beschränkt?
Nach der Regelung des § 648 Satz 3 BGB wird gesetzlich vermutet, dass dem Auftragnehmer eine Vergütung in Höhe von 5 % zusteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vergütung des Auftragnehmers hierdurch auf 5 % beschränkt wird. Bei der Regelung des § 648 Satz 3 BGB handelt es sich ledicglich um eine widerlegliche gesetzliche Vermutung. Kann der Werkunternehmer darlegen, dass die ersparten Aufwendungen geringer sind, kann der Auftragnehmer eine wesentlich höhere Vergütung beanspruchen.
Abrechnung nach § 648 BGB bei Werkvertragskündigung
Nach § 648 Satz 2 BGB ist die volle Vergütung zu zahlen, es sind lediglich die ersparten Aufwendungen abzuziehen. Bei den ersparten Aufwendungen handelt e ssich um solche, die durch die Nichtausführung des Vertrags entfallen sind. Hat der Unternehmer bei den bereits erbrachten Leistungen Aufwendungen erspart, so ist dies nicht zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1988, 1295 (1296)).
Zur Vereinfachung der Abrechnung hat das Forderungssicherungsgesetz eine Vermutung eingeführt, die dem Unternehmer die Rechtsdurchsetzung erleichtern soll. Diese Vereinfachung ergibt sich aus § 648 Abs. 3 BGB. Die gesetzliche Vermutung des § 648 Satz 3 BGB kann sowohl vom Unternehmer, der einen höheren Gewinnanteil geltend macht, als auch vom Besteller, der den Gewinnanteil niedriger ansetzt, widerlegt werden.
Im Falle einer Abrechnung nach § 648 BGB ist die Abrechnung grundsätzlich zu trennen nach erbrachten und noch nicht erbrachten Leistungen. Behauptet der Besteller, der Vergütungsersatzanspruch sei geringer als die vermuteten 5 %, so hat er den vollen Beweis für die Höhe der ersparten Aufwendungen zu erbringen.
Da der Auftraggeber grundsätzlich keinen Einblick in die Betriebsabläufe des Auftragnehmers hat, trifft den Auftragnehmer grundsätzlich eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Beispielsweise muss ein Auftragnehmer die interne Kalkulation darlegen.
Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Die Anforderungen ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.
Der Auftragnehmer muss dagegen nicht darlegen, welche Mitarbeiter zu welchen Kostensätzen welche Arbeitsschritte hätten erbringen müssen und welche Gemeinkosten und andere Kostenpositionen hierbei zu veranschlagen gewesen wären, wenn er angibt, die Vertragsdurchführung mit festangestellten Mitarbeitern zu erledigen und auf Grund der Kündigung keine Mitarbeiter entlassen zu haben und auch keinen anderweitigen Erwerb gehabt zu haben, weil er durch die entsprechende dauerhafte Vorhaltung der materiellen und personellen Ressourcen auch unabhängig von der Kündigung einzelner Verträge in der Lage sei, neue Vertragsverhältnisse abzuschließen.
Die konkreten Anforderungen können daher leider nicht schematisch dargelegt werden. Daher ist für eine Abrechnung immer eine konkrete Beurteilung des Einzelfalls erforderlich.
Vergütungsanspruch nach § 648 BGB für noch nicht erbrachte Leistungen ist Schadensersatz
Wichtig zu wissen ist, dass der Vergütungsanspruch nach § 648 BGB für noch nicht erbrachte Leistungen eigentlich kein Vergütungsanspruch ist, sondern ein Schadensersatzanspruch.
Für die Praxis hat das Auswirkungen auf die zu berechnende Mehrwertsteuer: Auf eine Forderung für noch nicht erbrachte Leistungen ist keine Mehrwertsteuer zu berechnen. Der BFH hat hierzu eine aktuelle Entscheidung getroffen:
Der BFH hält mit diesem Urteil daran fest, dass für eine “Vergütung” für noch nicht erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuerpflicht besteht.
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