Widerspruch gegen Markenanmeldung
Im Rahmen der deutschen Markenanmeldung gibt es innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einzulegen.
Dies bedeutet, dass Inhaber von identischen oder ähnlichen prioritätsälteren Marken oder auch nicht eingetragenen Kennzeichen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erheben können.
Das DPMA trifft dann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Entscheidung über den Widerspruch. Die Parteien – also der Markeninhaber der angegriffenen Marke und der Widerspruchsführer – können in dem Verfahren zur Sache vortragen.
Wir unterstützen Sie bundesweit in einem Widerspruchsverfahren, als Widerspruchsführer oder Widerspruchsgegner. In diesem Zusammenhang prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten in einem Widerspruchsverfahren und übernehmen den Schriftverkehr mit dem jeweiligen Markenamt.
Nachfolgend haben wir Ihnen einige Informationen zum Widerspruchsverfahren zusammengestellt:
Was ist unter „Widerspruch gegen eine Markeneintragung“ zu verstehen
Im Rahmen des Anmeldeprozesses einer Marke ist ein amtliches Widerspruchsverfahren vorgesehen. Da das Deutsche Patent- und Markenamt wie viele andere Markenämter (EUIPO) im Rahmen der Anmeldung nicht prüfen, ob neu angemeldete Marken gegen bereits eingetragene der angemeldete ältere Kennzeichenrechte verstoßen, haben die Inhaber relevanter älterer Rechte die Möglichkeit, innerhalb der sogenannten Widerspruchsfrist einen Widerspruch gegen die Markenanmeldung/ Markeneintragung einzulegen. Es wird dann vom Amt innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens geprüft, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Beurteilt das Amt den Widerspruch aufgrund einer Verwechslungsgefahr für begründet, wird die Marke gelöscht.


