1. Fristen notieren
Prüfen Sie das Datum des Poststempels und die gesetzte Frist (meist sehr kurz!).

Nicht selten werden Markenanmeldungen vom zuständigen Markenamt beanstandet. Markenbeanstandungen gibt es beispielsweise mit folgenden Begründungen:
Erhält der Markenanmelder eine Markenbeanstandung, besteht die Möglichkeit, zu der Beanstandung Stellung zu nehmen. Das Deutsche Patent- und Markenamt verschickt bei fehlender Unterscheidungskraft einen Hinweis mit der Möglichkeit einer Stellungnahme. In einem solchen Fall sollte immer genau geprüft werden, ob die Argumente für das Fehlen einer hinreichenden Unterscheidungskraft wirklich zutreffend sind.

Oftmals lohnt es sich, eine Stellungnahme zur Beanstandung einzureichen. Insbesondere bei Beanstandungen von Markenanmeldungen, welche sich nur auf formelle Inhalte beziehen (Anmelderangaben), muss reagiert werden. Aber auch bei einer Beanstandung wegen angeblich fehlender Untwerscheidungskraft lohnt es sich oftmals, Stellung zu nehmen. Es gibt zahlreiche Entscheidungen, mit welchen Beanstandungen als unrechtmäßig eingestuft worden sind.
Ohne Stellungnahme muss davon ausgegangen werden, dass das Markenamt die Markenanmeldung durch Beschluss zurückweist. Der Markenanmelder kann hiergegen binnen der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel einlegen. Wichtig ist hier dann, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, binnen welcher übrigens auch die Rechtsmittelgebühren einzuzahlen sind.
Bei internationalen Markenanmeldungen über das IR-Markensystem kommen Beanstandungen (provisional refusal) häufiger vor. Beispielsweise sind die Anforderungen des amerikanischen Amtes (USPTO) im Hinblick auf die Formulierung der Waren und Dienstleistungen speziell. Wer hier nicht bereits bei Anmeldung einer internationalen Marke auf die genaue Formulierung achtet, muss mit einer Beanstandung rechnen. Manche Markenämter (wie z.B. China) prüfen im Rahmen der Markenanmeldung zudem, ob die angemeldete Marke mit bereits angemeldeten Marken kollidiert.
Für die Beantwortung/ Bearbeitung solcher Markenbeanstandungen (provisional refusal) muss in vielen Fällen ein Auslandsvertreter hinzugezogen werden. Beanstandt beispielsweise das amerikanische USPTO eine Markenanmeldung im Hinblick auf das Waren/ Dienstleistungsverzeichnis, muss dies über einen in den USA zugelassenen Vertreter korrigiert werden. Früher war dies dem Anmelder selbst gestattet.
Haben Sie eine Markenbeanstandung erhalten, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung/ vertretung zur Verfügung. Bei einer Beanstandung durch eine ausländische Markenbehörde stellen wir für Sie den Kontakt zu einem Auslandsvertreter her und übernehmen für Sie die Koordination der Vertretung.
Rufen Sie uns an unter 0221 29780954 und profitieren Sie von unserer mehr als 20jährigen Spezialisierung auf das Markenrecht. Oder nutzen sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.

Eine Abmahnung im Markenrecht wegen einer Markenrechtsverletzung muss grundsätzlich immer ernst genommen werden und sollte keinesfalls ignoriert werden! Grundsätzlich sollte nichts ohne vorherige Prüfung unterzeichnet oder gezahlt werden!
Inhalt:
Wir prüfen die Abmahnung:
– Kostenlose Erstberatung und bundesweite Beratung
– professionelle Hilfe vom Fachanwalt
– Profitieren Sie von mehr als 20 Jahren Berufserfahrung
Werden Markenrechte verletzt, muss der Rechteinhaber reagieren. Markenrechte werden immer dann verletzt, wenn im geschäftlichen Verkehr fremde Marken oder Kennzeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Die Abmahnung bei einer Markenverletzung ist dann grundsätzlich der erste Schriftt des Markeninhabers, die Markenverletzung zu unterbinden und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Rechtsgrundlage für eine markenrechtliche Grundlage ist das MarkenG, wenn es um deutsche Markenrechte geht. Die Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Ohne vorherige Abmahnung wird der Rechteinhaber grundsätzlich keine einstweilige Verfügung mehr ohne mündliche Verhandlung. Fehlt es an einer Abmahnung und beantragt der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung, wird das Gericht grundsätzlich immer eine mündliche Verhandlung – oder aber zumindestens eine vorherige Anhörung des Verletzten – anordnen müssen.
Die Abmahnung ist zudem wichtig zur Vermeidung weiterer Kosten. Macht der Rechteinhaber seine Ansprüche wegen Markenrechtsverletzung ohne vorherige Abmahnung direkt auf gerichtlichem Weg geltend und erkennt der Verletzer die Ansprüche sofort an, wird der Rechteinhaber grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben.
Grundsätzlich nein. Im falle einer Abmahnung kann der Abgemahnte auch selbst reagieren. Allerdings ist das Risiko sehr hoch, dass der Abgemahnte Fehler macht. Da Fehler erhebliche Folgen haben können (Vertragsstrafen, Produktionsstopp, Verfahrenskosten …), ist grundsätzlich die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts zu empfehlen.
Kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt. Bei Markenverletzungsverfahren werden grundsätzlich kurze Fristen gesetzt. Bei Nichteinhaltung von Fristen drohen gerichtliche Schritte, wie etwa die Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder die Einreichung einer Klage. Eine einstweilige Verfügung kann von einem Gericht binnen weniger Tage erlassen werden.
Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ist dann berechtigt, wenn die geltend gemachte Ansprüche bestehen. Eine Abmahnung kann auch teilweise berechtigt und teilweise unberechtigt sein. Die Beurteilung der Frage, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist, kann daher erst nach einer Überprüfung der Abmahnung beantwortet werden.
Ist die Abmahnung berechtigt, wird der Abgemahnte die entstandenen Anwaltskosten des Rechteinhabers erstatten müssen. Diese berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach Gegenstandswert. Bei einem Gegenstandswert von 50.000 EUR werden die Anwaltskosten netto 1.511,90 EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 betragen. Hinzu kommen können weitere Kosten wie z.B. für den Testkauf. Neben den Anwaltskosten wird regelmäßig auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Eine Berechnungsmethode hierfür kann die Lizenzanalogie sein. Nach dieser sind bei Markenverletzungen in den meisten Fällen 1 bis 5 % vom Verletzerumsatz zu zahlen.
Eine entscheidende Frage bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung Markenrecht ist die Frage der markenmäßigen Benutzung. Diese Frage lässt sich oft nicht einfach beantworten. In vielen Fällen fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung, dann scheidet eine Markenrechtsverletzung aus.

Formell gesehen handelt es sich bei der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung um eine Mitteilung eines Rechteinhabers an den Verletzer mit Hinweis auf die Verletzungshandlung. Eine Abmahnung enthält grundsätzlich die Aufforderung, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen. Erforderlicher Inhalt einer Abmahnung ist immer die Androhung gerichtlicher Schritte. Außerdem enthält eine Abmahnung grundsätzlich die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn ein Dritter die älteren Rechte eines Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr unbefugt benutzt. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass nicht nur eine identische Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verletzung darstellen kann. Auch die Verwendung eines ähnlichen Zeichens kann eine Markenverletzung begründen.
Im deutschen Recht liegt die Rechtsgrundlage zu einer markenrechtlichen Abmahnung im MarkenG. Rechtsgrundlage für den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch ist § 14 MarkenG. Für den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit einem Unternehmenskennzeichen bildet § 15 MarkenG die Rechtsgrundlage.
Neben den Regelungen im deutschen MarkenG gibt es noch weitere relevante Regelungen, und zwar auch für den deutschen Markt. So können Rechte aus einem sogenannten ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend gemacht werden, diese sind im UWG geregelt.
Wie kann man eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung vermeiden? Hierzu empfielt es sich, bei der Einführung neuer Produktnamen, eines neuen Firmennamens, neuer Modellbezeichnungen, Domains etc. anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Vor der Einführung von neuen Firmennamen, Markennamen, Produktnamen etc. sollte grundsätzlich immer eine Markenrecherche durchgeführt werden.
Zudem ist darauf zu achten, dass ein Import von Markenprodukten aus dem nichteuropäischen Wirtschaftsraum grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers zulässig ist. Daher droht grundsätzlich auch dann eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung, wenn ein Original-Markenprodukt aus dem nicht europäischen Wirtschaftsraum importiert wird..
Grundsätzlich nein. Aber: Bei einer Anmahnung im Markenrecht ist besondere Sorgfalt geboten, da im Falle eines leichtfertigen Verhaltens erhebliche Konsequenzen (hohe Kosten von mehreren tausend EUR, hohe Vertragsstrafen) drohen können. Ist z.B die Abmahnung unberechtigt und wird dennoch eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die weitere Geschäftstätigkeit haben.
Grundsätzlich ist auch bei Verstoß gegen eine wegen unberechtigter Abmahnung abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Wird auf eine berechtigte Abmahnung nicht reagiert, kann dies ein gerichtliches Verfahren zur Folge haben, wodurch hohe zusätzliche Kosten von mehreren tausend Euro entstehen können.
Grundsätzlich ist daher die sofortige Hinzuziehung eines auf Markenrecht spezialisierten Anwalts zu empfehlen.

Keinesfalls sollte eine Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet werden. Grundsätzlich sollte die vom Abmahnenden vorgegebene Unterlassungserklärung immer erst eingehend geprüft werden. Zum einen sind die in einer vorgegebenen Unterlassungserklärung formulierten Unterlassungsansprüche oftmals viel zu weit formuliert. Werden solche zu weitgehenden Unterlassungsansprüche anerkannt, kann dies dazu führen, dass der gesamte Geschäftsbetrieb hierdurch eheblich beeinträchtigt wird. Zudem ist es möglich, dass die der Abmahnung zu Grunde liegenden Rechte nicht oder nicht mehr bestehen. Rechte können verwirkt sein oder falsch bewertet worden sein. Zudem können Ansprüche wegen Rechtsverletzung verjähren.
Darüber hinaus sind in vielen Fällen die gegnerischen Abmahnkosten in die Unterlassungserklärung aufgenommen, welche jedoch in vielen Fällen viel zu hoch angesetzt sind. Bereits im Abmahnverfahren ziehen einige Anwälte einen Patentanwalt hinzu. Als Folge dessen werden doppelte Abmahnkosten geltend gemacht werden. Im Abmahnverfahren sind die Kosten eines hinzugezogenen Patentanwaltes jedoch nach neuester Rechtsprechung eher nicht erstattungsfähig.
In Einzelfällen ist zu empfehlen, keine Unterlassungserklärung abzugeben und einen gerichtlichen Unterlassungstitel in Kauf zu nehmen. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben und wird später gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, hat der Unterlassungsgläubiger einen eigenen Zahlungsanspruch. Wird dagegen gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel verstoßen, kann vom Vollstreckungsgericht ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, welches jedoch nicht an den Abmahnenden, sondern an die Staatskasse zu zahlen ist.
Vertiefendes Experten-Wissen:
Erfahren Sie hier im Detail, warum Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung niemals ungeprüft unterschreiben sollten und wie eine Modifizierung Sie schützt.
Lesen Sie auch den Beitrag zur strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Das hängt davon ab, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung bzw. das Vorliegen einer Markenverletzung erfordert eine eingehende Prüfung, da hier viele Fallstricke lauern. Zu klären ist unter anderem, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht, ob Sie die gegnerische Marke oder ein verwechslungsfähiges Zeichen markenmäßig bzw. kennzeichenmäßig benutzt haben oder ob eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr stattgefunden hat.
Die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung können sehr hoch ausfallen. Zum einen kann der Abmahnende im Falle einer berechtigten Abmahnung die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten geltend machen (Abmahnkosten). Diese Abmahnkosten richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Streitwert, welcher in den meisten Fällen mit 50.000 EUR beginnt und bei großen Marken leicht mehrere hundert Tausend EUR erreichen kann. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 EUR belaufen sich die gegnerischen Abmahnkosten auf ca. 1000 bis 1200 EUR netto. Bei einem Gegenstandswert von 50.000 EUR steigen die Kosten auf ca. 1.400 EUR bis 1.800 EUR netto. Ein Prozesskostenrisiko in erster Instanz beträgt bei einem Gegenstandswert von 50.000 EUR über 10.000,00 Euro.
Einige Rechtsanwälte machen zudem die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt geltend. Die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt sind in den meisten Fällen jedoch nicht gerechtfertigt.
Bleibt es nicht bei einer Abmahnung und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, erhöht sich das Gesamtkostenrisiko erheblich. Bei einem Streitwert von 50.000 EUR beträgt das Prozesskostenrisiko in erster Instanz im Falle eines vollständigen Unterliegens ca. 8.238 EUR netto.
Neben den Abmahnkosten besteht im Falle einer Markenrechtsverletzung auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Der Abmahnende nimmt im Falle des Ausbleibens einer Reaktion auf die Abmahnung in den meisten Fällen gerichtliche Hilfe in Anspruch. Folge ist in vielen Fällen der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Daneben kann der Gegner auch ein normales Zivilverfahren anstreben. Hier drohen weitere erhebliche Kosten. So können sich alleine die Verfahrenskosten innerhalb der ersten Instanz leicht auf 10.000 EUR summieren. Darüber hinaus kann es Ihnen passieren, dass Sie die beanstandete Benutzung plötzlich nicht mehr verwenden dürfen, was in schlimmen Fällen Produktionsstopp oder Vertriebsstopp bedeuten kann.

Ein spezialisierter Anwalt prüft für Sie die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung und klärt Sie über die bestehenden Risiken auf. Der Anwalt wird Ihnen eine Empfehlung geben, ob Sie eine – möglicherweise abgeänderte – Unterlassungserklärung abgeben, einen gerichtlichen Unterlassungstitel in Kaufnehmen oder ob Sie die Abmahnung als ungerechtfertigt zurückweisen sollten.
Darüber hinaus erhalten Sie eine Empfehlung, ob Sie die beanstandete Benutzung umstellen sollten oder nicht. Sie erhalten zudem eine Empfehlung, ob Sie die geforderten Abmahnkosten bzw. einen geforderten Schadensersatz zahlen sollten oder nicht.
Ein Anwalt kann für Sie bei Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abmahnung auch Eine sogenannte Schutzschrift hinterlegen, um dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegenzuwirken. Nicht selten wird eine einstweilige Verfügung auch erlassen, obwohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gar nicht besteht oder keine Dringlichkeit mehr vorliegt.
Zur Vermeidung erheblicher Nachteile ist daher grundsätzlich eine qualifizierte Beratung ist geboten.
Um eine Abmahnung wegen Markenverletzung zu prüfen, sind insbesondere die folgende Fragen zu beantworten:
Laden Sie hier Ihr Schreiben für eine kostenfreie Ersteinschätzung hoch:
Maximale Dateigröße 5MB. Ihre Daten werden vertraulich behandelt.
Ergibt die Überprüfung der Abmahnung, dass die Ansprüche nicht bestehen, können wir für Sie die Ansprüche abwehren. Oftmals kommt es auch vor, dass eine markenrechtliche Abmahnung teilweise unberechtigt ist. Auch dann sollte die Abmahnung zumindest für den unberechtigten Teil zurückgewiesen werden.
Für den Fall, dass eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung vollständig unbegründet ist, stehen die Chancen gut, dem Abmahnenden die Kosten der Inanspruchnahme eines eigenen Rechtsanwaltes aufzuerlegen.
Die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsbeistands ist daher grundsätzlich bei Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung zu empfehlen.
Haken Sie die Punkte nacheinander ab, während Sie die Abmahnung prüfen.
Prüfen Sie das Datum des Poststempels und die gesetzte Frist (meist sehr kurz!).
Rufen Sie den abmahnenden Anwalt nicht ohne Beratung an. Jedes Wort zählt.
Unterschreiben Sie niemals das beigefügte Muster ungeprüft (Gefahr lebenslanger Bindung!).
Wurde die Marke wirklich im geschäftlichen Verkehr genutzt?
Ist der Streitwert (oft 50.000€+) für diesen Fall angemessen oder überzogen?
Machen Sie Screenshots von Ihrem Angebot und dem Vorwurf.
In vielen Fällen ist eine "modifizierte" Fassung der bessere Weg.
Lassen Sie die Abmahnung final durch einen Fachanwalt für Markenrecht prüfen.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Prüfung innerhalb von 24h.
Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sind seit mehr als 20 Jahren auf das Markenrecht spezialisiert. Haben Sie eine markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten oder in diesem Zusammenhang Beratungsbedarf? Rufen sie uns an unter 0221 29780954 oder schicken Sie uns eine E-mail. Nutzen sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.

Der Brexit ist vollzogen. Was passiert nach dem Brexit mit der Unionsmarke bzw. dem markenschutz für Großbritannien/ UK? Ist die Unionsmarke nach dem Brexit noch in Großbritannien geschützt?
Die Unionsmarke gilt selbst nicht mehr für Großbritannien. Allerdings gewährt Großbritannien dem Markeninhaber ab Ende der Übergangszeit für Unionsmarken eine zusätzliche britische Marke. Dies gilt jedoch nur für marken, welche vor dem Ablauf der Übergangsfrist eingetragen worden sind.
Im Detail:
EU-Marken/ Unionsmarken sind nur in der EU und nicht in Drittländern geschützt (Art. 1(2) EU-Markenverordnung). Ab dem Ende der Übergangszeit sind EU-Marken/ Unionsmarken, die vor diesem Datum eingetragen wurden, im Vereinigten Königreich nicht mehr als EU-Marken geschützt, sondern als vergleichbare, aber rechtlich eigenständige britische Marken (Art. 54 UK Withdrawal Agreement).
Unionsmarken, die nach dem Ende der Übergangsfrist eingetragen wurden und werden, sind im Vereinigten Königreich nicht geschützt, unabhängig davon, ob sie vor oder nach diesem Datum angemeldet wurden.
Eine „teilweise Umwandlung“ einer EU-Marke in eine UK-Marke funktioniert nicht. Die Kontinuität des Schutzes von Unionsmarken im Vereinigten Königreich wird aber ab dem Ende der Übergangszeit als zusätzliche vergleichbare britische Marke (gleiches Zeichen, gleiche Waren und Dienstleistungen, gleiches Anmelde-/Prioritätsdatum, gleicher Zeitrang im Vereinigten Königreich) vom Vereinigten Königreich automatisch und kostenlos gewährt (Artikel 54 des Austrittsabkommens). Sollte allerdings die „Mutter“-EU-Marke, für ungültig erklärt oder für verfallen erklärt werden, würde auch der UK-Markenschutz verfallen.
Die Benutzung von Unionsmarken mit Eintragungsdatum vor dem 31.12.2020 gilt auch als rechtserhaltende Benutzung für die nationale britische Marke.
Aber: Ab dem 1.1.2021 gilt die Benutzung einer Unionsmarke nicht mehr als rechtserhaltende Benutzung der nationalen britschen Marke.
Umgekehrt gilt auch, dass die Benutzung der nationalen britischen Marke nicht mehr als rechtserhaltende Benutzung der Unionsmarke gilt.
Bei Fragen zur Unionsmarke stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen sie hierfür unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.

Aktuell liegen uns mehrere Verfahren vor, bei welchen das Modeunternehmen Hermés Händler wegen Designverletzung und Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch nimmt.
Anlass des Rechtsstreits sind Sandalen mit einem H-förmigen Rist, welche von diversen Händlern angeboten werden. Die Firma Hermés sieht hierdurch gleich mehrere ihrer Rechte verletzt.
Der Modekonzern Hermés hat bereits im Jahr 1997 verschiedene internationale Designs unter anderem für Schuhe angemeldet. Der Designschutz wurde unter anderem angemeldet für die Länder Italien, Benelux, Schweiz, Deutschland, Ungarn. Bei einem angemeldeten Design handelt es sich um eine Sandale, welche Hermés unter dem Namen Oran vertreibt. Diese Sandalen zeichnen sich insbesondere durch eine flache Sole und einen H-förmigen Rist aus. Der Designschutz läuft bereits in Kürze aus. Darüber hinaus verfügt das Unternehmen Hermés über eine Marke in Form eines H. Weiterhin beruft sich Hermés auf einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Uns liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vor, mit welcher Hermés einem Händler durch die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte ohne vorherige Abmahnung den Verkauf, die Bewerbung und auch den Besitz untersagt haben. Mit der einstweiligen Verfügung wurde ein sogenannter Sequestrationsanspruch geltend gemacht. Dies bedeutet, dass gem. einstweiliger Verfügung die noch vorhandenen Schuhe an den Gerichtsvollzieher herauszugeben sind. Dieser Sequestrationsanspruch ist der Grund dafür, dass die einstweilige Verfügung ohne vorige Abmahnung verschickt wurde.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde vorrangig auf die Designverletzung gestützt. Hilfsweise dazu wurde der Antrag auf die Markenverletzung gestützt. Hilfweise dazu stützt sich der Antrag auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Als Streitwert hatte die Kanzlei Grünecker einen Wert von 300.000 EUR vorgegeben. Allerdings hat das Landgericht Bochum den Streitwert auf 30.000 EUR reduziert. In dem hier vorliegenden Fall ist bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Patentanwalt hinzugezogen worden, was die Kosten der Kanzlei Grünecker erheblich erhöht.
Darüber hinaus wurden weitere Händler durch Hermés über die Kanzlei Grünecker abgemahnt. Die Kanzlei fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Aufgefordert wird insbesondere zur Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung. Als Abmahnkosten wird eine 1,5 Geschäftsgebühr aus 300.000,00 EUR geltend gemacht.
Wenn auch Sie von Hermés oder der kanzlei Grünecker wegen des Verkaufs von Schuhen abgemahnt worden sind, helfen wir gerne. Rufen sie uns an unter 0221 29780954. Oder schicken sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.


Wortmarken bestehen aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen. Deutsche Wortmarken müssen sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen. Die vom DPMA verwendete Druckschrift „Arial“ umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Zeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ?. Wortmarken sind nicht grafisch ausgestaltet und nicht farbig. Der Schutzgegenstand einer Wortmarke umfasst die gewählte Zeichenfolge, beinhaltet deren Darstellung in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben. Der Schutzgegenstand umfasst dagegen keine konkrete grafische Gestaltung.
Der Vorteil einer Wortmarke besteht darin, dass das angemeldete Wortzeichen bei einer deutschen Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits auf Schutzfähigkeit geprüft wurde. Dies bedeutet, dass Inhaber von Wortmarken grundsätzlich davon ausgehen können, dass das geschützte Wort für die geschützten Waren/ Dienstleistungen schutzfähig ist.
Bei einer Wortbildmarke ist das nicht der Fall. Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke gewährleistet nicht, dass die enthaltene Zeichenfolge als Wortmarke schutzfähig wäre. Warum ist das so? Weil mittels einer Wortbildmarke schutzunfähige Bezeichnungen in Kombination mit einer unterscheidungskräftigen Grafik/ Logo geschützt werden können. Der Schutzbereich solcher Marken beschränkt sich jedoch auf die konkrete eingetragene Markengestaltung. Der schutzunfähige Zeichenbestandteil kann hierdurch jedoch nicht monopolisiert werden.
Beispiel: Das Wort „Werbeagentur“ kann zusammen mit einer nterscheidungskräftigen grafischen Gestaltung als Wortbildmarke für Dienstleistungen einer Werbeagentur geschützt werden. Da das Wort „Werbeagentur“ im Zusammenhang mit Werbeagenturleistungen jedoch nicht schutzfähig ist, beinhaltet die Marke ein nicht schutzfähiges Zeichen, welches den Schutzbereich der Marke nicht mitprägt.
Mit einer Wortmarke kann beispielsweise der Name des Unternehmens, eines Produkts, einer Dienstleistung oder einer ganzen Produktkategorie – etwa als Dachmarke – geschützt werden. Derjenige, welcher Werbung für seine Dienstleistungen oder seine Produkte schaltet weiß, dass mit der Werbung der Wiedererkennungswert vermittelt werden muss. Hierfür benötigt man grundsätzlich einen Namen, da nur mit einem Namen sicher gestellt werden kann, dass die Werbung auch wirkt. Denn ohne einen eindeutigen Namen wird der Kunde das beworbene Unternehmen nicht wieder finden.
Wer also möchte, dass seine Werbung nicht verpufft oder seine Mitbewerber mit Aufträgen versorgt, sichert sich zu allererst im Optimnalfall eine Wortmarke.
Als Wortmarke können Zeichen geschützt werden, welche aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen.
Wortmarken müssen unterscheidungskräftig sein. Dies bedeutet, dass das Wortzeichen im Zusammenhang mit den anzumeldenden Waren/ Dienstleistungen kennzeichnungskräftig und nicht beschreibend sein dürfen.
Beispiel: Das Wort „Apple“ ist im Zusammenhang mit Obstwaren glatt beschreibend, da es den Apfel als Frucht beschreibt. Im Zusammenhang mit IT-Produkten ist es jedoch ein unterscheidungskräftiges Zeichen.
Wir unterstützen bei der Findung eines geeigneten Wortzeichens und auch bei der Anmeldung einer Wortmarke. In diesem Zusammenhang beraten wir bei der Namensfindung, bei der Frage einer Verwechslungsgefahr mit anderen Marken und auch bei der Anmeldung.
Wenn Sie sich bereits entschieden haben, eine Wortmarke schützen zu lassen, wenden Sie sich gerne an uns. Sie können uns telefonisch erreichen unter 0221 29780954. oder schicken Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular. Eine Erstberatung erhalten Sie bei uns kostenfrei.

Sie wollen ein Unternehmen gründen und benötigen einen Firmennamen? Dann sollten Sie hier weiterlesen. Wie Sie einen optimalen Firmennamen finden, wWas bei der Namensfindung zu beachten ist und wie Sie einen Firmennamen schützen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Gründer, Startups oder auch gestandene Unternehmer stehen oft vor der Frage, welcher Firmenname ist der Richtige.
Bei der Suche nach neuen Firmennamen spielen auf den ersten Blick meistens kreative Aspekte eine Rolle. Der Name soll einzigartig sein, möglichst cool oder kreativ oder aber möglichst seriös wirken.
Bei genauerem hinsehen erkennt man jedoch, dass bei der Namensfindung vor allem rechtliche Aspekte eine große Rolle spielen.
Bevor Sie in die Suche eines neuen Firmennamens einsteigen, sollten Sie die wesentlichen rechtlichen Stolperfallen kennen:
Wenn Sie die vorgenannten Punkte beachten, könnt ihr kreativ werden und in die Namensfindung einsteigen.
Planen Sie die Namensfindung sehr sorgfältig und frühzeitig. Der Firmenname ist das Aushängeschild und Wiedererkennungswert. Und zu jedem erfolgreichen Unternehmen gehört ein erfolgreicher Firmenname, welcher gegen Nachahmer zu verteidigen ist. Wenn das Unternehmen später erfolgreich ist, werden sich Wettbewerber anhängen. Nachahmer versuchen oft, ein Stück vom Kuchen abzubekommen. Es werden ähnliche bezeichnungen verwendet. Dann müssen Sie ihren Firmennamen gegen Nachahmer verteidigen. Außerdem bauen Sie ihr Unternehmen auf dem neuen Namen auf. Der Firmenname bildet einen Grundstein des Unternehmens. Wird der Firmenname später verboten, etwa wegen Verletzung fremder Kennzeichenrechte verletzt, ist das ein sehr schmerzhafter und teurer Prozess.
Wenn Sied einen Firmennamen entwickeln, empfiehlt sich der folgende Ablauf:
Um den richtigen Firmennamen zu finden ist Kreativität gefragt. Suchen Sie nach mehreren Bezeichnungen, welche möglichst originell und nicht beschreibend sind. Versuchen Sie möglichst kreativ zu sein. Ein origineller Firmenname ist besser gegen Wettbewerber und Nachahmer zu schützen. Ein schwacher, wenig origineller Firmenname kann oft nur unzulänglich verteidigt werden.
Suchen Sie entweder einen Phantasienamen oder originelle Bezeichnung. Originelle Bezeichnung kann heißen, dass ein gängiger Begriff verwendet wird, welcher für Ihre Branche ungewöhnlich ist.
Beispiel: Das Wort Chili ist für den Genüsehandelt beschreibend. Für eine Werbeagentur wäre dieser begriff jedoch originell. Gleiches gilt für das bekannte Wort Apple, welches im Zusdammenhang mit Computern, Handys etc. originell ist.
Auch Eigennamen können gewählt werden, wie der eigene Personenname. Hier geht der Vorname, der Nachnahme oder beide Namen zusammen. Bekannte Beispiele sind Hugo Boss oder Gucci. Namen sollten möglichst einprägsam sein.
Bei der Auswahl des Firmennamens sollten Sie zu allererst überlegen, welche Zielgruppe Sie ansprechen wollen bzw. in welcher Branche das Unternehmen auftreten soll. Es macht beispielsweise einen Unterschied, ob Sie kreativ tätig sind, etwa als Werbeagentur oder Softwareentwickler. Wenn Sie beispielsweise in der Bestattungsbranche Fuß fassen wollenb (zugegebener Maßen ein extremes Beispiel), wird man eher andere Bezeichnungen wählen müssen. Aber auch in einer Branche kann es völlig unterschiedliche Zielgruppen geben. Beispiel: Softwareentwicklung. Hier gibt es völlig unterschiedliche Zielgruppen. So macht es einen Unterschied, ob Sie Software für Banken oder Finanzdienstleister entwickeln oder aber Spielesoftware.
Die Rechtsform spielt in einem Unternehmensnamen übrigens keine Rolle. Das heißt, dass die Bezeichnung der Rechtsform – wie etwa GmbH – die Geschäftsbezeichnung nicht mitprägt. Vergleicht man später verschiedene Unternehmensbezeichnungen, werden nur die Namen ohne Unternehmensform miteinander verglichen.
„Alphapoint Apotheke“ ist für eine Apotheke originell und in keiner Weise beschreibend und als Firmenname sehr gut geeignet.
Obsthandel GmbH für eine Werbeagentur ist originell und als Firmenname geeignet.
Der Eigenname Hans Müller GmbH ist als Geschäftsbezeichnung schutzfähig. Gewählt werden kann der Vorname, der Nachname oder beide in Kombination. Auch Abkürzungen sind möglich.
Originelle Bezeichnungen für einen Firmennamen können aus beschreibenden Namen/ Bezeichnungen gebildet werden:
Beispiel: LogistiXX GmbH für ein Logistik-Unternehmen oder HEITEC für ein EDV-Systemhaus sind unterscheidungskräftige Namen.
Bei der eigenen Namensfindung ist es oftmals sinnvoll zu schauen, welche Namen bereits verwendet werden. Es kann sogar funktionieren, bereits vorhandene Namen aus einer vollständig anderen Branche als Basis für den eigenen Namen zu wählen.
Aber Vorsicht: Dies sollte keinesfalls mit bekannten Namen gemacht werden (berühmte Namen wie Haribo oder Ferrero sind tabu). Außerdem darf bei gleichnamigen Bezeichnungen keine Gemeinsamkeit hinsichtlich der betroffenen Branche bestehen.
Bei der Namensfindung sollte gleich nachgeschaut werden, ob der gewünschte Firmenname noch als Domain verfügbar ist. Hierbei helfen beispielsweise folgende Tools, bei welchem die Domain-Verfügbarkeit recherchiert werden kann:
Bitte auch prüfen, ob der gewählte Name in anderen Sprachen eine negative bedeutung hat.
Gem. § 18 HGB
Dies bedeutet, dass zum einen glatt beschreibende Bezeichnungen nicht als Firmenname geeignet sind.
Daneben darf ein Firmenname auch nicht irreführend sein. Ortsnamen, mit welchen kein Zusammenhang besteht, unzutreffende Größenangaben, unzutreffende Qualitätsangaben dürfen nicht verwendet werden. Firmennamen, welche an beschreibende Bezeichnungen angeleht sind, können oftmals nur nunzureichend gegen Nachahmern verteidigt werden.
Auch Angaben wie „Deutschland“ innerhalb des Firmennamens, wie z.B. „X Deutschland GmbH“ kann irreführend sein, wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt und keine ausländischen Niederlassungen bestehen. Zusätze wie „Deutschland GmbH“ vermitteln einen gewisse Größe mit bundesweiter Geltung, so dass solche Zusätze nur dann aufgenommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Hoheitszeichen, Amtsbezeichnungen etc., wie beispielsweise Polizei, Gericht, Bundesregierung, dürfen ebenfalls nicht verwendet werden. Zu beachten hist hierbei auch, dass ein Missbrauch von Amtstiteln oder Titeln strafbar ist.
Ein Firmenname darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen, er darf beispielsweise nicht anstößig sein und andere Personen oder Unternehmen verunglimpfen.
Mehr zu den einzelnen Voraussetzungen des Firmennamens haben wir in einem anderen Beitrafg umfassender zusammengestellt:
Professionelle Hilfe bei der Namensfindung
Eine weitere wenn auch meistens sehr teure Möglichkeit besteht darin, eine Agentur mit der Namensfindung zu beauftragen. Allerdings verfügen viele Agenturen über entsprechendes sehr gutes Know How und kreative Köpfe, welche viel Erfahrung bei der Namensfindung und der Kreation neuer Markennamen haben. Zudem haben die professionellen Dienstleister viel Erfahrung bei der richtigen Einordnung der Branche und Zielgruppe.
Sie haben einen Namen gefunden? Dann können Sie selbst kostenlos im Rahmen eines Vorabchecks prüfen, ob der Name bereits geschützt ist. Prüfen kann man das selbst kostenlos im Handelsregister und in den relevanten Markenregistern. Wenn Sie nicht selbst recherchieren wollen, stehen wir hier mit professioneller Hilfe zur Seite.
Hilfreiche Tools sind hierbei
Wenn Sie Ihren Namen hier bereits identisch für die gleiche oder eine ähnliche Branche wiederfinden, sollten sie sich auf einen anderen Firmennamen konzentrieren, die Weiterentwicklung des Namens ist dann in den meisten Fällen nicht mehr sinnvoll, da die Gefahr eine Verletzung älterer Kennzeichenrechte/ Markenrechte einfach zu groß ist. Ausnahmen können bestehen, sollten aber von einem Fachmann (Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) geprüft werden.
Wenn Sie im Rahmen der selbst durchgeführten Vorabrecherche nichts gefunden habt, ist das schonmal ein guter Anfang. Allerdings sollten Sie jetzt noch nicht sofort mit dem neuen Firmennamen starten. Vielmehr kommt jetzt der nächste Schritt.
Wenn ihr euch auf eine Wunschbezeichnung für euren neuen Firmennamen festgelegt habt, solltet ihr diesen unbedingt von einem Fachmann (Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) prüfen lassen.
Was wird geprüft:
Der Fachmann prüft zunächst, ob es sich bei der Wunschbezeichnung tatsächlich um eine ausreichend kennzeichnungskräftige Bezeichnung handelt.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist: Ihr Firmenname darf keine älteren Kennzeichenrechte verletzen. Daher ist schon bei der Suche nach Firmennamen eine Markenrecherche Pflicht. Mit der Markenrecherche wird nach identischen und ähnlichen älteren Marken/ Kennzeichen recherchiert. Hierzu sollte zum einen stets eine Markenrecherche in allen relevanten Markenbeständen und Firmennamenbeständen (Handelsregister) durchgeführt werden. Wichtig hierbei ist, dass auch nach ähnlichen Bezeichnungen recherchiert wird .
Beispiel für eine Zeichenähnlichkeit:

Wenn auf der einen Seite eine Zeichenähnlichkeit besteht, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass auch eine Verwechslungsgefahr (und Kollisionsgefahr) besteht. Sind die Waren/ Dienstleistungen bzw. die Branchen völllig unterschiedlich, kann eine Verwechslungsgefahr sogar bei bestehender Identität zwischen den Zeichen ausgeschlossen werden.
Verletzt die neue Geschäftsbezeichnung ältere Rechte, droht ein Rechtsstreit und der Verlust des eigenen Namens.
Ein weiterer Prüfungpunkt ist die Vermeidung von Irreführungen.
Beispiele:
Der Firmenname ist grundsätzlich bereits mit der ersten Benutzung im geschäftlichen Verkehr als sogenanntes Unternehmenskennzeichen geschützt. Eine Eintragung in ein Register (Handelsregister, Markenregister) muss daher grundsätzlich nicht erfolgen sofern es nicht die Rechtsform erfordert. Kaufmännische Unternehmen wie der Einzelkaufmann, die Handelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften werden ins Handelsregister eingetragen. Optimal ist darüber hinaus ein gesonderter Schutz des Firmennamens als Marke.
Oftmal lohnt es sich, den Firmennamen gesondert zu schützen. Hier kommt der Markenschutz ins Spiel. Für eine deutsche Geschäftsbezeichnung bietet sich eine deutsche Marke an, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden kann. Darüber hinaus kann der Firmenname aber auch international geschützt werden. Stichworte sind hier die Unionsmarke, die IR-Marke oder Auslandsmarke.
Hierzu mehr in unserem folgenden Beitrag:
Das Markenrecht und Kennzeichenrecht stellt eine unserer wesentlichen Spezialisierungen dar. Wir beraten Sie zum Thema Firmenname finden und schützen. Wir könnn Ihnen aktiv Ratschläge zum finden des richtigen Firmennamens geben. Sehr gerne stehen wir Ihnen für eine eingehende Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu an oder schreiben Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenlose Erstberatung.
Der Firmenname sollte kennzeichnungskräftig sein. Dies bedeutet, dass er im Zusammenhang mit den geplanten Dienstleistungen des Unternehmens nicht unmikttelbar beschreibend sein darf. Wenn Sie ein IT-Unternehmen gründen wollen, sind Namen wie IT-Solution GmbH beschreibend und nicht schutzfähig.
Der Firmenname ist Ihr Auhängeschild. Für die Mund-zu-Mund-Propaganda und die Werbung muss sich der Firmenname gut transportieren lassen.
Gerade im internationalen Gebrauch sollte darauf geachtet werden, dass der Firmenname im Ausland sprachlich nicht negativ gebraucht wird bzw. Assoziationen zu negativen Begriffen hat. Checken Sie im Zweifel den geplanten Namen in allen relevanten Sprachen.
Achten Sie darauf, dass ihr Firmenname nicht mit bereits existierenden Firmennamen verwechslungsfähig ist. Suchen Sie sich gegebenenfalls einen originellen Zusatz. Erfahrungsgemäß werden Namensanfänge von Firmennamen besonders beachtet. Der originelle Zusatz sollte daher am Wortanfang stehen.
Lange Firmennamen sind schwer zu merken und zu transportieren. Suchen Sie sich einen kurzen prägnanten Firmennamen. Zur Erläuterung des Geschäftsgegenstands kann man den Firmennamen jederzeit durch beschreibende Claims ergänzen. Solche Claims müssen nicht mit in den Firmennamen aufgenommen werden.
Wichtig: Vergessen Sie nicht, vor der Festlegung auf den Firmennamen eine Markenrecherche nebst Firmennamenrecherche durchzuführen. Holen Sie sich hierzu professionelle Hilfe, da nicht nur identische, sondern auch ähnliche bereits existierende Marken/ Firmennamen eine Gefahr für Ihren Firmennamen darstellen können.
Wenn Sie sich auf einen Firmennamen festgelegt haben, prüfen Sie, ob ein gesonderter Schutz des Firmennamens ratsam ist. Firmennamen werden durch den Gebrauch im geschäftlichen Verkehr oder die EIntragung im Handelsregister geschützt. Ein erweiterter Schutz kann durch einen Markenschutz erfolgen.

In Kennzeichenstreitsachen können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für einen mitwirkenden Patentanwalt im Wege der Kostenerstattung geltend gemacht werden. Maßgeblich hierfür ist § 140 Abs. 3 MarkenG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung iSd § 91 I 1 ZPO notwendig war. Es soll auch nicht darauf ankommen, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine „Mehrleistung“ erbracht hat.
Die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten setzt voraus, dass über die kennzeichenrechtlichen Ansprüche, für die die Vorschrift des § 140 III MarkenG gilt, entschieden worden und eine darauf bezogene Kostengrundentscheidung ergangen ist.
BGH, Beschl. v. 9.5.2019 – I ZB 83/18
In dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall sind Ansprüche wegen Namensrechtsverletzung und hilfsweise wegen Verletzung einer Unionsmarke geltend gemacht worden. Mitgewirkt hatte hier ein Patentanwalt.
Der Bundesgerichtshof hat eine Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten verneint, da der Klage auf Basis der namensrechtlichen Ansprüche stattgegeben wurde, über die markenrechtlichen Ansprüche wurde jedoch nicht entschieden. Damit waren allein die namensrechtlichen und nicht die kennzeichenrechtlichen Ansprüche streitwertbestimmend und maßgeblich für die Kostenentscheidung. Der Bundesgerichtshof hat damit festgestellt, dass es für eine Festsetzung von Patentanwaltskosten gegen den Beklagten an der erforderlichen, auf eine Kennzeichenrechtssache bezogenen Kostengrundentscheidung fehlt.
Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Angelegenheit entschieden, dass Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts dann zu erstatten sind, wenn die Voraussetzungen des § 91 I 1 ZPO erfüllt sind.
Hiervon sei auszugehen, wenn für die Rechtsverteidigung Aufgaben zu übernehmen sind, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand bzw. zum Formenstand – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.03.2019 – 6 W 1/19
Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu einfach an unter 0221 09780954 oder schicken Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bietet eine Datenbank zur Recherche aller beim DPMA angemeldeten und eingetragenen Schutzrechte. Hier können Sie kostenfrei eine Vorabrecherche durchführen. Mehr zum Thema Markenrecherche.

Die Einstiegsseite zur Recherchedatenbank finden Sie unter dem folgenden Link:
Im DPMA-Register sind verschiedene Datenbanken enthalten. Sie können hier kostenlos innerhalb der folgenden Datenbanken kostenlos nach geistigen Schutzrechten recherchieren:
Im Rahmen der DPMA-Markenrecherche werden die folgenden Markenbestände angezeigt:
Bei der Markenrecherche haben Sie die Wahl zwischen der Einsteigerrecherche und der Experten-Recherche.
Die Einsteigerecherche bietet ein einfach zu bedienendes Formular, mit welchem innerhalb der Bestände der deutschen Marken, der Unionsmarken und der IR-Marken nach identischen Bezeichnungen recherchiert werden kann.
Die wichtigsten Suchkriterien sind
Die Suchergebnisse können zudem eingeschränkt werden durch
die zusätzlichen Suchkriterien
Wenn Sie nach Marken suchen, können Sie zum einen nach identischen Marken recherchieren, indem Sie in dem Suchfeld „Marke“ die Suchbezeichnung eintragen. Sie bekommen dann angemeldete, eingetragene aber auch zurückgewiesene oder gelöschte Marken angezeigt, welche die Suchbezeichnung in identischer Form als vollständiges Wort enthalten.
Mit der Recherchedatenbank kann auch nach abgewandelten Bezeichnungen recherchiert werden, wobei hier zu sagen ist, dass eine Recherche nach allen relevanten ähnlichen Bezeichnungen nur schwer bzw. kaum möglich ist.
Nutzen Sie Trunkierungen (?) um nach Bezeichnungen zu recherchieren, welche die Suchbezeichnung als Wortbestandteil enthalten.
Beispiel: wenn Sie alle Bezeichnungen angezeigt bekommen wollen, welche den Bestandteil „lego“ enthalten, geben Sie in das Suchfeld Marke folgendes ein: ?lego?
Sie bekommen dann n der Suchliste Ergebnisse angezeigt, welche den Bestandteil lego an beliebiger Stelle enthalten. (Beispiele: Alego, Delegol, Mallegon)
Wollen Sie nur Bezeichnungen angezeigt bekommen, welche „lego“ als Wortanfang enthalten, geben Sie ein: lego? Sie bekommen dann beispielsweise angezeigt: legoland, legor
Wenn Sie ach Bezeichnungen recherchieren wollen, welche einen bestimmten Wortanfang und ein bestimmtes Wortende aufweisen, können Sie folgende Trunkierung verwenden, kann die Trunkierung „?“ zwischen dem Wortanfang und dem Wortende erwendet werden. Beispiel: Bezeichnungen, welche mot con anfangen und ink enden:
Eingabe Suchwort: con?link
Es werden dann nter anderem fogende Treffer angezeigt: Conlink, Conceptlink, CONDRINK, CONNECT INK, CONVERT LINK
So kann beispielsweise eingeschränkt auch nach Vokalfolgen recherchiert werden, wobei diese Recherche nur eingeschränkt funktioniert:
Vokalfolge: o – a – u
Einzugebende Suchfolge: o?a?u
Es werden dann z.B. folgende Ergebnisse angezeigt: Optigrau, OTAFUKU, OtaKu
Insoweit ist es keine echte Vokalfolgerecherche, da streng genommen nur Bezeichnungen gefunden werden, welche mit o beginnen, in der Mitte ein a enthalten und mit u enden. Wenn Bezeichnungen vor dem Anfangsvokal und nach dem Endvokal noch weitere nicht-Vokale enthalten, würden diese hier nicht angezeigt werden. Eine weitergehende Recherche in Form von ?o?a?u? ist mit der Recherchedatenbank leider schon nicht mehr möglich weil zu komplex.
Neben dem Fragezeichen gibt es noch die Trunkierungsmöglichkeiten mit dem ! oder dem #.
Das Ausrufezeichen steht hier lediglich für einen beliebigen Buchstaben.
Beispiel: Recherche mit o!a!u zeigt alle Marken mit Wörtern an, welche sich wie folgt zusammensetzen: erster Buchstabe o, zweiter Buchstabe beliebig, dritter Buchstabe a, vierter Buchstabe beliebig und fünfter Buchstabe u
Angezeigt werden unter anderem: OTAKU, OWAJU, ovasu
Sie können mit der Ddatenbank auch recherhieren, über welche Marken Ihr Wettbewerber verfügt bzw. welche Marken er angemeldet hat. Hierzu kann im Suchfeld Markeninhaber der Name des Wettbewerbers eingegeben werden.
Innerhalb der Experten-Recherche können umfangreichere Sucheingaben gemacht werden. Zudem bietet die Experten-Recherche m Gegensatz zur Einsteigerrecherche auch die Möglichkeit zu recherchieren, welche Marken ein Rechtsanwalt in seinem Bestand hat. Wenn Sie hier ingeben vtr=Name bekommen Sie alle Marken angezeigt, für welche der Name als Vertreter registriert ist.
Wir stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Markenrecherche einschlierßlich der Auswertung zu Suchergebnissen bundesweit zur Verfügung. Rufen Sie uns hierzu gerne unverbindlich an oder schicken Sie uns eine Anfrage. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.
BGH, Urteil vom 14.2.2019 – I ZR 6/17
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung gekündigt werden. Mit einer Unterlassungserklärung wird eine Unterlassungsvereinbarung und damit ein Dauerschuldverhältnis begründet. Dauerschuldverhältnisse können nach § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine solche Kündigung kann ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Liegt bei einer Abmahnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, kann dies einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.

Von einem Missbrauch gem. § 8 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Kl. das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen.
BGH, Urteil vom 14.2.2019 – I ZR 6/17
In dem zu Grunde liegenden Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger verkaufte über eBay und über einen Online-Shop Kopf- und Ohrhörer. Er mahnte die Beklagte, die ebenfalls Kopf- und Ohrhörer über einen Online-Shop und über Filialgeschäfte vertreibt, im Frühjahr 2014 wegen Verstößen gegen das seinerzeit geltende Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16.3.2005 (ElektroG aF) und gegen die in § 3 II 1 Nr. 4 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 13.4.2013 (ElektroStoffV aF) geregelte Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung ab. Die Beklagte gab hierauf eine Unterlassungserklärung ab, welche der Kläger annahm. Einige Zeit später erwarb der Kläger bei der Beklagten sieben Kopf- und Ohrhörer. Daraufhin mahnte er die Beklagte wegen Verstößen gegen die Unterlassungsvereinbarung sowie wegen Wettbewerbsverstößen ab. In Folge dessen führte der Kläger weitere Testkäufe durch.
Der Kläger hat darauf wegen Verstoß gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung Unterlassung und die Zahlung von Vertragsstrafen geltend gemacht. Den Zahlungsanspruch hat er dabei in erster Linie auf die sieben von ihm bei den Testkäufen festgestellten Verstöße gegen die Unterlassungsvereinbarung und hilfsweise auf bei den später durchgeführten Testkäufen festgestellte Verstöße gestützt. Als Vertragsstrafe hat er 5.100 Euro je nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetem Kopf- oder Ohrhörer verlangt. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit die Unterlassungsvereinbarung außerordentlich mit der Begründung gekündigt, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die hier gegen eingelegte Revision zurückgewiesen.
Haben Sie Kenntnis vom Kündigungsgrund, ist es somit wichtig, die Kündigung rechtzeitig zu erklären. Keinesfalls sollte die Kündigung auf die lange bank geschoben werden. Anderenfalls verfällt das Kündigungsrecht.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann unter bestimmten Umständen auch angefochten werden. Für die Anfechtung gelten die §§ 119 BGB. Wichtig für die Anfechtung einer Unterlassungserkläörung (des Unterlassungsvertrags) ist, dass ein Kündigungsgrund vorliegt und die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Wenn Sie Fragen zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung/ Kündigung/ Anfechtung haben, stehen wir für eventuelle Fragen zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine Anfrage per E-Mail. Nutzen Sie hierfür auch unsere kostenfreie Erstberatung.

Meldet man eine Unionsmarke an, muss man sich darüber bewusst sein, dass das Risiko einer Kollision mit älteren Kennzeichenrechten Dritter recht hoch ist. Da die Unionsmarke für alle 28 EU-Länder Schutz entfaltet, sind auch die Kennzeichenrechte aller EU-Länder betroffen. Daher bietet die Unionsmarke eine große Angriffsfläche. Nicht nur die in den 28 EU-Ländern eingetragenen und angemeldeten nationalen Marken können einer Unionsmarkenanmeldung entgegenstehen. Auch nicht eingetragene Marken sowie ausländische eingetragene und nicht eingetragene Unternehmenskennzeichenrechte sind relevant.
Hier liegt bereits das erste große Problem: Nicht eingetragene Kennzeichenrechte lassen sich nicht zuverlässig recherchieren. Das bedeutet, dass selbst bei einer zuvor sorgfältig durchgeführten Markenrecherche das Risiko einer Kollision mit älteren Kennzeichenrechten Dritter nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
Inhaber älterer Rechte können binnen 3 Monaten ab Veröffentlichung der Unionsmarkeanmeldung Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung einlegen. Die Unionsmarke wird nicht eingetragen, wenn ein älteres Recht gem. Art. 8 Gemeinschaftsmarkenanmeldung besteht. Als älteres Recht gelten ältere Marken (nationale Marken, Unionsmarken, IR-Marken) sowie nicht eingetragene Marke oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung.
Hat ein Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung Erfolg, wird die Unionsmarke insgesamt zurückgewiesen.
Eine Unionsmarke kann neben einem Widerspruch auch noch nach Eintragung und damit auch nach Ablauf einer Widerspruchsfrist mit einem Löschungsverfahren angegriffen werden.
Ein Löschungsverfahren kann ebenso wie ein Widerspruch auf ältere Marken (nationale Marken, Unionsmarken, IR-Marken) sowie nicht eingetragene Marke oder sonstige im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung gestützt werden.
Dies bedeutet, dass auch noch Jahre nach Eintragung der Unionsmarke ein Löschungsverfahren durchgeführt werden kann und eine Löschung der Unionsmarke die Folge sein kann.
Ist die Unionsmarke aufgrund eines Widerspruchs zurückgewiesen oder eine bereits eingetragene Unionsmarke aufgrund eines Löschungsverfahrens gelöscht worden, kann die Unionsmarkeanmeldung umgewandelt werden. Und zwar kann eine Umwandlung entweder in nationale Auslandsanmeldungen erfolgen. Wurde die Unionsmarke allerdings über das IR-Markensystem angemeldet, kann eine Umwandlung im Rahmen des IR-Markensystems erfolgen.
Grundsätzlich kommt eine Umwandlung in nationale Auslandsmarken in Betracht. Dies ist regelmäßig mit sehr hohen Kosten verbunden, da für fast jedes Land ein Auslandsvertreter hinzugezogen werden muss und für jedes Land nationale Anmeldegebühren entstehen.
Ist die Unionsmarke im Rahmen einer Schutzausdehnung über das Madrider Markenabkommen oder das Protokoll zum Madrider Markenabkomen (IR-Marke) angemeldet worden, kann die Unionsmarke über das IR-Markensystem auf die jeweiligen Länder ausgedehnt werden. Dieser Weg ist in den meisten Fällen günstiger als der Weg über die nationalen Markenanmeldungen im Ausland.
Unsere Empfehlung: Überlegen Sie bei der Planung Ihres Internationalen Markenschutzes sorgfältig, ob für Sie die Anmeldung einer Unionsmarke über das IR-Markensystem Sinn macht.

Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns hierfür gerne an oder schicken Sie un seine unverbindliche Anfrage per E-Mail. Nutzen Sie auch unser Formular für eine kostenfreie Erstberatung.
