Urheberrechtsverletzung
Die Rechte von Urhebern von Werken und Fotografien sind im Urhebergesetz geschützt.
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Urheber oder auch einem Nutzungsberechtigten umfassende Rechte zu.
So kann der Urheber im Falle einer Urheberrechtsverletzung Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen einfordern, er kann Schadensersatz geltend machen und Unterlassungsansprüche geltend machen.
Die Schadensersatzansprüche können sehr hoch ausfallen, insbesondere wenn es sich um eine Nutzung hochwertiger Werke handelt. Aber auch schon die unberechtigte Nutzung von Fotografiern kann erhebliche Kostenfolgen nach sich ziehen. Hier sind diverse Abmahnungen von Bildverlagen wie z.B. getty images unterwegs.
Für den Fall, dass ein Schadensersatzanspruch wegen fehlenden Verschuldens des verletzers nicht greift, hat der Urheber möglicherweise Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, welche wiederum verschuldensunabhängig sind.
Auch Ansprüche gegen Störer (also solche Personen, welche die Urheberrechtsverletzung nicht unmittelbar selbst begangen haben, sondern nur aus anderen Gründen – etwa durch Stellung eines Internet-Anschlusses – verantwortlich sind) sind möglich. Hier sind die Ansprüche des Urhebers jedoch meistens sehr eingeschränkt.
Ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann oftmals nicht einfach beantwortet werden sondern ebdarf einer sorgfältigen Prüfung.
Wir beraten unsere Mandanten zu Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen – etwa beim File-Sharing oder bei der unerlaubten Verwendung von Fotos und urheberrechtlichen Werken.
Wir stehen unseren Mandanten beratend zur Seite bei der Geltendmachung eigener urheberrechtlicher Ansprüche sowie auch bei der Abwehr von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung.