
Scrum | agile Softwareentwicklung
Was ist Scrum
Bei Scrum handelt es sich um eine Art des Projektmanagements bei der Softwareentwicklung, aber auch bei anderen Projekt- oder Produktmanagementbereichen. Im Gegensatz zum klassischen Modell des Projektmanagements soll bei Scrum bzw. der agilen Softwareentwicklung bei Projektbeginn noch kein konkretes Ergebnis festgelegt werden. Das Projektergebnis soll hier flexibel im Verlauf des Projekts gemeinsam entwickelt werden. Anders als beim klassischen Projektmanagement wird hier oftmals nicht mit Lastenheft und Pflichtenheft gearbeitet. Produkteigenschaften werden hier agil im Laufe des Projekts festgelegt. Die Entwicklung wird in sogenannten Sprints festgelegt, die Produkteigenschaften werden in einem sogenannten Product Backlog festgelegt.
Rechtliche Einordnung und Probleme des agilen Projektmanagements
Die aglie Softwareentwicklung kann dem Werkvertragsrecht oder auch dem Dienstvertragsrecht zugeordnet werden. Im Rahmen des Werkvertrags besteht hier die Problematik, dass bei Projektbeginn die fertig zu stellenden Produkteigenschaften mangels Pflichtenheft nicht festgeschrieben sind. Dies kann auf der einen Seite zu erheblichen Problemen auf Seiten des Auftraggebers, aber auch auf Seiten des Auftragnehmers führen. Wird das Projekt beispielsweise nicht nach den Wünschen des Auftraggebers fertig gestellt, stellt sich im Falle des Projekt-Abbruchs die Frage der Rechtsfolgen. Liegt ein Werkvertrag vor und ist die nicht erfolgte Fertigstellung dem Werkunternehmer zuzurechnen, trägt dieser das Risiko der Projekteskalation mit der Folge, dass im schlimmsten Fall die bereits gezahlte Vergütung vollständig an den Auftraggeber zurück zu zahlen ist und zudem noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Auf der anderen Seite besteht für den Auftraggeber (insbesondere beim Dienstleistungsvertrag) das Problem, dass dieser Geld für die Entwicklung gezahlt hat, aber nichts für sein Geld bekommt.

Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag
Bei IT-Verträgen/ Softwareverträgen ist die Frage entscheidend: Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag. Die Unterschiede zwischen den beiden Vertragstypen sind groß. Der Werkvertrag ist geregelt in §§ 631 ff BGB. Der Dienstvertrag ist geregelt in §§ 611 ff BGB.
Während beim Dienstvertrag die Dienstleistung als solche Vertragsgegenstand ist, muss der Werkunternehmer beim Werkvertrag ein vorbestimmtes Werk fertig stellen.
Gewährleistung Werkvertrag
Beim Werkvertrag gibt es die gesetzliche Gewährleistung.
Gewährleistung Dienstleistungsvertrag
Im Dienstvertragsrecht gibt es keine Gewährleistung. Hier kommen allenfalls Schadensersatzansprüche bei Schlechtleistung in Betracht.
Vergütungsanspruch
Beim Werkvertrag entsteht der Anspruch auf Vergütung bei Abnahme des geschuldeten Werks. Beim Dienstleistungsvertrag entsteht der Vergütungsanspruch dagegen bereits bei Erbringung der geschuldeten Dienstleistung, ohne dass hier ein greifbares Werk erstellt worden sein muss. Der Vergütungsanspruch beim Dienstleistungsvertrag entfällt nur dann, wenn der Dienstleister keine Leistungen erbringt oder die erbrachten Leistungen völlig unbrauchbar sind.
Kündigungsrecht
Der Werkvertrag kann grundsätzlich jederzeit durch den Auftraggeber frei gekündigt werden. (§ 648 BGB) Der Werkunternehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Es wird gesetzlich vermutet, dass der Werkunternehmer danach einen Anspruch auf 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung hat. Will der Werkunternehmer mehr Vergütung geltend machen, muss er darlegen und beweisen, dass die ersparten Aufwendungen niedriger sind, was regelmäßig in einem Prozess Probleme bereitet.
Beim Dienstleistungsvertrag kann das Kündigungsrecht eingeschränkt sein. Wird ein Vertrag auf Dauer und mit festen Bezügen (Stichwort Pauschalhonorar) angelegt, kann sogar das Kündigungsrecht nach § 626 BGB bei besonderen vertrauensverhältnissen eingeschränkt werden. Abgesehen davon gibt es im Dienstleistungsvertrag die gesetzliche Vermutung zu den ersparten Aufwendungen nicht. Hier ist der Auftraggeber grundsätzlich in der Pflicht, ersparte Aufwendungen darzulegen und nachzuweisen.
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