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Imagewerbung mit einer Unterstützung des Tier- und Artenschutzes ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig

Grundsätzlich ist es nicht wettbewerbswidrig, in einer Werbeanzeige darauf hinzuweisen, dass der Umweltschutz unterstützt wird, urteilte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. September 2005, Az. I ZR 55/02.

Die Beklagte hatte in einer Zeitungsanzeige für Brillengläser mit UV-Schutz geworben und zusammen mit einem Emblem der Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. darauf hingewiesen, dass sie die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. unterstützt.

Erste und zweite Instanz haben diese Werbung als wettbewerbswidrig angesehen, da die Beklagte hierdurch in wettbewerbswidriger Weise die Gefühle der Verbraucher anspreche und damit im Interesse ihres Warenumsatzes das Engagement von Verbrauchern für den Umweltschutz ausnutze.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen mit der Begründung, die ANzeige sei nicht geeignet, den Verbraucher in unsachlicher Art und Weise zu beeinflussen. Eine Werbeaussage könne nicht schon dann als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden, wenn das Kaufinteresse maßgeblich durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls geweckt werden solle, ohne dass dies in einem sachlichen Zusammenhang mit den beworbenen Waren stehe.

Soweit früheren Entscheidungen strengere Maßstäbe zu entnehmen sind, hält der Senat daran nicht mehr fest

Quelle: Pressestelle Bundesgerichtshof

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